Appeal against bankruptcy opening dismissed

PS120174Obergericht30.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. The debtor had argued that the bankruptcy claim and the creditor’s cost advance had been paid, or were ready to be paid, but submitted no proof and no documents showing financial capacity. The court held that neither payment nor any other bankruptcy-avoiding ground was made credible under Art. 174(2) SchKG. It confirmed the first-instance bankruptcy order, charged the debtor with the second-instance fee of CHF 750, and denied compensation to the creditor because it did not actively participate in the appeal.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening may be set aside on appeal only if, together with the appeal, the debtor makes solvency credible and proves by documents a bankruptcy-preventing ground, namely payment, deposit, or creditor waiver. Unclear assertions without documentary support do not suffice. New allegations and documents regarding such grounds are admissible without restriction in the appellate proceedings, but the burden remains on the debtor to make both payment and solvency credible (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; a party compensation is excluded where the opposing party did not meaningfully participate in the appeal proceedings (Art. 95 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120174-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 30. Oktober 2012 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2012 (EK121284)

Erwägungen: 1. Am 11. September 2012 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuld- nerin) der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 24. September 2012 (am 25. September 2012 zur Post gegeben) beantragte die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2, vgl. act. 5/7) und leistete hernach innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 6 und 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind (vgl. auch Erwägungen in der Verfügung vom 26. September 2012, act. 6). Die Schuldnerin bringt vor, sie habe die Konkursforderung von Fr. 327.– zuzüglich des von der Gläubigerin bei der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschusses in Hö- he von Fr. 1'800.– bezahlt bzw. sie wäre bereit die genannten Beträge zu bezah- len. Ob die Schuldnerin damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sie tatsächlich bezahlt hat oder lediglich anzeigen will, dass sie zu zahlen bereit wäre, geht aus der unklaren Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. act. 2 Abs. 2 bzw. Abs. 4). Belege über geleistete Zahlungen oder betreffend ihre finanzielle Situation hat die Schuldnerin jedenfalls nicht eingereicht. Damit hat die Schuldne- rin weder eindeutig behauptet noch belegt, dass Konkursforderung und Vor- schuss der Gläubigerin beglichen sind. Auch mit Blick in die Zukunft hat die Schuldnerin somit ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwer- de ist damit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

  1. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2, an das Konkursamt B., das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt C. sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Schlagwörter

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