Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120113-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. Juni 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Mai 2012 (CB120006)
Erwägungen:
Der Beschwerdegegner gelangte mit Beschwerdeschrift vom 12. März 2012 (act. 1) an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er verlangte, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ betreffend eine Forderung des Beschwerdeführers über Fr. 150'000'000.-- nebst 9.25 % Zins seit 14. März 1995 sei aufzuheben. Mit Präsidi- alverfügung vom 15. März 2012 (act. 5) wurden die Akten des Betreibungsamtes beigezogen und dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Ferner wurde die Prozessleitung an Bezirksrich- ter lic. iur. ... delegiert. Der Beschwerdeführer liess sich darauf rechtzeitig mit Eingabe vom 2. April 2012 (act. 7) vernehmen (vgl. act. 6/2). In derselben machte er unter anderem geltend, Bezirkslichter lic. iur. ..., welcher als Ersatz- Konkursrichter ein kausales, nichtiges und widerrufenes Konkurs-Dekret mit Ver- fügung vom 27. Juni 2001 (U01/G/EK010112/Hi) wieder als geschlossen erklärt habe, sei vorbefasst, befangen und verfeindet, weshalb er in diesem Verfahren als Richter nichts zu suchen habe (vgl. act. 7 S. 2). 2. Das Bezirksgericht Meilen trat darauf mit Beschluss vom 22. Mai 2012 auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete mit Urteil des selben Datums die Aufhebung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ an (vgl. act. 9 = act. 12 = act. 14). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 13) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (vgl. act. 10/2). Die an die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich gerichtete Sendung gelangte korrekt an die in- nerhalb des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständige II. Zivilkammer (vgl. act. 13, angeheftetes Kuvert; § 17 Abs. 1 EG SchKG und die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichtes 2012, unter: www.gerichte-zh.ch/organi- sation/obergericht/html). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG).
Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die vorin - stanzlichen Akten vor Entscheidfällung zur ungehinderten, kosten- und kopier- freien Einsicht vorzulegen (act. 13 S. 2), erweist sich als von vornherein gegen- standslos. Der Beschwerdeführer erhielt bereits von der Vorinstanz Kopien der Beschwerde des Beschwerdegegners samt Beilagenverzeichnis (act. 5 und act. 6/1) sowie des angefochtenen Entscheides zugestellt (vgl. act. 9 und 10/2). Weitere Akten, welche den Beschwerdeführer in irgend einer Form beschweren könnten, wurden – mit Ausnahme seiner eigenen Eingabe vom 2. April 2012 samt Beilagen (vgl. act. 8/1-3), welche ihm bestens bekannt sein dürfte – keine mehr produziert. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen frei, während der Kanzleiöffnungszeiten (Mo-Fr, jeweils von 8:00-11:45 und von 13:30-17:00 Uhr) zur (erneuten) Akteneinsicht beim Obergericht des Kantons Zü- rich zu erscheinen. 5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 7 S. 1) stellt der Be- schwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2012 die Zustän- digkeit und Kognitionsbefugnis der Vorinstanz zur Beurteilung der Beschwerde des Beschwerdegegners in Frage (vgl. act. 13 S. 2, Ziffern 3, 4 und 6). In diesem Zusammenhang hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt (vgl. act. 9 S. 4), dass betreibungsrechtliche Beschwerden (im Sinne von Art. 17 SchKG) von der Auf- sichtsbehörde zu behandeln sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Zürich sind die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter (vgl. § 17 Abs. 1 EG SchKG und § 81 Abs. 1 lit. c GOG). Da der Betreibungskreis C._____ im Bezirk Meilen liegt, hat die Vorinstanz nicht nur ihre sachliche, sondern auch ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. Sie war auch dazu befugt, den vom Beschwerdegegner angefochtenen Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes C._____, mithin eine Verfügung eines Betreibungsamtes, auf Ge- setzesverletzungen oder Unangemessenheit zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört auch, zu untersuchen, ob das Betreibungsamt dazu ver- pflichtet gewesen wäre, die Ausstellung des angefochtenen Zahlungsbefehls – welcher die Grundlage der Betreibung bildet (vgl. BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 9 mit Hinweisen) – zu verweigern, weil die Betreibung wegen Rechts-
missbrauches (Art. 2 Abs. 2 ZGB) nichtig ist (vgl. BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 15 f. mit zahlreichen Hinweisen). 6. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 10 SchKG, welcher im Wesentlichen der Regelung des Art. 47 ZPO ent- spricht. Das Verfahren zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Aufsichtsbehörde wird weder vom SchKG noch vom kantonalen Recht (vgl. EG SchKG und GOG) ausdrücklich geregelt, weshalb die Vorschriften der Art. 49 f. ZPO sinngemäss anwendbar sind. Es war deshalb korrekt, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Literatur und bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 50 N 5, ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 und BGE 114 Ia 278 f.) auf das offensichtlich unfundierte Ausstandsbegehren des Be- schwerdegegners gegen Bezirkslichter lic. iur. ... nicht eingetreten ist (vgl. act. 12 S. 6 f.). 7. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise ent- nehmen, welche Offizialstraftatbestände die am vorinstanzlichen Entscheid mit- wirkenden Personen verübt haben könnten (vgl. act. 13). Ebenso wenig sind aus den vorinstanzlichen Akten deliktische Handlungen ersichtlich, weswegen die Kammer von Amtes wegen eine Strafanzeige zu erstatten hätte (vgl. Art. 302 Abs. 2 StPO und § 167 GOG). Von den vom Beschwerdeführer beantragten Wei- terungen ist daher abzusehen (vgl. act. 13 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, selbst bei einer Strafverfolgungsbehörde eine Straf- anzeige einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). 8. Auf Grund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den ange- fochtenen Entscheid wie vom Beschwerdeführer beantragt aufzuheben (vgl. act. 13 S. 2). Insbesondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas er- sichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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