Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. D. Tolic. Urteil vom 6. März 2012 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2012 (EK120103)
Erwägungen:
Kosten. Für diese haftet die betreibende Gläubigerin mit dem geleisteten Vor- schuss (Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/Müller, N 2 zu Art. 169). Es ist nicht gerechtfertigt, der Gläubigerin die Kosten von Konkursgeri cht und Kon- kursamt aufzubürden, mit der Begründung, sie hätte dem Konkursgericht von der Zahlung Mi tteilung machen und damit die Konkurseröffnung verhindern können und müssen. Regelmässig zahlen die Schuldner erst während des laufenden Ver- fahrens beim Konkursgericht. Die Kosten für das Anlegen des Dossiers, das Stu- dium der Unterlagen und die Vorladungen sind daher schon angefallen. Wenn die Schuldnerin wie vorliegend beim Betreibungsamt zahlt, hat die Gläubigerin mög- licherweise gar nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zahlung. Vor allem aber ist es in erster Linie Sache der sozusagen bis zur letzten Minute säumigen Schuldnerin, das Konkursgericht von der Zahlung zu informieren. Eine Aufhebung des Konkur- ses darf daher nur i n Frage kommen, wenn sicher gestellt ist, dass die Gläubige- rin den ganzen Vorschuss zurück erhält (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). 2.2 Die Schuldnerin lässt geltend machen, sie habe einen Tag vor Eröff- nung des Konkurses beim Betreibungsamt D._____ zu Gunsten der Gläubigerin den Betrag von Fr. 16'424.55 für Forderung, Zins und Kosten bezahlt und damit die in Konkurs gesetzte Forderung weit mehr als getilgt. Zu dieser „Überzahlung“ sei es gekommen, weil das Betreibungsamt von der früheren Teilzahlung vom 14. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 10'000.-- direkt an die Gläubigerin keine Kenntnis gehabt habe (act. 1 S. 2). Aus der von der Schuldnerin eingereichten Abrechung ist ersichtlich, dass das Betreibungsamt D._____ am 13. Februar 2012 unterschriftlich bestätigt hat, in der Betreibung Nr. ... den Betrag von Fr. 16'424.55 – und somit wie zu Recht geltend gemacht mehr als die noch offene Restforderung – von der Schuldnerin erhalten zu haben (act. 4/3; vgl. auch act. 6 S. 1). Bei dieser Ausgangslage ist von einer konkurshindernden Tatsache im Sin- ne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG auszugehen, welche vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid vom 14. Februar 2012 eingetreten ist.
2.3 Die Sicherstellung der Konkurskosten innert der Beschwerdefrist konn- te die Schuldnerin mit Urkunde nachweisen. Sie hinterlegte u.a. hiezu wie vorer- wähnt am 22. Februar 2012 bei der Obergerichtskasse einen Barbetrag von Fr. 3'000.-- (act. 1 S. 3 und act. 10). 2.4 Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungs- fähigkeit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG auf- gehoben wird, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil die Schuldnerin nachweist, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). Der über die Schuldnerin am 14. Februar 2012 eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben. 3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2012, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldneri n auferlegt und mi t dem von ihr geleisteten Barvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstin- stanzliche Gerichtsgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, den von der Schuldnerin bei i hr ei nbezahlten Restbetrag (nach Verrechnung des Vorschusses gemäss Ziff. 2 vorstehend) in Höhe von Fr. 2'250.-- dem Konkursamt E._____ zu überweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
versandt am: