Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 23. März 2012 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
STWEG "B._____", Gläubigerin und Beschwerdegegneri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Februar 2012 (EQ120008)
Erwägungen:
funden worden sei. Er bitte darum, dass ihm die Gründe für das Vorgehen, wel- ches nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung sei, dargelegt würden (act. 5 S. 2). Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Dielsdorf antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Februar 2012 und gab unter ande- ren auf die genannte Frage zur Antwort, dass bei einem Arrestverfahren nicht à priori sofort über ein Armenrechtsgesuch entschieden werde. Wenn dies aber nun verlangt werde, so werde noch am selben Tag darüber entschieden (act. 6 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substantiie- rung ni cht ei n (act. 7 S. 3). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2012 zugestellt (act. 7 Anhang). 1.5. Mit Eingabe vom 9. März 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Februar 2012 ein und beantragte Folgendes (act. 13): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2012 (EQ120008-D/Z02) sei aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das vorliegende Verfahren vor Obergericht des Kan- tons Zürich Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unent- geltlicher Rechtsvertreter beizugeben; 3. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz erneut über das Gesuch um Beigebung von Dr. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befunden hat; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ein- sprachegegnerin." 1.6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird auf die Ei nholung ei ner Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren i st spruchrei f. 2. Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters 2.1. Für das Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche
Rechtspflege, wenn die antragstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 3. Gesuch um Si sti erung des vori nstanzli che n Verfahrens Grundsätzlich hat der Anwalt Anspruch auf einen Entscheid, bevor er weite- ren Aufwand hat; anderseits muss das Gericht für den Entschei d di e Aussi chten der Sache abschätzen können. Die Kammer hat aus diesem Grund unter dem al- ten Prozessrecht Parteien, die mit der Erklärung der Berufung das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters verbanden, zum Stellen der Anträge und zur vorläufigen Darlegung der Begründung angehalten. Ob der Einzelrichter in diesem Sinn vom Beschwerdeführer die Ergänzung von dessen Beschwerde verlangen durfte, bevor er über das Gesuch um Bestellung des unentgeltlichen Vertreters befunden hatte, muss hier offen bleiben. Tatsächlich traf der Einzelrich- ter den Entscheid, und heute wird über das Rechtsmittel entschieden, sodass die Frage nach einer mit dem hängigen (ersten) Armenrechtsgesuch begründeten Sistierung obsolet wird. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein weiteres Ge- such eingereicht hat, das er offenbar besser begründet hat oder begründen will, mag er zum Anlass nehmen, dem Einzelrichter ein neues Sistierungsgesuch zu stellen. Das Obergericht kann sich dazu nicht gleichsam auf Vorrat äussern, es ist darauf ni cht ei nzutreten. 4. Zum Gegenstand der Beschwerde 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung beziehe sich ausschliesslich auf seine wirtschaftliche Lage, weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz die angezeigte Einsprache bereits als erfolgversprechend qualifiziert habe. Dementsprechend habe sich die Vorinstanz bloss mit der Frage
der Mittellosigkeit befasst (act. 13 S. 3). Die Annahme ist unzulässig, sämtliche vom Gericht nicht geprüften Voraussetzungen eines Anspruchs seien als gege- ben betrachtet worden, bloss weil der Anspruch wegen Verneinung nur einer Vo- raussetzung verneint worden sei. Sofern Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es, wenn sich das Gericht mit einer Voraussetzung auseinander- setzt, sofern es diese als nicht erfüllt erachtet (vgl. auch Ziff. 2 vorstehend). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle sich fälschlicherweise auf den Standpunkt, mit der Gesuchseinreichung müssten sämtliche Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bereits vorliegen. Im Ver- fahren um unentgeltliche Rechtspflege gelte der Untersuchungsgrundsatz. Erst wenn der Gesuchsteller Angaben oder Belege (Mitwirkungspflicht) verweigere, die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sei- en, dürfe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (unter Hi nwei s auf ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N. 7). Das Verlangen einer Substantiierung bereits bei Gesuchstellung, wie dies gemäss angefochtener Verfügung verlangt werde, sei unzulässig. Dem Beschwerdeführer müsse vom Richter aufgezeigt werden, welche Belege beizugeben seien (unter Hinweis auf BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N. 3). 4.3. Es fragt sich, wie weit der beschränkte Untersuchungsgrundsatz, welcher bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt, geht. Unbe- holfene Rechtssuchende müssen auf die Angaben hingewiesen werden, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Unter Umständen ist auch eine Nach- fri st zur Ei nrei chung fehlender Unterlagen anzusetzen (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N. 7; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 N. 62). Dies kann jedoch nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien gelten. Deren Rechtsvertre- ter wissen um die Pflicht zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche übrigen Verfahren, die bei ihm hängig sind, nach einer Beschwerdeschrift zu durchforsten, auf welche der Beschwerdeführer in seinem Gesuch verweist. Im Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. März 2011, welchen der Beschwerdeführer dem Einzelrichter vorlegte (act. 2/4), wurde
über das dort gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden; es kann daher daraus nichts für die Prozessarmut des Beschwerdeführers abge- leitet werden. 4.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Es gilt der Grundsatz, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Gemäss Praxis der II. Zivilkammer gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (Lukas Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 121 N. 10; OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011 E. V/2 [www.gerichte-zh.c h / Entschei de]). Die Gerichtskosten fallen somit ausser An- satz. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend auch kein Gesuch um Befrei- ung von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gestellt, welches zu be- handeln wäre. 5.2. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Umtrieben im Be- schwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Si sti erung des vori nstanzli che n Verfahrens wi rd ni cht eingetreten. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und an den Be- schwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 13, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zusammen mit diesem Entscheid zurück an die Vorinstanz. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'926.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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