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PS120053 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of evidence
PS120053Obergericht04.04.2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed A._____ AG’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of Bülach. The company had argued that it had a good order situation and that the bankruptcy order resulted from carelessness, but it did not submit within the appeal deadline any documentary proof of payment, deposit, or creditor waiver. The court held that Art. 174(2) SchKG requires such proof, together with plausible solvency, within the 10-day period; no extension is allowed. A later fax could not cure the defect and in any event lacked an original signature. The appeal was dismissed, costs were charged to the appellant, and no compensation was awarded.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist durch Urkunden einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht; beide Voraussetzungen müssen innerhalb der zehn Tage erfüllt sein, Nachfristen sind ausgeschlossen (consid. 2-3). Eine nach Fristablauf eingereichte Faxeingabe ohne Originalunterschrift vermag den Nachweis nicht zu ersetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Bei fehlendem fristgerechtem Nachweis ist die Beschwerde ohne Prüfung der Solvenz abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Wili. Urteil vom 4. April 2012 i n Sachen
A._____ AG, Mitglied des Verwaltungsrates: B._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
C._____ Stiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C1._____ AG
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2012 (EK120044)
Erwägungen:
einen Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet, eingereicht. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Ferner fehlt es dem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 3. April 2012 – selbst wenn es zu berücksichtigen wäre – ohnehi n an der notwen- digen Originalunterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde erweist sich be- reits deshalb als unbegründet, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraus- setzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der weitere bei der Obergerichtskasse einbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 600.-- ist an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der Beschwerde- führeri n zu überweisen. Prozessentschädigungen sind mangels entstandener Um- tri ebe ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.-- an das Konkursamt D._____ zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 8 und act. 10, sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt E., je gegen Empfangsschei n.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
versandt am: