Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120166-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 9. Oktober 2012 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Nr. 1 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Schätzung (Beschwerde über das Betreibungsamt F._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. August 2012 (CB110007)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegenstand des Verfahrens ist die betreibungsamtliche Schätzung von zwei Grundstücken der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Betreibung auf Grund- pfandverwertung (Betreibung Nr. ... und ...) des Betreibungsamtes F.. Be- troffen sind die Grundstücke Kat. Nr. ..., Grundbuch Blatt ... (Wohn- und Gast- haus G.) sowie das Grundstück Kat. Nr. ..., Grundbuch Blatt ... (Hangar G.). 1.2. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ging im Wesentlichen Folgendes voraus: Nachdem das Betreibungsamt F. der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 19. Januar 2011 die betreibungsamtliche Schätzung der obgenannten Grundstücke mitgeteilt hatte (act. 7/2/1-2), beantragte diese bei der Vorinstanz ei- ne neue betreibungsamtliche Schätzung im Sinne von Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 VZG (act. 7/1). Am 15. Februar 2011 ordnete die Vorinstanz eine neue Schätzung an und schlug eine erste sachverständige Person vor (act. 7/5). Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die sachver- ständige Person vor (act. 7/14), woraufhin die Vorinstanz am 12. September 2011 eine neue sachverständige Person vorschlug (act. 7/19). Auch diese sachver- ständige Person lehnte die Beschwerdeführerin als befangen ab (act. 7/21). Am 28. September 2011 wurde sie dennoch von der Vorinstanz zur Gutachterin er- nannt (act. 7/23). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer, welche mit Urteil vom 22. November 2011 die Beschwerde ab- wies (act. 7/32). Die gegen das Urteil der II. Zivilkammer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 16. März 2012 teilweise gut, soweit es auf sie eintrat (act. 7/33). Das Bundesgericht wies die Sache ans Obergericht und das Oberge-
richt wies die Sache mit Beschluss vom 3. April 2012 an die Vorinstanz zurück (act. 7/34). 1.3. Nach der Rückweisung nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 schlug sie den Parteien zwei neue sachverständige Personen vor (act. 7/39). Mit Schreiben vom 22. August 2012 wandte sich die Be- schwerdeführerin gegen das Vorgehen der Vorinstanz bei der Expertenanfrage bzw. -suche. Sie machte geltend, die Anfrage an die sachverständigen Personen sei sehr einfach und zu rudimentär erfolgt und telefonische Ergänzungen seien unerheblich. Sie beantragte eine Nachbesserung der Schätzungsanfrage. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Rücküberweisung eines Teils des Kosten- vorschusses, da die angefragten Personen die Kosten auf maximal Fr. 3'000.– beziffert hätten. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, dass die vorge- schlagenen Personen nach ihren Verbindungen und einer allfälligen Befangenheit zur Fluggruppe G._____ sowie deren Vorstand und Mitgliedern befragt würden (act. 7/43). 1.4. Mit Beschluss vom 30. August 2012 ernannte die Vorinstanz H., ... [Adresse], als Gutachter für die fachmännische Schätzung der Grundstücke nach ihrem mutmasslichen Verkaufswert (act. 3 S. 5 f.). Die Vorinstanz wies ausser- dem darauf hin, dass der rechtskräftig angesetzte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– nicht in Wiedererwägung zu ziehen sei. Hinsichtlich der Rüge, die An- frage an die Gutachter sei zu rudimentär und zu knapp ausgefallen, hielt die Vo- rinstanz fest, dass der Schätzungsauftrag noch nicht erteilt worden sei. Im Schät- zungsauftrag würden die Anforderungen an das Gutachten ausführlich genannt werden. Die Anfrage an die Gutachter, ob ein solches Gutachten erstellt werden könne, müsse hingegen nicht detailliert ausfallen und könne – wie dies das Ober- gericht bestätigt habe – telefonisch erfolgen. Die Beschwerdeführerin mache mit- hin keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die sachverständigen Per- sonen persönlich oder gegen die H1. AG geltend. Die Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien selber Ausstands- oder Befangenheits- gründe darlegen und begründen müssten (act. 3 S. 4 f.)
1.5. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 30. August 2012 (act. 2 und act. 7/46). Die Beschwerdeführerin stellte sinnge- mäss folgende Anträge: 1. Der Beschluss vom 30. August 2012 sei aufzuheben, und die Sa- che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es seien die Anfragen an die I._____ und die J._____ sowie de- ren Stellungnahmen zu edieren. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet, da sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die neue Schätzung in einem fairen Verfahren vorzubereiten (act. 2 S. 1). Es sei gemäss der Prozedur vorzugehen, wie dies die Beschwerdeführerin beim Gesuch um eine neue Schät- zung anbegehrt habe (act. 2 S. 1). Das Gesuch sei schliesslich genehmigt wor- den, und es habe sich keine Instanz gegen die seinerzeit gestellten Anträge aus- gesprochen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Anträge so gutgeheissen worden seien (act. 2 S. 2). 2.2. Der Rückschluss der Beschwerdeführerin, die Rückweisung durch das Bun- desgericht sei mit der Gutheissung sämtlicher Anträge gleichzusetzen, trifft nicht zu. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Ent- scheid vom 22. November 2011 bloss teilweise gut, soweit es überhaupt auf die Beschwerde eintrat (vgl. act. 7/33). Ausserdem prüfte das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid anhand der von der Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Rügen lediglich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin (act. 7/33 E. 1, E. 3, E. 4.1 und E. 4.2.1). Ein Vorgehen gemäss der von der Beschwerde- führerin vorgeschlagenen Prozedur drängt sich nicht auf. Vielmehr ist im Einzel-
nen zu prüfen, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin verlangten Ver- fahrensschritte durchzuführen hat. 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe ein Anspruch, dass sie und selbstverständlich auch die Gegenpartei zumindest einen Experten vorschlagen dürften. Da sie die Schätzung bezahlen müsse, müsse ihr ein Vorschlagsrecht eingeräumt werden (act. 2 S. 2). 2.3.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 16. März 2012 fest, dass das Bezirksgericht von Verfassungs wegen die Parteien nicht dazu auffordern müsse, eigene Expertenvorschläge einzureichen (act. 7/33 E. 4.1 S. 8). Diese Erwägung enthielt selbstredend nur die Aussage, dass die Vorinstanz keine ver- fassungsmässigen Rechte verletzt habe. 2.3.2. Eine neue Schätzung wird gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG durch die Aufsichts- behörde veranlasst. Weder dem SchKG noch der VZG lässt sich etwas über das Verfahren über eine Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG (i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG) entnehmen. Es handelt sich bei der Neuschätzung auch nicht um ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH NR040107 vom 24. März 2005 Erw. 4 auf www.gerichte-zh.ch). Dennoch rechtfertigt es sich, in Analogie zum Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und Art. 18 SchKG bezüglich der Neuschätzung auf § 18 EG SchKG des Kantons Zürich (LS 281) abzustellen. § 18 EG SchKG besagt, dass sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach den §§ 83 f. GOG richten, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält. § 83 Abs. 3 GOG macht einen Verweis auf die ZPO als analoges kantonales Ver- fahrensrecht. Demgemäss gelten für eine sachverständige Person die gleichen Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO; vgl. auch act. 7/32 S. 6). Weiter sind die Parteien vor Einholung eines Gutachtens anzuhö- ren (Art. 183 Abs. 1 ZPO), und zwar auch dann, wenn eine der Parteien die Ein- holung des Gutachtens ausdrücklich beantragt hat (vgl. ZK ZPO-Weibel, Art. 183 N. 11). Aus Art. 183 Abs. 1 ZPO lässt sich jedoch kein Anspruch der Parteien auf ein Vorschlagsrecht bei der Expertenauswahl ableiten (vgl. Heinrich Andreas Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N. 15). Ob die Parteien selbst sachverständige Personen vorschlagen dürfen oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses
kann den Parteien die Möglichkeit einräumen, Vorschläge zu unterbreiten. Min- destens muss es den Parteien aber Gelegenheit geben, zu den Vorschlägen des Gerichts Stellung zu nehmen (vgl. Heinrich Andreas Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N. 15; Hans Schmid, KUKO-ZPO, Art. 183 N. 6). 2.3.3. Vorliegend hat sich die Vorinstanz dafür entschieden, selbst zwei Vorschlä- ge zu unterbreiten (vgl. act. 7/39), was nicht zu beanstanden ist. Auch die Tatsa- che, dass der Schuldner für die Neuschätzung aufzukommen hat, ändert nichts daran, dass kein Anspruch auf ein Vorschlagsrecht besteht. Damit sind weder sachverständige Personen der I._____ oder der J._____ noch von den Parteien vorzuschlagende sachverständige Personen (vgl. Vorschlag der Beschwerdefüh- rerin in act. 2 S. 1 und S. 3) in die Auswahl aufzunehmen. 2.4. Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Vorbereitung für das Gutachten sei nicht auf telefonisch oder per E-Mail anonymisiert ausgegebene Anfragen und te- lefonisch eingeholte Angaben und Offerten des Sachverständigen abzustellen, sondern ausschliesslich auf Grundlagen, die schriftlich ausgegeben und eingeholt würden (act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass die Vorinstanz die vorgeschlagenen Experten in die zu erfüllende Aufgabe ein- weise. Dies sei nicht erfolgt, jedenfalls nicht schriftlich (act. 2 S. 2). Es gehöre zu einem fairen Verfahren, dass die Parteien von den Expertenanfragen und deren Stellungnahmen bzw. Offerten Kopien erhielten. Die Vorinstanz habe die I._____ und die J._____ angeschrieben. Dort sei also eine schriftliche Anfrage erfolgt. Die schriftlichen Anfragen sowie die Stellungnahmen seien zu edieren (vgl. Antrag Nr. 2). Es seien dieselben Fragen, welche an die Banken gerichtet worden seien, auch den beiden vorgeschlagenen Gutachtern K._____ und H._____ zu unter- breiten. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, wie ein Experte eine Zusage machen könne, wenn ihm das zu schätzende Objekt nicht bekannt sei. Es sei al- les nur telefonisch erfolgt, was willkürlich sei. Die Experten seien darauf aufmerk- sam zu machen, dass keine Verkehrswertschätzung, sondern eine betreibungs- amtliche Schätzung gemäss Art. 97, 140, 155 SchKG sowie Art. 9, 44, 99, 118 VZG verfasst werden solle. Dies ermögliche eine wesentlich preiswertere Lösung, als wenn eine der üblichen Verkehrswertschätzungen durchgeführt werde (act. 2
S. 3). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den teureren Ex- perten ausgewählt habe. Beide hätten die Kosten auf maximal Fr. 3'000.– veran- schlagt, K._____ sogar auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.–. Die Experten seien ausser- dem auch zu ihren Beziehungen zur Fluggruppe G._____ und zu deren Vorstand und Mitgliedern schriftlich zu befragen (act. 2 S. 4 f.). 2.4.1. Die in Art. 183 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Anhörung der Parteien vor An- ordnung des Gutachtens gilt sowohl in Bezug auf den Sachverstand der sachver- ständigen Person sowie ihre Unabhängigkeit i.S.v. Art. 183 Abs. 2 ZPO (vgl. Bot- schaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7324, sowie Heinrich Andreas Müller, DIKE- Komm-ZPO, Art. 183 N. 12). Was die Unabhängigkeit anbelangt, hat das Gericht zu prüfen, ob bei der sachverständigen Person Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a–f ZPO vorliegen (vgl. Heinrich Andreas Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N. 17). 2.4.2. Auf welche Weise (d.h. ob per Brief, E-Mail oder Telefon) die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen macht, ist unerheblich. Die Vorinstanz hielt die Abklä- rungen zu den (schliesslich) vorgeschlagenen Experten umfassend schriftlich fest und machte die Abklärungen damit für die Parteien einsehbar. Mit E-Mail vom 10. Juli 2012 erkundigte sich der Gerichtsschreiber der Vorinstanz bei H., ob er grundsätzlich bereit wäre, ein gerichtliches Gutachten zu erstellen. Es gehe dabei um die (neue) Schätzung eines Grundstücks (inkl. Zugehör) gemäss Art. 9 VZG aufgrund einer Betreibung auf Grundpfandverwertung. