projekte
PS120089 ΓÇó Bankruptcy opening annulled for defective summons and payment
PS120089Obergericht16.05.2012Granted
The debtor appealed a bankruptcy opening order by the Zurich District Court, arguing defective service of the bankruptcy hearing summons. The appellate court held that the deemed-service rule did not apply because a prior bankruptcy warning did not create a procedural relationship requiring the debtor to ensure receipt of court mail. Since the underlying debt had meanwhile been paid and costs secured, the bankruptcy obstacle of payment was established. The appeal was allowed, the bankruptcy order annulled, and costs were allocated mainly to the debtor for the first instance, while appellate and bankruptcy-office costs were borne by the state.
Art. 168 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Art. 138 Abs. 1 and 3 lit. a ZPO: service of the summons to the bankruptcy hearing must be validly effected; deemed service presupposes that the addressee had reason to expect judicial correspondence within an existing procedural relationship. A mere bankruptcy warning issued by the debt-collection office does not, by itself, create such a relationship or a duty to maintain readiness for court mail. If the underlying claim is paid before the appellate decision, the appellate court may treat the case as if the debt had already been extinguished before the bankruptcy judge's ruling and annul the bankruptcy opening. Costs follow the causal contribution to the proceedings; if the appeal is not caused by wrongful conduct of either party, appellate costs may be borne by the state (consid. 3-6).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120089-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 16. Mai 2012 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2012 (EK120433)
Erwägungen:
Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz (act. 7) ergibt sich, dass die − am 19. März 2012 der Post übergebene (act. 7/5), an die im Handelsregis- ter eingetragene ... [in D.] Firmenadresse (act. 5) der Schuldnerin adressierte − Gerichtsurkunde des ersten Zustellungsversuchs für die Vorla- dung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2012 10:00 Uhr mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er- mittelt werden" von der Post retourniert wurde (act. 7/5). Eine zweite Zustel- lung der Vorladung erfolgte am 21. März 2012 per A-Post an die gleiche Ad- resse (vgl. act. 7/6/1) sowie eingeschrieben an die im Zahlungsbefehl (act. 7/2) und in der Konkursandrohung (act. 7/3) aufgeführte Zustelladresse in C. (vgl. handschriftliche Bemerkung auf der unzustellbaren Gerichts- urkunde, act. 7/5). Die per "A-Post" zugestellte Sendung kam mit dem Ver- merk "weggezogen retour an Absender" zurück (act. 7/6/1). Die eingeschrie- ben versandte Vorladung retournierte die Post mit dem Vermerk "nicht ab- geholt" (act. 7/6/2). Wie sich im Nachhinein ergab, wurden aufgrund eines Versehens der Post die Zustellungen an die ... [Adresse] in D._____ nicht nach C._____ weitergeleitet (act. 4/3). Das Urteil wurde wiederum erfolglos an die ... [in D._____] Firmenadresse gesandt (act. 7/9). Nachdem die Schuldnerin am 23. April 2012 vom Konkursamt telefonisch über die Kon- kurseröffnung informiert worden war (vgl. act. 2 S. 2), holte sie am 30. April 2012 den Entscheid beim Bezirksgericht Zürich ab (act. 7/9). Das Konkursgericht erachtete die veranlassten Zustellungsversuche als rechtsgenügend und eröffnete den Konkurs, da die weiteren Voraussetzun- gen erfüllt waren. b) Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Ak- tes gerechnet werden muss. Die Zustellung der Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt begründet mit Bezug auf ein allfälli-
ges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht noch kein Prozess- rechtsverhältnis und damit keine Pflicht der Schuldnerin, dafür zu sorgen, dass ihr gerichtliche Entscheide zugestellt werden können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss die Schuldnerin nicht jederzeit mit einer ge- richtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gerichtliche Postsen- dungen entgegenzunehmen (ZR 104 Nr. 43; BGE 130 III 396). Die Zustel- lungsfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift deshalb im vorliegenden Fall nicht. Demnach wurde die Schuldnerin vorliegend nicht korrekt vorgeladen. 4. Der angefochtene Entscheid ist deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. An sich wäre die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen und diese einzuladen, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Gläu- bigerin zu entscheiden. Davon kann indes abgesehen werden, da die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Konkursforderung (inkl. Zins und Kosten) mittlerweile bezahlt hat (act. 4/4 i.V.m. act. 3 und 8). Ferner hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Obergericht (act. 4/5 i.V.m. act. 11) und die vorinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Konkursamtes beim Konkursamt (act. 4/6) sichergestellt. Damit besteht nunmehr der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziffer 3 SchKG, und es ist so zu verfahren, wie wenn die Schuldnerin die dem Konkursbegehren zugrunde liegende Schuld bereits vor dem Entscheid des Konkursrichters getilgt hätte. 5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu prüfen. Die Beschwerde ist gutzu- heissen. 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist der Schuldnerin aufzuerlegen, weil ihr Zahlungssäumnis das Konkurseröffnungsverfahren verursacht hat und das Konkursbegehren von der Gläubigerin zu Recht gestellt wurde. Da das Beschwerdeverfahren nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten der Schuldnerin oder der Gläubigerin veranlasst wurde, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die beim Konkursamt E._____ entstan-
denen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Der Staat schuldet in solchen Fäl- len keine Entschädigung, und eine Partei wird nur in dem Verhältnis ent- schädigungspflichtig, in welchem ihr Kosten auferlegt werden (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. April 2012, mit dem über die Schuldnerin der Kon- kurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die von der Gläu- bigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 400.- wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen. 4. Das Konkursamt E._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'900.- (Fr. 500.- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und der Schuldnerin Fr. 100.- auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Zürich und das Konkursamt E., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt F., je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: