Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
-Nr.: PS120051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 23. März 2012 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
STWEG "B._____", Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Februar 2012 (EQ120009)
Erwägungen:
che angesetzt worden, ohne dass zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege be- funden worden sei. Er bitte darum, dass ihm die Gründe für das Vorgehen, wel- ches nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung sei, dargelegt würden (act. 5 S. 2). Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Dielsdorf antwortete der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 und gab unter an- deren auf die genannte Frage zur Antwort, dass bei einem Arrestverfahren nicht à priori sofort über ein Armenrechtsgesuch entschieden werde. Wenn dies aber nun verlangt werde, so werde noch am selben Tag darüber entschieden (act. 6 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiie- rung nicht ein (act. 7 S. 3). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2012 zugestellt (act. 7 Anhang). 1.5. Mit Eingabe vom 9. März 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführe- rin rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Februar 2012 ein und beantragte Folgendes (act. 13): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2012 (EQ120009-D/Z02) sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das vorliegende Verfahren vor Obergericht des Kan- tons Zürich Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unent- geltlicher Rechtsvertreter beizugeben; 3. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz erneut über das Gesuch um Beigebung von Dr. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befunden hat; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ein- sprachegegnerin." 1.6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters 2.1. Für das Beschwerdeverfahren stellt die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die antragstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin belegen würde. Das Gesuch um Bestel- lung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 3. Gesuch um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens Grundsätzlich hat der Anwalt Anspruch auf einen Entscheid, bevor er weite- ren Aufwand hat; anderseits muss das Gericht für den Entscheid die Aussichten der Sache abschätzen können. Die Kammer hat aus diesem Grund unter dem al- ten Prozessrecht Parteien, die mit der Erklärung der Berufung das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters verbanden, zum Stellen der Anträge und zur vorläufigen Darlegung der Begründung angehalten. Ob der Einzelrichter in diesem Sinn von der Beschwerdeführerin die Ergänzung von dessen Be- schwerde verlangen durfte, bevor er über das Gesuch um Bestellung des unent- geltlichen Vertreters befunden hatte, muss hier offen bleiben. Tatsächlich traf der Einzelrichter den Entscheid, und heute wird über das Rechtsmittel entschieden, sodass die Frage nach einer mit dem hängigen (ersten) Armenrechtsgesuch be- gründeten Sistierung obsolet wird. Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile ein weiteres Gesuch eingereicht hat, das sie offenbar besser begründet hat oder be- gründen will, mag sie zum Anlass nehmen, dem Einzelrichter ein neues Sistie- rungsgesuch zu stellen. Das Obergericht kann sich dazu nicht gleichsam auf Vor- rat äussern, es ist darauf nicht einzutreten. 4. Zum Gegenstand der Beschwerde 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf ihre wirtschaftliche Lage, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz die angezeigte Einsprache bereits als erfolgversprechend
qualifiziert habe. Dementsprechend habe sich die Vorinstanz bloss mit der Frage der Mittellosigkeit befasst (act. 13 S. 3). Die Annahme ist unzulässig, sämtliche vom Gericht nicht geprüften Voraussetzungen eines Anspruchs seien als gege- ben betrachtet worden, bloss weil der Anspruch wegen Verneinung nur einer Vo- raussetzung verneint worden sei. Sofern Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es, wenn sich das Gericht mit einer Voraussetzung auseinander- setzt, sofern es diese als nicht erfüllt erachtet (vgl. auch Ziff. 2 vorstehend). 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle sich fälschlicherweise auf den Standpunkt, mit der Gesuchseinreichung müssten sämtliche Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bereits vorliegen. Im Ver- fahren um unentgeltliche Rechtspflege gelte der Untersuchungsgrundsatz. Erst wenn der Gesuchsteller Angaben oder Belege (Mitwirkungspflicht) verweigere, die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sei- en, dürfe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (unter Hinweis auf ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N. 7). Das Verlangen einer Substantiierung bereits bei Gesuchstellung, wie dies gemäss angefochtener Verfügung verlangt werde, sei unzulässig. Der Beschwerdeführerin müsse vom Richter aufgezeigt werden, welche Belege beizugeben seien (unter Hinweis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N. 3). 4.3. Es fragt sich, wie weit der beschränkte Untersuchungsgrundsatz, welcher bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt, geht. Unbe- holfene Rechtssuchende müssen auf die Angaben hingewiesen werden, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Unter Umständen ist auch eine Nach- frist zur Einreichung fehlender Unterlagen anzusetzen (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N. 7; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 N. 62). Dies kann jedoch nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Deren Rechtsvertre- ter wissen um die Pflicht zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche übrigen Verfahren, die bei ihm hängig sind, nach einer Beschwerdeschrift zu durchforsten, auf welche die Beschwerdeführe- rin in ihrem Gesuch verweist. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. März
2011, welchen die Beschwerdeführerin dem Einzelrichter vorlegte (act. 2/4), wur- de über das dort gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschie- den; es kann daher daraus nichts für die Prozessarmut der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 4.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Es gilt der Grundsatz, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Gemäss Praxis der II. Zivilkammer gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (Lukas Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 121 N. 10; OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011 E. V/2 [www.gerichte-zh.ch / Entscheide]). Die Gerichtskosten fallen somit ausser An- satz. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend auch kein Gesuch um Be- freiung von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gestellt, welches zu behandeln wäre. 5.2. Zufolge des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Be- schwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und an die Be- schwerdeführerin mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 13, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zusammen mit diesem Entscheid zurück an die Vorinstanz. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'378.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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