Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 9. Oktober 2012 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Schweizerischer Verband der B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch ... Rechtsanwälte, MLaw Y._____,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012 (EK120330)
Erwägungen:
absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unab- sehbare Zeit als illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mitt- lerweile beglichen wurden, darf als Indiz für bloss temporäre Illiquidität berück- sichtigt werden. 4.2 Die Schuldnerin bringt einleitend vor, sie sei infolge der im Jahr 2002 zusätz- lich gegründeten A1._____ GmbH nicht mehr geschäftlich aktiv. Es beständen weder Mietverträge noch Grundeigentum. Auch seien keine Angestellten vorhan- den, deren Löhne zu bezahlen seien. Die einzige Verbindlichkeit in Form von Jah- resbeiträgen an den Berufungsbildungsfonds (Fr. 450.– /Jahr) habe gegenüber der Gläubigerin bestanden. Sie – die Schuldnerin – sei davon ausgegangen, die Jahresbeiträge seien mangels Verbandsmitgliedschaft und geschäftlicher Aktivitä- ten nicht zu bezahlen. Es sei allerdings versäumt worden, im Rechtsöffnungsver- fahren die entsprechenden Einwendungen geltend zu machen. Die Konkursforde- rung sei nunmehr getilgt worden und die Zahlungsfähigkeit sei gegeben, weshalb die Konkurseröffnung aufzuheben sei (act. 2 S. 4 ff). 4.3 Gemäss der eingereichten Auskunft des Betreibungsamtes C._____ vom 24. September 2012 wurde gegen die Schuldnerin seit dem 1. Januar 2010 nur eine Betreibung eingeleitet, namentlich jene der Gläubigerin vom 22. Dezember 2010 im Betrag von Fr. 2'250.– (Bet.-Nr. 56437; act. 5/3). Wie bereits erwähnt, tilgte die Schuldnerin die Konkursforderung mit Banküberweisung vom 2. Oktober 2012 (act. 9). Daher verbleiben keine offenen Betreibungen. Eine Zwischenbilanz mit Stichtag 30. September 2012 liegt nicht vor. Per 31. Dezember 2011 bestan- den gemäss Abschlussbilanz (act. 5/8) transitorische Passiven im Betrag von Fr. 8'500.–. Kurzfristige Verbindlichkeiten waren – mit Ausnahme der Konkursfor- derung – nicht vorhanden (act. 5/7; act. 5/8 S. 2). Den transitorischen Passiven standen Kontokorrentforderungen von rund Fr. 125'294.– gegenüber (act. 5/8 S. 1). Ferner wies der Kontostand der Schuldnerin vor Bezahlung der Konkursfor- derung am 30. September 2012 einen Saldo von Fr. 10'278.49 aus (act. 5/10).
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Konkursforderung nicht mangels Liquidität sondern infolge eines (bewussten) Versäumnisses nicht vor der Konkurseröffnung beglichen worden ist. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin darf ohne Weiters als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gelten, was zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des über die Schuldnerin eröffneten Konkurses führt. 5. Obwohl die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Spruchgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zah- lungssäumnis verursacht hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2012, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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