Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 8. März 2012 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG, Zentraler Betreibungsdienst,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Februar 2012 (EK110478)
Erwägungen:
des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Wenn der Schuldner sich auf Til- gung berufen will, muss er innert der Beschwerdefrist nicht nur die in der Konkur- sandrohung aufgeführten Positionen zahlen, sondern auch die Kosten des Kon- kursrichters und die des Konkursamtes zahlen oder sicherstellen – nur so kann dem Gläubiger bei einer Aufhebung des Konkurses der an den Konkursrichter ge- leistete Kostenvorschuss (in der Regel Fr. 1'800.–, neuerdings bisweilen Fr. 2'000.–) unverkürzt zurückerstattet werden (OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011 auf www.gerichte-zh.ch/entscheide). Neue Behauptungen und Urkunden- beweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind (KUKO SchKG-Diggelmann/Müller, Art. 174 N. 18). 5. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde bezahlt, auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 6. Gemäss Berechnung des Obergerichts in der Verfügung vom 15. Februar 2012 betrug die Forderung bis zur Konkurseröffnung (Art. 209 Abs. 1 SchKG), inklusive Betreibungs- und weitere Kosten, abzüglich Teilzahlungen, ins- gesamt Fr. 436.25 (act. 9 S. 2). Der Schuldner belegt, dass er die Konkursforde- rung der Gläubigerin vollumfänglich getilgt hat durch Teilzahlungen am 2. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 423.90 und am 20. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 12.35 (act. 3/2, act. 12/21 und act. 12/22). Für die vom Konkursrichter aus dem Vorschuss der Gläubigerin direkt bezogenen Kosten der Konkurseröffnung (Fr. 400.–) und die mutmasslichen Aufwendungen des Konkursamtes hinterlegte der Schuldner beim Konkursamt Y._____ ausserdem insgesamt Fr. 600.–. Das Konkursamt Y._____ bestätigte, dass dieses Depot zur Deckung seiner Kosten sowie der Kosten der ersten Instanz für die Konkurseröffnungsverfügung genüge (act. 5/1). Damit ist ein Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen. 7. Wie bereits erwähnt, hat der Schuldner neben dem Konkurshinde- rungsgrund auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu müssen ausreichende liquide Mittel vorhanden sein, womit die Gläubiger bei Fälligkeit ih-
rer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzei- gen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vo- rübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf un- absehbare Zeit als illiquid erscheint. 7.1. Dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, ist ein Hinweis auf fehlende Zahlungsfähigkeit. Eine Konkurseröffnung bringt Umtriebe und Kos- ten, welche sich ein Schuldner wenn immer möglich spart. Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als Indiz für bloss temporä- re Illiquidität berücksichtigt werden. 7.2. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. Februar 2012 wurden in der Zeit vom 2. März 2010 bis 26. Januar 2012 insgesamt 31 Betrei- bungen für Fr. 202'623.20 (ohne Zinsen und Kosten) eingeleitet (act. 3/10). Aus dem zweiten vom Schuldner eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 20. Februar 2012 ist ersichtlich, dass in der Zwischenzeit ein Verlustschein der K._____ über Fr. 7'832.90 bezahlt wurde und noch Betreibungen in einer Ge- samthöhe von Fr. 194'790.30 ausgewiesen sind (act. 12/19). Von den noch ausgewiesenen Betreibungen wurden deren fünf im Betrag von insgesamt Fr. 5'324.65 infolge Zahlung erledigt (Z). Eine Betreibung über Fr. 35'058.40 der C._____ (Betreibung Nr. X22.) ist erloschen (E). Bei dieser Betreibung ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Forderung der C.___ wurde nach einer Zahlung des Schuldners von Fr. 400.– in der Betreibung Nr. X23.__ erneut in Betreibung gesetzt (vgl. act. 12/1, act. 12/2 und act. 12/20; vgl. auch Ziff. 7.4). Ausserdem ist anzunehmen, dass es sich auch in der Betreibung Nr. X23.__ um dieselbe Forderung der C._____ handelt, da sie denselben Saldo wie die Betreibung Nr. X22.__ aufweist, nämlich Fr. 35'058.40 (vgl. act. 12/20). Ferner besteht für eine Betreibung von Fr. 7'846.20 ein offener Verlustschein (DV), und auch bei dieser Betreibung können allfällige Doppelspurigkeiten mit den neu eingeleiteten Betreibungen Nrn. X13., X14. und X15.__ nicht ausge-
schlossen werden. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Forderung über Fr. 1'111.90 (Betrag gemäss Betreibungsregisterauszug) wurde durch Zahlung getilgt (vgl. vorstehende Ziff. 6). Nach Abzug der bezahlten Forderungen sowie der (allfällig) doppelt aufgeführten Betreibungen bestehen gemäss Betreibungsre- gisterauszug offene, in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 110'390.75. 7.3 Der Schuldner führte in seiner ergänzten Beschwerdeschrift (innerhalb der Rechtsmittelfrist) aus, welche Rechnungen zusätzlich bezahlt und bei welchen Betreibungen Zahlungsvereinbarungen geschlossen wurden (act. 11). Er reichte entsprechende Belege ein (act. 12). Nach Prüfung der Unterlagen ergibt sich, dass weitere Zahlungen von Fr. 15'621.05 erfolgten und eine Reduktion der in Be- treibung gesetzten Forderungen auf Fr. 94'769.70 erreicht werden konnte. Zur besseren Übersicht folgt eine tabellarische Darstellung, welche nach Art der Be- treibung oder des Verfahrensstadiums gegliedert ist, und welche unter den nach- folgenden Ziffern 7.4 bis 7.7 teilweise zusätzlich kommentiert wird: Bet.-Nr. Gläubiger Forderung Zahlung / Vereinba- rung abzüglich Zahlungen Total in Fr. Konkursandrohung X1.__ B._____ 991.05 – – 991.05 X2.__ D._____ 3'725.70 bezahlt am 10.02.2012 (act. 12/9) 3'725.70 0.– X3.__ E._____ 1'467.15 – – 1'467.15 X4.__ F._____ 6'493.40 Zahlungsvereinbarung über Fr. 300.– monat- lich ab dem 05.03.2012 (act. 12/12) – 6'493.40.– X5.__ C._____ 34'658.40 Zahlungsvereinbarung über Fr. 300.– monat- lich, begonnen am 24.1.2012 (act. 12/1- 300.– 34'358.40
12/3) X6.__ G._____ 359.– bezahlt am 20.02.2012 (act. 12/13) 359.– 0.– X7.__ H._____ 9'995.60 Zahlungsvereinbarung über Fr. 960.– monat- lich (act. 3/4), begon- nen am 29.09.2011. Die Raten wurden ent- gegen der Vereinba- rung bisher nicht jeden Monat bezahlt (vgl. act. 12/14). 3'840.– 6'155.60 X8.__ B._____ 965.10 – – 965.10 X9.__ I._____ 1'761.30 – – 1'761.30 X10.__ J._____ 1'744.25 Zahlungsvereinbarung über Fr. 84.80 pro Mo- nat ab dem 30.03.2012 (act. 12/16) – 1'744.25 62'160.95
8'224.70 53'936.25 Zahlungsbefehl X11.__ K._____ 2'703.40 teilweise bezahlt (vgl. act. 12/4 und act. 12/5 sowie Bemerkungen unter Ziff. 7.5) 310.35 2'393.05 X12.__ B._____ 1'830.20 bezahlt gemäss Bestä- tigung vom 14.2.2012 (act. 12/23) 1'830.20 0.– 4'533.6.–
2'140.55 2'393.05
Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt X13.__ K._____ 2'742.45 nicht bezahlt (vgl. Be- merkungen unter Ziff. 7.5 sowie bei Be- treibung Nr. X11.) – 2'742.45 X14. K._____ 1'039.15 – 1'039.15 X15.__ K._____ 6'555.45 – 6'555.45 X16.__ L._____ 5'700.– Zahlungsvereinbarung (vgl. Bemerkungen un- ter Ziff. 7.7 sowie bei Betreibungen Nrn. X20., X21.) – 5'700.– 16'037.05
16'037.05 Rechtsvorschlag X17.__ J._____ 2'207.85 Zahlungsvereinbarung über Fr. 102.95 pro Monat ab dem 30.03.2012 (act. 12/17) – 2'207.85 X18.__ J._____ 6'856.45 Zahlungsvereinbarung über Fr. 299.15 pro Monat ab dem 30.03.2012 (act. 12/18) – 6'856.45 9'064.30
9'064.30 Einkommenspfändung X19.__ L._____ 2'000.– bezahlt gemäss Kon- toauszug vom 17.2.2012 (act. 12/11); vgl. Ziff. 7.7 2'000.– 0.– X20.__ L._____ 10'000.– teilweise bezahlt (vgl. 3'255.80 6'744.20.–
X21.__ L._____ 6'594.85 act. 12/11 und Bemer- kungen in Ziff. 7.7) / mündliche Zahlungs- vereinbarung, wonach Fr. 10'000.– bis 29.2.2012 zu bezahlen sind und der Rest (zu- sammen mit der Be- treibung Nr. X16.__) in drei nachfolgenden monatlichen Raten ab Ende März 2012 (act. 11 S. 4 Ziff. 6) – 6'594.85 18'594.85
5255.80 13'339.05
Gesamttotal 110'390.75
15'621.05 94'769.70 7.4. Zu den Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung Entgegen den Ausführungen in seiner Beschwerde konnte der Schuldner nicht belegen, dass auch die Betreibungen Nr. X1.__ und X8.__ der B._____ (Konkursandrohung) getilgt wurden (vgl. act. 11 S. 3 Ziff. 3). Mit der C._____ schloss der Schuldner eine Abzahlungsvereinbarung (act. 11 S. 3 Ziff. 1). Die C._____ wies am 20. Februar 2012 noch ein Guthaben von Fr. 34'358.40 aus (act. 12/1), weshalb anzunehmen ist, dass es sich um eine Vereinbarung über die Betreibung Nr. X5.__ handelte, welche ebenfalls – nach Abzug der Zahlung vom 24.1.2012 – einen Saldo von Fr. 34'358.40 aufweist (vgl. Tabelle). Die Forderung der E._____ GmbH soll spätestens per Ende Februar 2012 beglichen werden (act. 11 S. 4 Ziff. 7). Der Schuldner brachte vor, sein Bruder habe die Schuld der I._____ über- nommen (act. 11 S. 4 f. Ziff. 12) und reichte dazu eine Ratenzahlungsvereinba-
rung der I._____ mit dem "neuen" Schuldner ein (act. 3/9). Die Ratenzahlungs- vereinbarung, welche gleichzeitig auch eine Schuldübernahme darstellt, wurde vom Bruder (Z.) allerdings nicht unterzeichnet, weshalb nicht leichthin da- von ausgegangen werden kann, dass die Schuld des Schuldners nicht mehr be- steht. 7.5. Zu den Betreibungen im Stadium des Zahlungsbefehls Was die Schulden gegenüber der K. anbelangt, ist eine Gesamtbeur- teilung (mit den Betreibungen unter dem Titel "Zahlungsbefehl noch nicht zuge- stellt") vorzunehmen. Die K._____ gewährte dem Schuldner mit Schreiben vom 20. Mai 2011 einen Zahlungsaufschub für eine Forderung von Fr. 12'519.35. Die Zahlungsfristen wurden wie folgt vereinbart: Fr. 1'046.35 bis 31.5.2011 und je Fr. 1'043.– monatlich ab 30.6.2011 bis 30.4.2012 (act. 3/3, act. 11 S. 3 Ziff. 2). Der Schuldner belegte, dass er der K._____ vom Juni 2011 bis Februar 2012 in acht (mehr oder weniger) regelmässigen Abständen Beträge von je Fr. 1'043.– überwies (= Fr. 8'344.–) und darüber hinaus weitere Abzahlungen in einem Ge- samtbetrag von Fr. 6'804.50 tätigte (act. 12/6 und act. 12/7). Der Schuldner reich- te ausserdem weitere Belege ein, welche Zahlungen an das Betreibungsamt W._____ von insgesamt Fr. 5'000.– dokumentierten (vgl. act. 12/8). Ob diese Ab- zahlungen der K._____ gutgeschrieben wurden, kann aus den Belegen allerdings nicht gelesen werden. Es fällt auch nicht stark ins Gewicht, da mit Ausnahme von einer Zahlung über Fr. 400.– vom 8. Februar 2012 alle übrigen Zahlungen vor Konkurseröffnung erfolgten. Jedenfalls stellte die K._____ am 9. Februar 2012 ei- nen Konto-Auszug für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 9. Februar 2012 aus und wies einen Gesamtsaldo zu ihren Gunsten von Fr. 12'235.50 aus, wobei sie diesen Betrag mit einer E-Mail vom 20. Februar 2012 auf Fr. 12'730.10 korrigierte. Die Betreibungen Nrn. X11., X13., X14.__ und X15.__ sind also bis auf einen Betrag von Fr. 12'730.10 abbezahlt. Gemäss Betreibungsregisterauszug ergibt die Zusammenrechnung der Betreibungen der K._____ einen Betrag von Fr. 13'040.45. Dementsprechend wurde bei der Betreibung Nr. X11.__ in der obenstehenden Tabelle ein Abzug von Fr. 310.35 angebracht (Fr. 13'040.45 ab- züglich Fr. 12'730.10).
