Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120079-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 5. Juni 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsvorschlag (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. April 2012 (CB120004)
Erwägungen: I. 1. Das Betreibungsamt B._____ gab dem Beschwerdeführer den Zahlungsbe- fehl vom tt. November 2011 (Betreibung Nr. ..., für eine Bundessteuerforderung) durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich je vom tt.mm.2012 öffentlich bekannt (act. 6 bzw. www.amtsblatt.zh.ch vom tt.mm.2012, S. 135). Dies, nachdem die vorgängige Zustellung des Zahlungsbefehls an den Wohnsitz der Schwester des Beschwer- deführers, C., von dieser angefochten und von der Vorinstanz (in einem anderen Verfahren) die Nichtigkeit jener Zustellung festgestellt worden war (act. 7/7, Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Januar 2012, CB110034). 2. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2012 beim Be- treibungsamt B. Rechtsvorschlag erhoben hatte, verfügte dieses am 3. April 2012, der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers sei aufgrund der bereits am tt.mm.2012 erfolgten Publikation des Zahlungsbefehls verspätet und wies den Beschwerdeführer darauf hin, ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch sei nach Massgabe von Art. 33 Abs. 4 SchKG innert 10 Tagen seit Wegfall des Hin- dernisses an das Bezirksgericht Uster als zuständige Aufsichtsbehörde zu richten (act. 2 = 5 = 14/0). 3. Mit Schreiben vom 9. April 2012 (am 10. April 2012 zur Post gegeben) ge- langte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes B._____ vom 3. April 2012, wo- nach sein Rechtsvorschlag verspätet sei, sei für nichtig und sein Rechtsvorschlag vom 31. April 2012 für rechtzeitig zu erklären (act. 1). Der Beschwerdeführer machte geltend, den (nichtig zugestellten) Zahlungsbefehl vom tt. November 2011 am 30. April 2012 von seiner Schwester ausgehändigt erhalten zu haben. An je- nem Tag sei er, aus D._____ kommend, für eine Besprechung in die Schweiz ge- reist, wo er im Übrigen keinen festen Wohnsitz habe (act. 1 S. 1). Die Adresse seiner Schwester, ...-Strasse ... in F._____, diene lediglich als "Kontaktadresse."
Er sei nie dort wohnhaft gewesen, wofür er eine Bestätigung der Gemeinde E._____ einreiche (siehe act. 1 und dazu act. 3/3 = 14/3; F._____ ist Teil der poli- tischen Gemeinde E.). Tags darauf, am 31. März 2012, habe er beim Be- treibungsamt B. umgehend und damit rechtzeitig schriftlich Rechtsvor- schlag erhoben (vgl. act. 1 und dazu act. 3/1 = 14/1 und act. 3/2 = 14/2). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid auf die Mitteilung des Zah- lungsbefehls des Betreibungsamtes B._____ durch öffentliche Bekanntmachung am tt.mm.2012 ab und erwog, der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers vom 31. März 2012 sei verspätet (act. 8 = 13). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde beim Ober- gericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 12, vgl. act. 9); die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 9). Auf die Einholung einer Stellung- nahme des Beschwerdegegners wurde verzichtet. II. 1. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vor Obergericht er- neut geltend, sein ständiger Wohnsitz befinde sich im Ausland – eine Wohnad- resse im Ausland hingegen nennt er nicht. Er habe insbesondere keinen Wohnsitz an der ...-Strasse ..., F., was seine Schwester auch dem Betreibungsamt B. mitgeteilt habe. Genannte Anschrift sei lediglich eine "Kontaktadresse" (vgl. act. 12 S. 1 f.). Diese führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift denn auch als Absender- bzw. Zustelladresse gegenüber der Kammer auf (vgl. act. 12). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids und macht geltend, die Erklärung seines Rechtsvorschlags sei rechtsgültig erfolgt. Neu rügt er auch, das Betreibungsamt B._____ hätte ihm die Nachholung des Rechtsvorschlags nach Art. 33 Abs. 4 SchKG gewähren sollen, da der Zahlungsbefehl am tt.mm.2012 nur an seine "Kontaktadresse" zugestellt worden sei (act. 12).
stellt: Gemäss seinen Ausführungen hat er nämlich bereits am 30. März 2012 von der Existenz des Zahlungsbefehls vom tt. November 2011 Kenntnis erhalten. Sein Wiederherstellungsgesuch an die Kammer gab er hingegen erst am 27. April 2012 zur Post (vgl. act. 12). Zudem wäre das Wiederherstellungsgesuch (begrün- det) an die Vorinstanz zu richten gewesen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Insoweit er mit seinem Begehren vor Vorinstanz, sein Rechtsvorschlag vom 31. März 2012 sei "durch das Gericht für rechtsgültig zu erklären" (act. 1 S. 1), allenfalls sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 33 Abs. 4 SchKG stellen wollte, fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Rechtsvorschlag des Be- schwerdeführers sei dennoch verspätet. 3.2 Art. 33 Abs. 4 SchKG setzt eine unvorhergesehene und vollkommen unver- schuldete Verhinderung voraus, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können. Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruie- ren. Als klassische Anwendungsfälle gelten Unfall (BGE 108 V 109 E. 2.c), plötzli- che schwere Erkrankung (BGE 112 V 255 E. 2.a) und allenfalls falsche Rechts- auskunft der zuständigen Behörde (BGE 111 la 355). Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige Krankheit bzw. Abwesenheit. Das Fristversäumnis gilt in diesen Fällen als verschuldet und die Wiederherstellung ist zu verweigern (vgl. statt vieler KUKO SchKG-Russenberger/Sauter, Art. 33 N 22 f. m.w.H., ins- besondere auf die reiche Bundesgerichtspraxis). 3.3 Da der Beschwerdeführer – entgegen den Anforderungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG – weder vor Vorinstanz noch in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer begründet darlegt, er sei unverschuldet verhindert gewesen, innert Frist zu reagie- ren, sondern lediglich erklärt, er habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz, und da auch sonst keine Hinweise ersichtlich sind, die auf eine unverschuldete Ver- hinderung des Beschwerdeführers schliessen liessen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuwei- sen.
III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: