Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 3. Juli 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Juni 2012 (EK120127)
Erwägungen:
- Am 6. Juni 2012 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 2 = act. 7 = act. 8/10). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung der Kammer vom 13. Juni 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als die B._____ ermächtigt wurde, auf Anweisung der Schuldnerin von deren Ge- schäftskonto einen Betrag von höchstens Fr. 10'364.90 an das Konkursamt C._____ und Fr. 750.– an die Obergerichtskasse zu überweisen. Ferner wurde der Schuldnerin eine zehntägige Frist angesetzt zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 750.– (act. 9). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (act. 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Zur Verwirklichung des Konkurshinderungsgrundes der Hinterlegung hätte die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist insgesamt Fr. 10'364.90 dem Kon- kursamt bzw. der Obergerichtskasse überweisen müssen (dazu die Erwägungen in der Verfügung vom 6. Juni 2012, act. 7). Die Schuldnerin nahm das vorinstanz- liche Urteil vom 6. Juni 2012 am 7. Juni 2012 entgegen (act. 8/11/2). Die zehntä- gige Beschwerdefrist endete demnach unter Berücksichtigung des Wochenendes am 18. Juni 2012. Gemäss telefonischer Auskunft des Konkursamtes C._____ vom 2. Juli 2012 überwies die Schuldnerin mit Valuta vom 19. Juni 2012 die Be-
träge von Fr. 750.– und Fr. 950.– (act. 12). Weitere Zahlungen sind weder beim Konkursamt C._____ noch bei der Obergerichtskasse eingegangen. Die Schuld- nerin reichte auch keine entsprechenden Belege zu den Akten. Der Konkurshin- derungsgrund der Hinterlegung ist somit nicht gegeben. Diesfalls kann offen ge- lassen werden, ob der einbezahlte Betrag von insgesamt Fr. 1'700.– am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind innert Frist auch keine Belege über eine Tilgung der Konkursforderungen bzw. über einen Gläubigerverzicht eingegangen. Die Beschwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungsgrund. Ausführungen zur Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde, was die Konkurseröffnung angeht, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist (act. 9), ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 4. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen der Schuld- nerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Meilen und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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