Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120183-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 22. Oktober 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Konkursmasse des B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Konkursamt C._____,
betreffend Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung (Beschwerde über das Konkursamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2012 (CB120099)
Erwägungen: 1. 1.1. Aufgrund der Insolvenzerklärung von B._____ wurde am 7. Juni 2011 über ihn der Konkurs eröffnet (vgl. act. 6 S. 2, act. 7/10 und act. 12/1). In die Konkurs- masse fiel damit auch die – sich im Alleineigentum des B._____ befindende – Liegenschaft an der ...str. ... (Grundbuch Blatt ... , Kat. Nr. ... ) in D._____ (act. 7/1 Anhang 1). Dabei handelt es sich um die eheliche Liegenschaft, welche gemäss (rechtskräftiger) Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2010 für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar A., der Ehefrau von B. bzw. der heutigen Beschwerdeführerin, zur Benützung zugewiesen wurde (act. 7/2 Dispo.-Ziff. 4 S. 56 und act. 3/3). 1.2. Im Konkursverfahren forderte das Konkursamt C._____ die Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. Juli 2012 auf, die eheliche Liegenschaft ...str. ... in D._____ bis 15. September 2012 zusammen mit den im Konkursverfahren als Kompetenzgut ausgeschiedenen Vermögenswerten zu räumen und die Liegen- schaft der Konkursverwaltung zu übergeben (act. 3/2). 1.3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2012 und verlangte deren Aufhebung sowie die Ab- nahme der Räumungsfrist, eventualiter die Ansetzung einer Räumungsfrist bis 31. März 2013 (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulations- beschluss vom 25. September 2012 ab, soweit sie auf diese eintrat. Ausserdem wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin an, die Liegenschaft bis spätestens 26. November 2012 zusammen mit den im Konkursverfahren als Kompetenzgut ausgeschiedenen Vermögenswerten zu räumen und die Liegenschaft der Kon- kursverwaltung zu übergeben (act. 13 = act. 16). Der Beschwerdeführerin wurde der vorinstanzliche Beschluss am 28. September 2012 zugestellt (act. 14/1).
1.4. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 25. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 rechtzeitig Be- schwerde (act. 17) und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei Dispositivziffer 3 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirks- gerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25.9.2012 (CB120099) aufzu- heben und es sei von der Ansetzung einer Räumungsfrist an die Beschwerdeführerin abzusehen. 2. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis 31. März 2013 anzusetzen." Ferner stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. Diesem Gesuch wurde nicht stattgegeben (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2012; act. 21). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-14) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet, da sich die Beschwerde als unbegrün- det erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Bevor auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen wird, ist vorauszuschicken, dass die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedin- gungen und wie lange die Schuldnerin und ihre Familie bzw. der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Kon- kursmasse gehört (vgl. Art. 229 Abs. 3 SchKG). Dabei gehen Lehre und Recht- sprechung seit jeher einhellig davon aus, dass sich aus dieser Vorschrift weder ein Recht der Schuldnerin auf kostenloses Wohnen noch ein solches auf Verbleib in der Wohnung bis zur Verwertung herleiten lässt (vgl. BSK SchKG II- Lustenberger, Art. 229 N 14; BGE 117 III 65 und ZR 100 Nr. 1). Insoweit unter- scheidet sich die Rechtslage im Konkursverfahren wesentlich von der Regelung in Art. 19 VZG, wo für das Pfändungsverfahren genau das Gegenteil statuiert wird. Darauf wurde die Beschwerdeführerin auch bereits von der Vorinstanz hingewie- sen (vgl. act. 16 E. 5.2.1.).
