Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120129-O/1
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 24. Juli 2012 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Juni 2012 (EK120144)
Erwägungen:
über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 4. Mit Einreichen der Beschwerde legte die Schuldnerin eine Abrechnung des Betreibungsamtes vor, wonach die dem Konkursbegehren zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten am 25. Juni 2012, mithin vor der Konkurser- öffnung am 27. Juni 2012 beglichen wurde (act. 6/2 = act. 8/9). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Forderung unmittelbar (Art. 12 SchKG). Demnach bestand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Konkurshinderungsgrund der Til- gung, weshalb kein Grund für die Eröffnung gegeben war. Zwar wurde dieser Sachverhalt der Vorinstanz rechtzeitig per Fax mitgeteilt (act. 8/9). Zu den Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören aber nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des konkursrichterlichen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann/ Müller, Art. 172 N 3). Da die Schuldnerin der entsprechenden Aufforderung in der Anzeige der Konkursverhandlung, die Gerichtskosten von Fr. 250.-- zu zahlen (act. 8/5), vorerst nicht nachkam, eröffnete die Vorinstanz den Konkurs trotz Vor- liegens eines Konkurshinderungsgrundes zu Recht. Wie dargelegt hat die Schuldnerin nunmehr sowohl die Kosten des Kon- kursamtes beglichen als auch den von der Gläubigerin erbrachten Vorschuss so- wie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr sichergestellt bzw. bezahlt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Ergibt sich, dass die Schuld einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurser- öffnung getilgt wurde, wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, auch wenn der Schuldner die Kosten des Konkursgerichtes zusammen mit jenen des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung bezahlt bzw. sichergestellt hat (ZR 110/2011 Nr. 79). Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen.
Die Kosten beider Instanzen sowie des Konkursamtes hat die Schuld- nerin zu tragen, da sie durch ihre Säumnis das Verfahren verursacht hat. Das Konkursgericht wird seine Kosten aus den bei ihm einbezahlten Fr. 2'050. -- (= Fr. 1'800.-- von der Gläubigerin, Fr. 250.-- von der Schuldnerin) beziehen und den Rest dem Konkursamt überweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Meilen vom 27. Juni 2012, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichts- gebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'050.-- (Fr. 500.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 250.-- der Schuldnerin an die Bezirksgerichtskasse Meilen) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirkes Meilen und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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