Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 4. Juli 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 2 vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehr- wertsteuer,
betreffend Pfändung, Wohnungskontrolle etc. / Ablehnungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2012 (CB120021)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er machte im Wesentlichen geltend, der Betreibungsbeamte B._____ sei nicht dazu berechtigt gewesen, wäh- rend seiner Abwesenheit am 2. Februar 2012 die Wohnung an der D.- Strasse ... in E. zu öffnen (vgl. act. 2/1). Der Beschwerdeführer verlangte, es sei in Zukunft ein anderer Betreibungsbeamter, und zwar ein Jurist, mit seinen Angelegenheiten zu betrauen. Überdies forderte er, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, den durch das Schulamt der Stadt C._____ einbezahlten Betrag von ca. Fr. 8'600.-- unverzüglich dem Beschwerdeführer zurückzubezahlen. 1.2. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Beschwer- deverfahren sei einstweilen bis zum Bundesgerichtsentscheid eines noch hängi- gen Verfahrens (betr. einer Beschwerde gegen PS110138-O/U) zu sistieren (vgl. act. 1 S. 2 und S. 6). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2012 (act. 4) abgewiesen. Mit demselben wurde dem Betreibungsamt C._____ und dem Abgelehnten Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde bzw. dem Ableh- nungsbegehren vernehmen zu lassen. Überdies wurde festgehalten, dass über den allfälligen Einbezug von weiteren Beteiligten (Gläubiger) in das Beschwerde- verfahren nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz entschieden werde. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert. 1.3. Innert erstreckter Frist reichte das Betreibungsamt C._____ eine Vernehm- lassung vom 5. März 2012 samt Stellungnahme von B._____ (act. 7; vgl. act. 5/2) ein, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2012 (act. 9) zu- gestellt wurde. Mit derselben wurde dem Beschwerdeführer auch eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme angesetzt, mit dem Hinweis, dass die Beilagen zur Vernehmlassung auf telefonische Voranmeldung bei der Gerichts- kanzlei zur Einsicht aufliegen würden. Der Beschwerdeführer bestätigte am 20. März 2012 den Erhalt der erwähnten Verfügung (vgl. act. 10/3) und stellte mit
Eingabe vom 25. März 2012 (Datum Poststempel: 26. März 2012; act. 11) das Gesuch, es sei ihm die angesetzte Frist bis zum 17. April 2012 zu erstrecken. Überdies verlangte er, die Beilagen des Betreibungsamtes C._____ zur Vernehm- lassung seien ihm postalisch zuzustellen. In der Folge wurde dem Beschwerde- führer eine letztmalige Fristerstreckung bis 17. April 2012 bewilligt und eine Zu- sendung der Beilagen unter Hinweis auf die Verfügung vom 6. März 2012 abge- lehnt (vgl. act. 11 S. 4 und act. 12). 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2012 (Datum Poststempel: 16. April 2012; act. 13) ersuchte der Beschwerdeführer um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes; eventualiter seien ihm Aktenkopien zur Verfügung zu stellen und eine kurze Nachfrist für die Stellungnahme zu gewähren. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurde eine Notfrist von drei Tagen angesetzt, um sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ schriftlich zu äussern. Den Empfang dieser Verfügung bestätigte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 (vgl. act. 16/4). Er wandte sich mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (act. 17) erneut an die untere kantonale Aufsichts- behörde und verlangte eine Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 17. April 2012. Überdies monierte er, die ihm gewährte Notfrist von drei Tagen sei unge- nügend. 1.5. Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlas- sung des Betreibungsamtes C._____ eingegangen war, wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde und das Gesuch mit Beschluss vom 30. Mai 2012 ab (vgl. act. 22 = act. 25 = act. 27). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 26) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (vgl. act. 23/5). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG).
ten, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche Beschwer- deverfahren selbständig zu führen vermochte (vgl. act. 15 S. 2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ge- zeigt, dass er mit den verschiedenen Möglichkeiten des Prozessrechts bestens vertraut ist. So vermochte er ein Sistierungsgesuch (vgl. act. 1 S. 2), ein Frister- streckungsgesuch (vgl. act. 11 S. 2), ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. act. 13 S. 2) etc. zu stellen und zu begründen. Es ist des- halb der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung sei- ner Rechte nicht auf die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes angewiesen ist. 2.5. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. act. 13 S. 4 und act. 26 S. 4) sind dessen vorinstanzliche Rechtsbegehren – wie im Fol- genden noch näher darzulegen sein wird (vgl. Erw. 4 ff. hiernach) – als von vorn- herein aussichtslos zu qualifizieren. Bereits an dieser Stelle ist in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass ein beim Bundesgericht hängiges Beschwerdever- fahren des Beschwerdeführers betreffend eines angeblichen Wohnungseinbru- ches vom 25. Februar 2011 (für sich allein) seine Begehren betreffend Vorfälle aus dem Jahr 2012 keinesfalls als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. act. 22 S. 4). Es mangelt folglich an einer zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge erforderlichen Voraussetzung. Damit erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass die Vorinstanz das betreffende Gesuch mit ihrer Verfügung vom 17. April 2012 abgewiesen hat. 2.6. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderten Gratiskopien (vgl. act. 13 S. 4, act. 17 S. 2 sowie act. 22 S. 4, S. 6 und S. 10) ist festzuhalten, dass selbst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen entsprechenden Anspruch zu begründen vermöchte. Wie bereits dargelegt würde die unentgeltli- che Rechtspflege lediglich von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen für Gerichtskosten (vgl. Art. 98 ZPO), Sicherheitsleistungen für die Parteientschädi- gungen (vgl. Art. 99 ZPO), Vorschüssen für Beweiserhebungen (vgl. Art. 102 ZPO) und der Bezahlung von Gerichtskosten befreien (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gerichtkosten sind die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, die Pauschalen
für den Entscheid (Entscheidgebühr), die Kosten der Beweisführung, die Kosten für die Übersetzung und die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber handelt es sich bei der Erstellung von Kopien um eine Verwaltungstätigkeit, für welche gemäss § 21 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) Rechnung zu stellen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch ohne die verlangten Gratiskopien ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, seine Rechte zu wahren, standen ihm doch sämtliche Akten ungehindert zur Ver- fügung, seit er am 20. März 2012 von denselben Kenntnis erhielt (vgl. act. 9 und act. 10/3). Überdies blieb es dem Beschwerdeführer stets unbenommen, sich vor Ort Notizen anzufertigen (vgl. act. 13 S. 4). 3. Notfrist und versäumte Stellungnahme des Beschwerdeführers 3.1. Des weiteren vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Not- frist von drei Tagen, welche ihm mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) für die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ gewährt worden sei, mangels Rechtsmittelbelehrung keine Rechtswir- kungen entfaltet habe (vgl. act. 22 S. 5). 3.2. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer wiederum, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung keine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl. BGE 122 V 194 und 106 V 97). Die Notfristansetzung als prozessleitende Verfü- gung ist überdies weder mit Berufung (vgl. Art. 308 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG) noch mit Beschwerde (vgl. Art. 319 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG) anfechtbar, zumal sie für den Beschwerdeführer mit keinem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden ist. 3.3. Anders würde es sich bezüglich der (ebenfalls) am 17. April 2012 verfügten Abweisung des Fristerstreckungsgesuches verhalten (vgl. act. 15 S. 3, Dispositiv- ziffer 2). Ein solches hat der Beschwerdeführer erneut gestellt, nachdem ihm eine (aller-)letztmalige Fristerstreckung bis 17. April 2012 gewährt worden war (vgl. act. 11 S. 4, act. 12 und act. 13 S. 2). Auf eine Beschwerde gegen den das Fris-
terstreckungsgesuch abweisenden Entscheid wäre – aufgrund der mangelnden Rechtsmittelbelehrung – heute einzutreten. Sie wäre jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2012 (Datum Poststempel: 16. April 2012; act. 13) keine zureichenden Gründe für die von ihm verlangte weitere Fristerstreckung genannt hat (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Ausgangslage war es korrekt, dass die Vorinstanz das betreffende Gesuch abgewiesen hat. 3.4. Der Beschwerdeführer hatte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ somit spätestens bis zum Ablauf der ihm mit Verfü- gung vom 17. April 2012 (act. 15) angesetzten Notfrist einzureichen. Er nahm die Verfügung vom 17. April 2012 am 2. Mai 2012 in Empfang (vgl. act. 16/4). Die Frist endete demnach am Montag, 7. Mai 2012 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Fiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift nicht. Wenn die Vorinstanz dieselbe hätte zur Anwendung bringen wollen, so wäre sie dazu angehalten gewesen, nach Meldung des Rückbehal- tungsauftrages durch die Post (vgl. act. 16/3) die Sendung umgehend zurückzu- verlangen. Bis am 7. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen einer zuständigen Stelle über- geben (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Mai 2012 (Datum Poststempel; act. 17) nicht ansatzweise zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ ge- äussert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 30. Mai 2012 ihren Entscheid ohne eine Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers gefällt hat. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbe- züglich sein rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 22 S. 6), erweist sich somit als haltlos. 4. Wohnungsöffnung vom 2. Februar 2012 4.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Wohnungsöffnung vom 2. Februar 2012 ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab ohne weite- res auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides zu ver- weisen (vgl. act. 22 S. 6 ff., Erw. 3). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage
war die Beschwerde des Beschwerdeführers überdies als von vornherein aus- sichtslos zu qualifizieren. 4.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 trägt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe an einer Verwaltungsratssitzung schriftlich und mündlich seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat der F._____ AG angekündigt und dies dem Handelsregisteramt ordnungsgemäss mitgeteilt. Er habe den Briefkasten aufgelöst und könne daher keine Post der F._____ AG mehr entgegen nehmen (vgl. act. 22 S. 7 und S. 9). Hierbei handelt es sich um neue Vorbringen (vgl. act. 1, insbesondere S. 5, act. 11 S. 3 f., act. 13 und act. 17), die im Beschwerde- verfahren nicht mehr zu hören sind (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 ZPO). Selbst wenn man ihnen jedoch Be- achtung schenken dürfte, so vermöchten sie nichts zu Gunsten des Beschwerde- führers zu bewirken. Wegen der Publizitätswirkung des Handelsregisters kommt es alleine darauf an, was in diesem eingetragen ist (vgl. Art. 933 OR; Art. 27 und Art. 43ff. HRegV, insbesondere Art. 45 Abs. 1 lit. c, n und o HRegV; act. 3, act. 8/5 und act. 19). Demgegenüber ist es unerheblich, weshalb der Beschwer- deführer den von ihm verlangten Geldbetrag für die von ihm beantragten Ände- rungen im Handelsregister nicht aufbringen kann (vgl. act. 22 S. 7 f.). Ebenso we- nig war das Betreibungsamt C._____ dazu verpflichtet, über die Konsultation der Handelsregistereinträge hinaus weitere Nachforschungen zu betreiben, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird (vgl. act. 22 S. 8). 5. Zurückbezahlung von Fr. 8'600.-- 5.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu behaup- ten, die vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Punkt würden nicht zutreffen und seien gelogen (vgl. act. 22 S. 10). Weder hat der Beschwerdeführer etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, das die eingehenden und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich als unrichtig erscheinen liesse. Es ist deshalb ohne weiteres auf dieselben zu verweisen (vgl. act. 22 S. 9 ff., Erw. 4). Auch hier ist wiederum zu bemerken, dass die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers, welche auf die Rückzahlung eines für die F._____ AG – mithin eine Drittper-
son – einbezahlten Geldbetrages (vgl. act. 8/1/1-6 und act. 8/2) abzielte, als von vornherein aussichtslos zu erachten war. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 darauf beruft, er habe anlässlich der Pfändung vom 2. Februar 2012 erklärt, dass er nicht mehr Verwaltungsrat der F._____ AG sei und sich deren Domizil nicht mehr an seiner Privatadresse befinde (vgl. act. 22 S. 10 f.), ist er erneut auf die Publizitätswirkung des Handelsregisters sowie dessen Eintragungen betref- fend die F._____ AG zu verweisen (vgl. act. 3, act. 8/5 und act. 19). Überdies hät- te die F._____ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, selbständig Be- schwerde zu erheben, falls sie mit der sie (allein) betreffenden Pfändung (Nr. ...) vom 2. Februar 2012 (vgl. act. 8/7/1 und act. 8/7/4-9) nicht einverstanden sein sollte. 6. Ablehnung von B._____ Weder in seiner Eingabe vom 13. Februar 2012 (act. 1) noch in seiner Beschwer- deschrift vom 18. Juni 2006 (act. 22) hat der Beschwerdeführer etwas vorge- bracht, weswegen B._____ als Mitarbeiter des Betreibungsamtes C._____ ge- mäss Art. 10 Abs. 1 SchKG zum Ausstand verpflichtet wäre. Insbesondere liesse weder der Umstand, dass (angeblich) Beschwerden des Beschwerdeführers ge- gen Amtshandlungen von B._____ gutgeheissen worden seien noch die (vom Be- schwerdeführer lediglich behauptete) Tatsache, dass der Beschwerdeführer ge- gen B._____ eine Strafanzeige eingereicht habe (vgl. act. 22 S. 12), den betref- fenden Beamten als befangen erscheinen. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, B._____ habe ihm gegenüber geäussert, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle (act. 1 S. 7), wurde von B._____ nicht bestätigt (vgl. act. 7 S. 4). Sie wird auch sonst in keiner Weise untermauert und wäre darüber hinaus für sich al- lein ungeeignet, um B._____ als ausstandspflichtig bzw. befangen erscheinen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsge- such des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den angefochte- nen Entscheid wie vom Beschwerdeführer beantragt aufzuheben (vgl. act. 26 S. 2). Insbesondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem zweit- instanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihnen ohnehin kei- ne Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichts- behörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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