Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120174-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 30. Oktober 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2012 (EK121284)
Erwägungen: 1. Am 11. September 2012 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuld- nerin) der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 24. September 2012 (am 25. September 2012 zur Post gegeben) beantragte die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2, vgl. act. 5/7) und leistete hernach innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 6 und 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind (vgl. auch Erwägungen in der Verfügung vom 26. September 2012, act. 6). Die Schuldnerin bringt vor, sie habe die Konkursforderung von Fr. 327.– zuzüglich des von der Gläubigerin bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschusses in Hö- he von Fr. 1'800.– bezahlt bzw. sie wäre bereit die genannten Beträge zu bezah- len. Ob die Schuldnerin damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sie tatsächlich bezahlt hat oder lediglich anzeigen will, dass sie zu zahlen bereit wäre, geht aus der unklaren Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. act. 2 Abs. 2 bzw. Abs. 4). Belege über geleistete Zahlungen oder betreffend ihre finanzielle Situation hat die Schuldnerin jedenfalls nicht eingereicht. Damit hat die Schuldne- rin weder eindeutig behauptet noch belegt, dass Konkursforderung und Vor- schuss der Gläubigerin beglichen sind. Auch mit Blick in die Zukunft hat die Schuldnerin somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwer- de ist damit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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