Benützung der Liegenschaft während des Konkursverfahrens ohnehin eine Ent- schädigung zu entrichten habe (act. 17 Ziff. 17). 3.1.1. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, sind die Aufsichtsbehörden nicht zur Beurteilung von richterlichen Entscheiden – wie vorliegend der Konkurseröffnung – zuständig (vgl. act. 16 E. 4). Sofern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Konkursiten, durch absichtliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, derart of- fenkundig und augenfällig wäre, dass dies zur Nichtigkeit der Konkurseröffnung führte (ob dem so wäre, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen), müsste die Auf- sichtsbehörde einschreiten. Es kann vorliegend jedoch kein derart offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten festgestellt werden: Die Steuerschulden des B._____ in der Höhe von circa Fr. 2,6 Mio. (vgl. act. 6 S. 3 und act. 7/2 S. 21) ma- chen einen wesentlichen Teil der im Konkurs zugelassenen Forderungen aus und haben keinen Zusammenhang mit der Trennung der Parteien. Wesentlich für die Zahlungsunfähigkeit dürfte zudem die massive Lohneinbusse von B._____ gewe- sen sein, da er zu 70% arbeitsunfähig wurde (vgl. act. 7/10, act. 3/4 [Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland S. 6] und act. 7/9 S. 5 und 6). Diese tei l- weise Arbeitsunfähigkeit hat zwar einen Zusammenhang mit der Trennung von der Beschwerdeführerin, kann aber in diesem Verfahren nicht auf ihre Berechti- gung überprüft werden. Ob schliesslich die Rechtsgeschäfte vor Konkurseröff- nung (Mietvertrag mit tiefem Mietzins für die Stockwerkeinheit ... in D._____ und Verkauf von 220 Namenaktien der E._____ AG zu einem mutmasslich untersetz- ten Preis; vgl. act. 6 S. 3 f.) zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, kann zwar nicht abschliessend verneint, aber auch nicht bejaht werden. Es fehlt somit an der Offenkundigkeit eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. 3.1.2. Die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings deren Notwendigkeit im Zusammenhang mit der vorgesehenen Räumung anzweifelt, ist Folgendes festzuhalten: Ob B._____ seine Zahlungsunfähigkeit absichtlich her- beiführte, wird (wenn überhaupt) erst definitiv festzustellen sein, wenn die Anfech- tungsansprüche erfolgreich durchgesetzt werden konnten und feststeht, wie hoch der Erlös daraus ist. So bedauerlich die Situation für die Beschwerdeführerin ist:
das Konkursamt C._____ kann und darf ohne Anhaltspunkte nicht von einer missbräuchlichen Konkurseröffnung ausgehen und mit der Verwertung der Kon- kursmasse zuwarten, bis sich ein allfälliger Erlös aus den Anfechtungsansprüchen realisiert. Hätte bereits der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft ...gasse ... in D._____ sämtliche Konkursforderungen gedeckt, wovon nicht auszugehen ist, hätte das Konkursamt von sich aus gehandelt (in diesem Fall wäre die Zahlungs- unfähigkeit von B._____ nämlich ganz offensichtlich nicht gegeben gewesen). 3.1.3. Der Hinweis auf weitere Liegenschaften in der Konkursmasse sowie auf die Anfechtungsansprüche der Konkursmasse hilft der Beschwerdeführerin somit nicht weiter. Die Beschwerdeführerin hat als Gläubigerin weder Anspruch darauf, dass gewisse Vermögenswerte früher als andere verwertet werden, noch An- spruch auf Vermögenswertbefriedigung. Die Vermögenswerte werden den Gläu- bigern nicht in Natura übergeben, sondern in Geld umgesetzt (Versilberungsprin- zip). Soweit die Beschwerdeführerin die eheliche Liegenschaft nicht ersteigern oder in einem allfälligen freihändigen Verkauf im Konkursverfahren erwerben kann (vgl. Art. 256 SchKG), hat sie keine Möglichkeit, die Versteigerung an einen Dritten abzuwenden. Die Beschwerdeführerin verkennt ausserdem, dass im Kon- kursverfahren keine gleichsam "tröpfchenweise" Verwertung der Vermögenswerte erfolgt, bis feststeht, ob ein Überschuss erzielt werden kann oder nicht. Mit einem Überschuss wird grundsätzlich nicht gerechnet. 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt den Hauptantrag, dass von der Ansetzung ei- ner Räumungsfrist abgesehen werde (act. 17 Ziff. 9). Bis zur tatsächlichen Ver- steigerung der Liegenschaft bestehe kein Anlass, die Beschwerdeführerin mit- samt Tochter vorzeitig aus dem Haus zu weisen und damit nicht nur in Kauf zu nehmen, dass Mutter und Tochter obdachlos würden, sondern auch, dass das Haus während Monaten leer stünde und damit nicht mehr unterhalten würde. Dass sich ein allfälliger Ersteigerer mit einer Ausweisung auseinandersetzen müsse, falls die Liegenschaft nicht vorzeitig geräumt werde, sei unbegründet (act. 17 Ziff. 9). Es gebe somit keinen Einfluss auf den Zuschlagspreis, und es sei keine Beeinträchtigung des Versteigerungserlöses zu befürchten (act. 17 Ziff. 11).
3.2.1. Dass ein allfälliger Ersteigerer kein mietrechtliches Ausweisungsverfahren anstrengen muss, trifft im vorliegenden Fall zwar zu (die Beschwerdeführerin nutzt die Liegenschaft nicht aufgrund eines Mietvertrages, sondern aufgrund einer eheschutzrichterlichen Zuordnung der ehelichen Liegenschaft). Der Ersteigerer muss aber dennoch ein zivilrechtliches Verfahren in Angriff nehmen, um die Lie- genschaft räumen zu lassen (sofern die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nicht rechtzeitig verlässt): Wie das Konkursamt C._____ in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 zutreffend ausführte, kann zwar die Konkursverwaltung den Räumungsanspruch gemäss Art. 229 Abs. 3 SchKG ohne einen Befehl des Zivil- richters durchsetzen (vgl. dazu ausführlich ZR 110/2011 Nr. 77). Mit dem Zu- schlag an der Versteigerung wird der Ersteigerer jedoch Eigentümer der Liegen- schaft (diese gehört dann nicht mehr zur Konkursmasse, wodurch auch die Amts- gewalt des Konkursamtes entfällt). Der Ersteigerer hat damit die zivilrechtlichen Mittel bei einer unberechtigten Nutzung durchaus in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 6 S. 6 und act. 16 E. 5.3.). Die Beschreitung des Rechtsweges zur Räumung der Liegenschaft geht für den Ersteigerer mit einer Verzögerung in der eigenen Nutzung einher. Die Gefahr einer solchen Verzögerung wird sich nach aller Erfah- rung auf den Ersteigerungserlös negativ auswirken, jedenfalls ist sie dazu geeig- net. Das Konkursamt C._____ hat somit ein berechtigtes Interesse daran, vor ei- ner Versteigerung die Räumung der Liegenschaft zu veranlassen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, act. 16 E. 5.2. bis E. 5.4.1.). 3.2.2. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Haus während Monaten leer steht und nicht mehr unterhalten wird. Das Konkursamt C._____ beabsichtigt eine mög- lichst rasche Versteigerung. Aus seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 geht hervor, dass es am 2. Juli 2012 dem Konkursamt D._____ sowohl den Auftrag zur Versteigerung der ehelichen Liegenschaft als auch den Auftrag zur Versteigerung der Liegenschaft ...gasse ... in D._____ erteilte. Die Versteigerung der Liegen- schaft ...gasse ... erfolgte am tt.mm.2012 (vgl. act. 17 Ziff. 17, act. 7/5 sowie Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. ..., tt.mm.2012). Der Antrag für die Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft musste sistiert werden. Die Versteigerung wäre aber gemäss Absprache mit dem Konkursamt D._____ wenige Tage vor der Ver- steigerung der Liegenschaft ...gasse ... erfolgt (act. 6 S. 4). Es ist also damit zu
rechnen, dass die eheliche Liegenschaft kurze Zeit nach der Räumung versteigert wird. Das Konkursamt C._____ hielt selbst fest, die Liegenschaft solle noch in diesem Jahr versteigert werden (vgl. act. 6 S. 4). 3.3. Die Beschwerdeführerin stellt den Eventualantrag, die Räumungsfrist sei grosszügig zu bemessen und bis zum 31. März 2013 zu verlängern. Sie habe noch keine neue Wohngelegenheit für sich und die Tochter gefunden. Ihr momen- taner Gesundheitszustand lasse eine zielstrebige und erfolgreiche Wohnungssu- che gar nicht zu, dies sei den beigelegten Zeugnissen zu entnehmen (act. 17 Ziff. 12). Auch die zahlreichen gegen sie angehobenen Betreibungen – welche darauf zurückzuführen seien, dass der Beschwerdegegner seiner Unterhaltspflicht nur in eingeschränktem Umfang nachgekommen sei – böten zusätzliche Schwie- rigkeiten bei der Wohnungssuche (act. 17 Ziff. 15). Der Auszugstermin sei auf ei- nen ortsüblichen Kündigungstermin abzustimmen (act. 17 Ziff. 13). Es bestünden praktisch keine Aussichten, per Anfang November oder Anfang Dezember 2012, geschweige denn per 27. November 2012, einen Mietvertrag antreten zu können (act. 17 Ziff. 14). 3.3.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen psychischer Prob- leme nicht zur Wohnungssuche bzw. zum Auszug aus der Liegenschaft in der La- ge, stellt ein im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässi- ges Novum dar (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 auf www.gerichte-zh.ch; vgl. BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3 zu den hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen von Art. 326 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch für die ärztlichen Zeugnisse (act. 20/3 und act. 20/4). Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Konkursverfahren selbst bei Vorliegen schwieriger Umstän- de für die Angehörigen eines Konkursiten die Interessen der (anderen) Gläubiger nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. 3.3.2. Dass zahlreiche Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin angehoben wurden, vermag die Wohnungssuche bei den finanziellen Verhältnissen der Be- schwerdeführerin kaum zu erschweren. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Be- schwerde darauf hin, dass sie dem Konkursamt C._____ für die Benützung der ehelichen Liegenschaft eine Entschädigung von Fr. 7'000.– pro Monat schulde.
Es ist daher davon auszugehen, dass sie diese auch bezahlt. Für diesen Betrag (oder auch nur für den hälftigen Betrag) dürfte sich in D._____ und Umgebung in kurzer Zeit eine Wohnung finden lassen. Sofern die Beschwerdeführerin dem Konkursamt C._____ die Entschädigung von Fr. 7'000.– nicht bezahlt, ist erst recht nicht einzusehen, weshalb sie zulasten der Konkursmasse länger als nötig in der ehelichen Liegenschaft verbleiben sollte, musste sie doch schon seit länge- rer Zeit mit der Versteigerung rechnen (nämlich seit dem Juni 2011: E. 3.4 nach- stehend). Abgesehen davon ist aufgrund der Umstände nicht davon auszugehen, dass sich die Anzahl oder die Summe der Betreibungen in der Zeit bis zum 31. März 2013 verringern wird: Mit eigenen Mitteln kann die Beschwerdeführerin die betriebenen Forderungen offenbar nicht bezahlen, sonst hätte sie dies bereits getan oder in der Beschwerde vorgebracht. Mit Abschlagszahlungen vor Ende des Konkursverfahrens (Art. 266 SchKG) kann sie nicht rechnen, da Abschlags- zahlungen im summarischen Konkursverfahren nicht vorgesehen sind (Art. 96 lit. c KOV; BSK SchKG II-Lustenberger, 2. Aufl. 2010, Art. 231 N. 40 m.H. auf BGE 117 III 45 E. 1). Die Ausgangslage hinsichtlich der Betreibungen dürfte da- her am 31. März 2013 in etwa gleich sein wie heute. Es besteht aus diesem Blickwinkel kein Grund, mit dem Auszug bis Ende März 2013 zuzuwarten. 3.3.3. Die Abstimmung des Auszugstermins auf einen ortsüblichen Kündigungs- termin drängt sich ebenfalls nicht auf. Es besteht zum einen keine Pflicht dazu, die mietrechtlichen Bestimmungen über die Kündigungsfrist anzuwenden (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz, act. 16 E. 5.4.4.). Zum anderen ist die Wohnungssuche nicht wesentlich erschwert, wenn der Antrittstermin nicht auf ei- nen ortsüblichen Kündigungstermin fällt. Es gibt zahlreiche Wohnungsinserate, in welchen kein Einzugstermin bzw. Mietbeginn per ortsüblichem Kündigungstermin vorgesehen ist (vgl. z.B. www.homegate.ch). Die Gefahr, dass die Beschwerde- führerin und ihre Tochter obdachlos werden, wird als sehr gering eingestuft. 3.4. Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, der Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe bereits spätestens seit Konkurseröffnung über ihren Ehemann mit dem Auszug aus der Liegenschaft rechnen müssen, vermöge nicht zu verfangen. Dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der Konkurseröffnung
über ihren Ehemann am 7. Juni 2011 mit der Verwertung der ehelichen Liegen- schaft rechnen musste, führte die Vorinstanz bereits aus. Dem ist zuzustimmen und ist nichts beizufügen. Es kann somit auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (act. 16 E. 5.4.2.). 3.5. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im ehelichen Haus drängt sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht auf. Es besteht schliesslich auf- grund der vorliegenden Akten auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfah- ren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Die Beschwerde erweist sich folglich als von vornherein unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwer- degegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 17 inkl. Beilagenverzeichnis und – unter Beilage der erstin- stanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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