Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120137-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 3. September 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Ltd., Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch betreffend die Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Juli 2012 (CB120011)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei auf die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschrän- kung im Grundbuch des Betreibungsamtes C._____ nicht einzutreten, bzw. es seien diese Verfügungsbeschränkungen wieder zu löschen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge- währen (act. 1 und 2). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde dem Betreibungsamt C._____ Frist zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme ange- setzt sowie der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. 4). Das Betreibungsamt C._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Auch die Beschwerdegegnerin verlangte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und eventualiter sei diese ab- zuweisen (act. 8). 1.3. Mit Urteil vom 19. Juli 2012 (versandt am 25. Juli 2012) wies das Bezirksge- richt Meilen die Beschwerde ab (act. 11 = act. 14). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 30. Juli 2012 innert Frist Beschwerde (act. 15). Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 18). Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht (act. 20). Mit Urteil vom 9. August 2012 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 21). 1.4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
men. Er habe das Betreibungsamt persönlich darauf hingewiesen, dass sein Li- quidationsanteil aufgrund der Scheidungsvereinbarung Null betrage und der Ar- rest dementsprechend hinfällig geworden sei (act. 15 S. 2 f.). 2.2. In ihren Erwägungen hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei den Anmeldungen zur Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handle und dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen sei (act. 14 S. 5 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass eine auf einen Arrest gestützte Be- treibung nach Wahl des Gläubigers am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstän- de oder am ordentlichen Betreibungsort eingeleitet werden könne. Werde die Pfändung am Arrestort durchgeführt, könnten nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden. Werde der Arrest hingegen am allgemeinen Betreibungsort prosequiert, gehe die Vollstreckung in das ganze pfändbare Vermögen des Schuldners. Die Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 SchKG sei hierbei nicht zwingend, sondern lediglich eine Richtlinie. Mit rechtskräftiger Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2011 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in E._____ habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges geltend gemacht habe, stehe nach dem Gesagten ausser Frage, dass vorliegend E._____ den ordentlichen Be- treibungsort darstelle. Der Arrestort sei sodann aufgrund der in E._____ lie genden Arrestgegenstände ebenfalls die Gemeinde E.. Der Beschwerdeführer gehe infolgedessen in seiner Annahme fehl, dass das Betreibungsamt C. keine anderweitig als die verarrestierte Sache hätte pfänden dürfen. In Bezug auf die in den angefochtenen Anmeldungen beschriebenen Grundstücke habe auf die Durchführung eines weiteren Arrestverfahrens verzichtet werden dürfen (act. 14 S. 9 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, das Betreibungsamt C._____ habe vorliegend Grundstücke im Gesamteigentum "gemäss Arresturkunde" und damit einen Liqui- dationsanteil des Beschwerdeführers an einer einfachen Gesellschaft gepfändet, welche zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich bereits liquidiert gewesen sei. Mit dieser Bezeichnung sei der gesamte dem Beschwerdeführer zufallende Anteil an
den besagten Grundstücken gemeint gewesen. Er könne nichts daraus ableiten, dass ihm im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft die vorher zu ge- samter Hand zustehenden Grundstücke ins Alleineigentum übertragen worden seien. Anlässlich der Pfändung vom 3. April 2012 sei der Beschwerdeführer im Übrigen persönlich anwesend gewesen und hätte es trotz Auskunfts- und Offen- legungspflicht unterlassen, das Betreibungsamt über das Ergebnis der Liquidati- on, respektive über das ihn betreffende Scheidungsurteil wahrheitsgemäss aufzu- klären. An den erfolgten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbe- schränkung im Grundbuch sei nichts zu beanstanden (act. 14 S. 10 ff.). 2.3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 2, 13 und 18). 2.4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in erster Linie damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, sein Wohnsitz befände sich in E.. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich bezüglich der Beurteilung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers auf einen Obergerichtsent- scheid stützen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wie die Vo- rinstanz richtigerweise festhielt, hat sich bereits die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 eingehend mit der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser seinen Wohnsitz in E. habe (act. 10/1 S. 5). Dies wird vom Beschwerdeführer zwar ausdrücklich bestritten, seiner Be- schwerde lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte oder Schriftstücke entnehmen, welche die Annahme eines zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsels begünstigen
könnten. Es ist daher (weiterhin) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz an der ...strasse ... in ... E._____ hat. 2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Richter hätten infolge Befangenheit in den Ausstand treten sollen. Der Ursprung der mutmassli- che Befangenheit sieht der Beschwerdeführer darin, dass diese am "Arrestbetrug" mitgewirkt hätten. Damit meint er einen Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2012 des Bezirksgerichts Meilen (vgl. act. 17), welcher die Grundlage für die Ar- restforderungen der Beschwerdegegnerin sei. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG regelt die einzelnen Ausstandsgründe und umschreibt, wann ein Mitglied der Aufsichtsbehörde in den Ausstand zu treten hat. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend, weil beim erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid Richter mitwirkten, welche auch einen Forderungsstreit zwischen ihm und der Beschwer- degegnerin mitentschieden haben. Nach der erwähnten Bestimmung dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG genannten Gründen befangen sein könnten. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Be- schwerde können allerdings einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden. Der Prozessge- genstand von Beschwerdeverfahren und Zivilverfahren gleichen sich überhaupt nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren könne vom Bezirksgerichtspräsidenten und einer weiteren Bezirksrichterin als unterer Aufsichtsbehörde nicht unvoreingenommen geführt werden, ist daher bei objekti- ver Betrachtung nicht erheblich (vgl. BGer 7B.211/2006 vom 2. Februar 2007 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 113 III 2 Erw. 2b, BGE 120 Ia 82). Anzufügen bleibt, dass das Begehren des Beschwerdeführers um Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts grundsätzlich bereits nach Erhalt der Präsidialverfügung vom 8. Mai 2012 (act. 4) hätte erfolgen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für den Anschein der Befangenheit der Richter der un- teren Aufsichtsbehörde bestehen.
2.6. Die Vorinstanz hat mit einer ausführlichen Begründung dargelegt, weshalb an den erfolgten Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nichts zu beanstanden sei. Insbesondere wies die Vorinstanz da- rauf hin, dass eine auf einen Arrest gestützte Betreibung nach Wahl des Gläubi- gers am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände oder am ordentlichen Betrei- bungsort eingeleitet werden könne und aufgrund der vorliegenden Konstellation der ordentliche Betreibungsort sowie der Arrestort in E._____ sei. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den gepfändeten Li- quidationsanteil nichts daraus ableiten könne, dass ihm im Rahmen der Liquidati- on der einfachen Gesellschaft die vorher zu gesamter Hand zustehenden Grund- stücke ins Alleineigentum übertragen worden seien. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift nicht auf die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Seiner Beschwerde fehlt es diesbezüglich an einer klaren, detaillierten und somit hinreichenden Auseinandersetzung. Wie der Beschwerdeführer überdies zu Recht darauf hinweist, ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist. Dies wäre vielmehr im Rahmen eines allfälligen strafrecht- lichen Verfahrens zu klären. 2.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 15) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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