Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of evidence

PS120053Obergericht04.04.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed A._____ AG’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of Bülach. The company had argued that it had a good order situation and that the bankruptcy order resulted from carelessness, but it did not submit within the appeal deadline any documentary proof of payment, deposit, or creditor waiver. The court held that Art. 174(2) SchKG requires such proof, together with plausible solvency, within the 10-day period; no extension is allowed. A later fax could not cure the defect and in any event lacked an original signature. The appeal was dismissed, costs were charged to the appellant, and no compensation was awarded.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist durch Urkunden einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht; beide Voraussetzungen müssen innerhalb der zehn Tage erfüllt sein, Nachfristen sind ausgeschlossen (consid. 2-3). Eine nach Fristablauf eingereichte Faxeingabe ohne Originalunterschrift vermag den Nachweis nicht zu ersetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Bei fehlendem fristgerechtem Nachweis ist die Beschwerde ohne Prüfung der Solvenz abzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Wili. Urteil vom 4. April 2012 i n Sachen

A._____ AG, Mitglied des Verwaltungsrates: B._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

C._____ Stiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C1._____ AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2012 (EK120044)

Erwägungen:

  1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach eröffnete mit Urteil vom 7. März 2012 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 2). Mit Be- schwerde vom 16. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe eine gute und zuversichtliche Auftragslage und die Konkurseröffnung sei auf eine Un- sorgfalt zurückzuführen (act. 1). Am 26. März 2012 bezahlte die Beschwerdefüh- rerin bei der Obergerichtskasse den ihr mit Verfügung vom 19. März 2012 aufer- legten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- (act. 6 und act. 12). Mit Eingabe vo m 26. Februar 2012 (recte: März) reichte die Beschwerdeführerin ferner diverse Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (act. 8-9). Am 3. April 2012 faxte sie der Kammer zudem einen Empfangsschein, wonach sie der Obergerichtskasse zur Deckung der Kosten weitere Fr. 600.-- einbezahlt hat (act. 10-11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Kumulativ zu einem der Konkurshinderungsgründe hat der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zumachen. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuwei- sen bzw. glaubhaft zu machen hat. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2012 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 5/9-10). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 26. März 2012 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin weder einen Nach- weis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten noch

einen Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Kon- kurses verzichtet, eingereicht. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Ferner fehlt es dem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 3. April 2012 – selbst wenn es zu berücksichtigen wäre – ohnehi n an der notwen- digen Originalunterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde erweist sich be- reits deshalb als unbegründet, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraus- setzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der weitere bei der Obergerichtskasse einbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 600.-- ist an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der Beschwerde- führeri n zu überweisen. Prozessentschädigungen sind mangels entstandener Um- tri ebe ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.-- an das Konkursamt D._____ zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 8 und act. 10, sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt E., je gegen Empfangsschei n.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingappeal deadlineproof of paymentsolvencyoriginal signaturecourt costs