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein Gastronomiegewerbe inkl. Wohnhaus im Bezirk Hinwil (vgl. act. 7/38b). Am 11. Juli 2012 meldete sich H. auf das E-Mail hin telefonisch beim Gerichtsschreiber der Vorinstanz. H._____ teilte mit, dass er bereits viele Gastronomiebetriebe bewertet habe. Nach Nennung der Parteien bestätigte H., keine der Parteien zu kennen. Er gab ausserdem an, auch das Objekt nicht zu kennen (act. 7/38a). Ebenso hielt die Vorinstanz das Telefongespräch mit K. vom 10. Juli 2012 fest, in welchem dieselben Abklärungen wie bei H._____ getätigt worden waren (act. 7/38a). 2.4.3. Der Hinweis auf eine Schätzung eines Grundstücks gemäss Art. 9 VZG im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung fehlte nicht. Aufgrund der
Angaben konnten die Experten beurteilen, ob sie den Gutachtensauftrag voraus- sichtlich annehmen würden oder nicht. Dafür musste ihnen das Objekt nicht be- kannt sein, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Es ist im Gegenteil unter dem Aspekt der Neutralität vorteilhafter, wenn die sachverständige Person das Objekt nicht kennt. Die Kenntnis des Objekts könnte wiederum dazu führen, dass ein Ausstandsgrund geltend gemacht würde (vgl. hierzu auch Ziff. 2.4.4.). Eine Ein- weisung in die zu erfüllende Aufgabe, wie dies die Beschwerdeführerin nennt, fand damit ausreichend statt. Eine detailliertere Einweisung der sachverständigen Person erfolgt erst bei der Erteilung des Gutachtensauftrages (vgl. Heinrich An- dreas Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 185 N. 3 ff.). 2.4.4. Weshalb H._____ der teurere der beiden Experten sein soll, ist nicht nach- vollziehbar. Bei den Angaben der beiden Experten handelt es sich um Kostenvor- anschläge bzw. Schätzungen der zukünftigen Kosten und damit um eine ungefäh- re Angabe. Der Unterschied zwischen den Schätzungen ist dabei minimal. K._____ schätzte die Kosten auf ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.–, wobei er angab, es komme auch noch auf die Grösse des zu schätzenden Objekts an. H._____ schätzte die Kosten auf ungefähr Fr. 3'000.– (act. 7/38a). 2.4.5. Die Anträge an die beiden Banken sind in den vorinstanzlichen Akten ent- halten (act. 7/35 und 7/36) und wurden der Beschwerdeführerin gemäss act. 7/37 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diesbezüglich fehlt dem Antrag Nr. 2 ein Rechts- schutzinteresse. Es trifft wohl zu, dass nicht sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit Ab- klärungen für die Auswahl von möglichen sachverständigen Personen in den vor- instanzlichen Akten zu finden sind. Die Stellungnahmen der I._____ sowie der J._____ auf die jeweiligen Anfragen vom 8. Juni 2012 (ob mündlich oder schrift- lich) fehlen, sofern denn überhaupt Stellungnahmen erfolgten. Dies ist jedoch nicht von Belang: Es wurden schliesslich keine sachverständigen Personen der I._____ oder der J._____ von der Vorinstanz vorgeschlagen und – wie bereits er- wähnt – bestand auch kein Anspruch der Parteien, dass bestimmte sachverstän- dige Personen vorgeschlagen würden (vgl. Ziff. 2.3.3.). Die Beschwerdeführerin
ist durch das Fehlen allfälliger Stellungnahmen in den Akten damit nicht be- schwert. Auf den Antrag Nr. 2 ist unter Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten. 2.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschluss über den Kostenvor- schuss sei in Wiedererwägung zu ziehen, und der Vorschuss sei definitiv auf ma- ximal Fr. 4'000.– festzulegen. Der zu viel einbezahlte Betrag sei an die Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten (act. 2 S. 2). Das Bundesgericht trat auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Kostenvorschuss nicht ein (act. 7/33 E. 4.3). Der Kostenvorschuss war von der Rückweisung nicht betroffen. Er wurde rechtskräftig angesetzt (vgl. auch act. 3 S. 4). Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse daran habe, Gewissheit über die definitive Höhe der zu erwartenden Schätzungskosten zu erhalten, und dass ihr kein relevanter Nachteil erwachse, sollten die effektiven Kosten niedriger ausfallen, zog die Vorinstanz den rechts- kräftig angesetzten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– nicht in Wiedererwägung (act. 3 S. 4 E. 10). Dies ist nicht zu beanstanden. 2.6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Experten seien ausserdem auch zu ihren Beziehungen zur Fluggruppe G._____ und zu deren Vorstand und Mitglie- dern schriftlich zu befragen. Es bestehe eine Verstrickung zwischen ihr und der Fluggruppe G.. Dies sei in Akten des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt (act. 2 S. 4 f.). In ihrer Stellungnahme zu den zwei vorgeschlagenen Experten vom 22. August 2012 an die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin bereits da- rauf hin, dass die Fluggruppe G. eine am Ausgang des Verfahrens interes- sierte Partei sei. In einem anderen Verfahren sei die Äusserung erfolgt, die Flug- gruppe G._____ sei an der Wiederaufnahme des Flugbetriebes im G._____ int e- ressiert, und die Ersteigerung der Liegenschaften durch die Fluggruppe G._____ sei ein mögliches Szenario (vgl. act. 7/43 S. 2 und act. 7/44). Solange die Exper- ten nicht zu den Verbindungen zur Fluggruppe G._____ befragt würden, werde
deren Befangenheit befürchtet, sodass beide abgelehnt werden müssten (act. 7/43 S. 2). 2.6.1. Im Gegensatz zu Gerichtspersonen, welche von Anfang an selbst Einsicht in die Akten nehmen und dadurch Kenntnis von den Parteien sowie vom Streitge- genstand erlangen können, ist dies sachverständigen Personen nur durch die Mitwirkung des Gerichts möglich. Damit sachverständige Personen ihre Mittei- lungspflicht gemäss Art. 48 ZPO wahrnehmen können, müssen sie die Parteien sowie den Streitgegenstand kennen. Vor Ernennung zur sachverständigen Per- son und sinnvollerweise vor Fristansetzung an die Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die vorgeschlagenen sachverständigen Personen (vgl. act. 7/39) sind diese vom Gericht über die Parteien sowie den Streitgegenstand zu informieren und auf Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 ZPO hinzuweisen. Dies tat die Vorinstanz (vgl. act. 7/38a). 2.6.2. Der Fluggruppe G._____ kommt indessen keine Parteistellung zu. Auch wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Fluggruppe G._____ am Ausgang des Verfahrens interessiert sei (act. 7/43 S. 2, act. 2 S. 5), weil sie mög- licherweise an der Ersteigerung der Liegenschaft interessiert ist, ändert sich da- ran nichts. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Ver- steigerung nicht vorausgesagt werden kann, wer den Zuschlag erhält. Den Zu- schlag erhält der Meistbietende (vgl. Art. 142a i.V.m. Art. 126 Abs. 1 SchKG). Ein Freihandverkauf ist überdies nur möglich, wenn alle Beteiligten damit einverstan- den sind (Art. 143b SchKG). 2.6.3. Über Beziehungen zu Aussenstehenden sind sachverständige Personen ohne Vorliegen konkreter Ausstands- oder Ablehnungsgründe nicht zu befragen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte die Beschwerdeführerin keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die sachverständige Person persön- lich (H.) oder gegen die H1. AG geltend (act. 3 Erw. 12). Ohne An- haltspunkte über Ausstands- oder Ablehnungsgründe ist H._____ nicht zu Bezie- hungen zur Fluggruppe G._____ oder deren Vorstand oder Mitgliedern zu befra- gen.
2.7. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 2.8. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . Mit dem vorliegenden Endentscheid wird ausserdem der Antrag auf Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem nach- folgenden Erkenntnis als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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