No timeliness when complaint is deliberately filed with wrong authority

PS120092Obergericht22.05.2012Dismissed

Zusammenfassung

The debtor in mortgage-enforcement proceedings challenged the scheduled auction and sought suspension as well as a new valuation and recalculation. Instead of filing his SchKG complaint with the competent Bezirksgericht, he deliberately addressed it to the Obergericht, alleging bias of the lower court. The Obergericht held that the protection of Art. 63 ZPO and the transfer mechanism of Art. 32 Abs. 2 SchKG apply only to an obvious misdirection or blank mistake. Because the debtor knowingly bypassed the competent authority, the filing did not preserve the deadline. The Bezirksgericht’s non-entry decision for lateness was therefore upheld and the complaint dismissed.

Regest

Art. 17 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 63 ZPO; Fristwahrung durch Anrufen einer unzuständigen Stelle setzt voraus, dass die Eingabe irrtümlich und nicht bewusst an die falsche Behörde gerichtet wird. Eine Weiterleitung und damit Fristwahrung kommen nur bei einem offensichtlichen „Irrläufer“ in Betracht. Wer sich in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung absichtlich über die vorgeschriebene Instanzenordnung hinwegsetzt, kann sich nicht auf die Überweisungs- oder Fristenwahrungsregeln berufen; auf die verspätet bei der zuständigen Stelle eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten (consid. betreffend Fristwahrung und bewusstes Anrufen der unzuständigen Behörde).

Gesamter Gesetzestext

Art. 17 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 63 ZPO, Fristwahrung durch Anrufen einer unzuständigen Stelle. Die Frist ist nicht gewahrt, wenn sich eine Partei bewusst über die Zuständigkeitsordnung hinwegsetzt.

In der Betreibung auf Grundpfandverwertung der Grundpfandgläubigerin gegen den Beschwerdeführer als Grundpfandschuldner ist der Versteigerungstermin angesetzt worden. Der Beschwerdeführer verlangt insbesondere die Aussetzung der Versteigerung, um eine Neuschätzung des Pfandes und eine Neuberechnung der Einnahmen und Ausgaben aus der Zwangsverwaltung durchzuführen, weil beide Faktoren im Hinblick auf die Grundstückverwertung von grosser Bedeutung seien. - Innert der Beschwerdefrist wandte er sich an das Obergericht, mit der Begründung, vom nach seiner Auffassung befangenen Bezirksgericht könne er keinen Schutz erwarten. Das Generalsekretariat des Obergerichts antwortete ihm umgehend, er müsse sich gleichwohl an das Bezirksgericht wenden. Als er das tat, war die Frist abgelaufen, und das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Schuldner ficht das an.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) Hinsichtlich der Fristwahrung zur Einreichung der Beschwerde vor Vorinstanz verweist der Beschwerdeführer auf den Entscheid der Kammer vom 6. Dezember 2011 (OGerZH PS110210, publiziert in www.gerichte-zh.ch). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen ZPO hat sich die Frage gestellt, ob Art. 63 ZPO anwendbar sei, und wie die Änderung von Art. 32 Abs. 2 SchKG (Einschränkung auf die unzuständigen Betreibungs- und Konkursämter) zu verstehen ist. Die Kammer ist mit Blick auf die Bestimmungen im inzwischen ausser Kraft gesetzten Organisationsgesetz und der Überweisungs-Regelung im BGG der Ansicht, dass dann eine Überweisung erfolgen müsse, wenn die SchK-Beschwerde versehentlich bei der oberen statt bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht werde. Dazu wird a.a.O. im einzelnen ausgeführt: „Immerhin sei angemerkt, dass die Weiterleitung von Amtes wegen und die Annahme, die Einreichung an der falschen Stelle sei fristwahrend, nur angezeigt ist, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ bzw. um einen „blanken Irrtum“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden nicht ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz bewusst und absichtlich angerufen hat. Wäre dies der Fall, so käme eine

Weiterleitung nicht in Frage und es müsste bei einem Nichteintreten sein Bewenden haben. Beim Entscheid, ob eine Eingabe bewusst oder versehentlich an eine bestimmte Stelle gerichtet ist, kann es durchaus auf den Hintergrund des Absenders ankommen. Bei einer juristisch gebildeten Person wird man weniger leicht ein Versehen annehmen“. Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie, jedoch ist in SchK- Beschwerden durchaus versiert. Der Wortlaut seiner Eingabe vom 5. April 2012 (Eingang 11. April 2012), adressiert an die obere kantonale Aufsichtsbehörde und gerichtet an den Generalsekretär [des Obergerichts] bzw. seinen Stellvertreter, zeigt dies deutlich: „Ich richte diese aufsichtsrechtliche Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, weil sich das Bezirksgericht X. als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, erstens mit ihrem Urteil vom 24. August 2009 mir die Schuld am Verschwinden der Haftsubstratgelder zuschrieben (ohne Belege zu liefern) und zweitens das Bezirksgericht X. auf ein Verfahren gegen den Gemeinderat von Y. vom 10. Oktober 2011 verzichtet hat und damit, für eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen das Betreibungsamt Z., befangen ist“. Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass der Beschwerdeführer um die Zuständigkeitsordnung wusste, und dass er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Damit kann nach dem eingangs geschilderten Entscheid nicht von einem sog. „Irrläufer“ ausgegangen werden. Kommt es nicht auf die Eingabe vom 5./11. April 2012 beim Obergericht an, sondern ist der Eingang der danach erhobenen Beschwerde bei der Vorinstanz massgeblich, so ist sie verspätet, und die Vorinstanz ist zu Recht darauf nicht eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2012 Geschäfts-Nr.: PS120092-O/U

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