Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 6. Juli 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juni 2012 (CB120014)
Erwägungen:
1.5. Das Bezirksgericht Meilen trat darauf mit Beschluss vom 11. Juni 2012 (act. 10 = act. 13) auf die Beschwerde nicht ein. Es erhob weder Kosten noch sprach es eine Parteientschädigung zu. 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Poststempel: 19. Juni 2012; act. 14) rechtzeitig Beschwer- de beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 11/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2. Zur Beschwerde 2.1. Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 verlangt die Beschwerdefüh- rerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Wie- derherstellung der von ihr verpassten "Beschwerdefrist" (vgl. act. 14). Mit ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin zumindest ansatzweise geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 (act. 3) angesetzte Frist mit ih- rer Eingabe vom 14. Mai 2012 (Datum Poststempel: 20. Mai 2012; act. 8) nicht gewahrt habe, da die betreffende Frist wiederherzustellen sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz die fragliche Eingabe berücksichtigen müssen. 2.2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Fristwiederherstel- lungsgesuches lediglich geltend, sie sei verwirrt gewesen, weil sie zwei verschie- dene Schreiben des Bezirksgerichtes Meilen beinahe gleichzeitig erhalten habe. Am 5. Mai 2012 habe sie eine Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 mit einer Frist von zehn Tagen erhalten, und dann einen Beschluss vom 4. Mai 2012 mit einer weiteren Frist von zehn Tagen. Dies genügt von vornherein nicht, um die Annah- me zu begründen, die Beschwerdeführerin habe die ihr angesetzte Frist unver-
schuldet versäumt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Eingabe vom 18. Juni 2012 (act. 14) zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz zu senden. Die (sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihre Ein- gabe vom 14. Mai 2012 nicht ausser Acht lassen dürfen, da ihr die mit Verfügung vom 3. Mai 2012 angesetzte Frist wiederherzustellen sei, erweist sich als von vornherein haltlos. 2.3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weder etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, das den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als unrichtig erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde ungenutzt verstreichen. Es ist diesbezüglich auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. 10 S. 2 f., Erwägung 2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin gar keine Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Beschwerde hätte gegeben werden müssen, handelt es sich doch bei der ungenügenden Begründung einer Be- schwerde nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG (vgl. BGE 126 III 31). Insbesondere wäre von der Beschwerdeführerin (in der Regel innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist; vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 SchKG) zumindest zu erwarten gewesen, dass sie darlegt, gegen welche Verfü- gung des Betreibungsamtes C._____ sich ihre Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG richtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1 GOG). Dies hat sie versäumt (vgl. act. 1), weshalb auf ihre Beschwerde von vornherein nicht einzutreten gewesen wäre. 2.4. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als un- begründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit dem zweit- instanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihm ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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