Der Schuldner versichert, der verbleibende Betrag von Fr. 12'730.10 werde durch die Einhaltung des Zahlungsplanes und durch weitere Direktzahlungen ge- tilgt, sei es durch Bezahlung des kompletten Betrages oder durch eine neue Ra- tenvereinbarung mit der K._____ (act. 11 S. 3 Ziff. 2). Eine Ratenzahlung von mindestens Fr. 1'000.– pro Monat ist sicherlich notwendig, um einen Weg aus den Schulden zu finden, denn es häufen sich stetig neue Schulden der K._____ an, welche ja auch wieder bezahlt werden müssen. 7.6. Zu den Betreibungen im Stadium des Rechtsvorschlags Der Schuldner hat mit der J._____ AG Zahlungsvereinbarungen geschlos- sen (act. 11 S. 4 Ziff. 11, act. 12/17 und act. 12/18). 7.7. Zu den Betreibungen mit Einkommenspfändung Gemäss Kontoauszug der L._, vom 1.5.2009 bis 17.2.2012 beträgt der noch offene Saldo zu Lasten des Schuldners Fr. 19'039.05 (act. 12/11). Die Be- treibung Nr. X19. ist als offener Posten nicht mehr aufgeführt, demgemäss wurde diese Forderung beglichen. Aufgeführt sind nur noch die Betreibungen Nrn. X16., X20.__ und X21.__ (was aus den Beträgen im Soll geschlossen werden kann). Diese Betreibungen sind also bis auf einen Betrag von Fr. 19'039.05 abbezahlt. Gemäss Betreibungsregisterauszug ergibt die Zusam- menrechnung dieser Betreibungen allerdings einen Saldo von Fr. 22'294.85. Dementsprechend wurde bei der Betreibung Nr. X20.__ ein Abzug von Fr. 3'255.80 angebracht (Fr. 22'294.85 abzüglich Fr. 19'039.05; vgl. auch act. 12/11). Gemäss Schuldner wurde eine mündliche Zahlungsvereinbarung mit der L._____ getroffen. Der offene Saldo von Fr. 19'039.05 sei wie folgt zu bezahlen: Fr. 10'000.– bis 29. Februar 2012, der restliche Betrag in drei nachfolgenden mo- natlichen Raten, erstmals per Ende März 2012 (act. 11 S. 4 Ziff. 6). 7.8 Die Anzahl Betreibungen sowie die Tatsache, dass immer noch Betrei- bungen in der Höhe von rund Fr. 95'000.– offen sind, lassen auf erhebliche Zah- lungsschwierigkeiten schliessen. Der Schuldner begründet die prekäre Situation
im Wesentlichen damit, dass er in den letzten zwei Jahren seinem Bruder, Z., finanziell unter die Arme gegriffen habe, diesen bei sich aufgenommen habe, und der Bruder ohne Wissen und im Namen des Schuldners Verpflichtun- gen eingegangen sei. Vor allem die Schulden gegenüber der C., der E._____ GmbH, der F._____ AG, der J._____ AG, der I._____ AG sowie der G._____ AG hätten ihren Ursprung bei seinem Bruder (act. 11 S. 5 f.). Auch wenn nicht überprüft werden kann, ob diese Schilderung tatsächlich zutrifft, ist doch zu würdigen, dass der Schuldner enorme Anstrengungen unter- nommen hat, um die Schulden zu tilgen. Dies geht aus der vorstehenden Graphik hervor. Er hat etliche Zahlungsvereinbarungen geschlossen und – absolut be- trachtet – einen beträchtlichen Teil an Schulden durch regelmässige Tilgungen abgetragen. Es fällt auch auf, dass der Schuldner nach der Konkurseröffnung etli- che Zahlungen getätigt hat, was auf eine gewisse Liquidität schliessen lässt. Es bestehen Konkursforderungen im Stadium der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von Fr. 5'184.60, bei welchen keine Zahlungsvereinbarungen vor- gelegt werden konnten, und die sofort zu begleichen sind (vgl. Graphik). Ausser- dem mussten bis Ende Februar 2011 Fr. 10'000.– an die L._____ bezahlt werden (vgl. Graphik). Der Schuldner gibt an, es bestünden offene Debitorenposten im Gesamtbetrag von Fr. 62'619.50 und drei offene Kreditorenposten im Gesamtbe- trag von Fr. 5'910.– (act. 12/27). Es ist also mit Einnahmen von rund Fr. 56'000.– zu rechnen, welche zumindest teilweise für die Abtragung der Schulden verwen- det werden können. Ausserdem darf aufgrund der bereits seit Konkurseröffnung getätigten Zahlungen davon ausgegangen werden, dass die sofort fällig werden- den Beträge bezahlt werden können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Konkurs neu eröffnet werden muss. Dass die Schuldentilgung gemäss den vereinbarten Zahlungsplänen auch in Zukunft neben den laufenden weiteren Verpflichtungen aus dem Geschäft mög- lich sein wird – es sind nach Tilgung der kurzfristigen Verbindlichkeiten schliess- lich noch immer etwa Fr. 80'000.– abzutragen –, lässt sich aus den eingereichten Bankauszügen des Geschäftskontos der Jahre 2010 und 2011 zumindest erhof- fen (act. 12/30 und act. 12/31). Im Jahr 2011 ist nebst der Schuldentilgung ein
Schlusssaldo von Fr. 7'000.– ausgewiesen (act. 12/31). Die Bankauszüge sind für eine Prognose in diesem Fall aussagekräftiger als die Bilanz per 31.12.2010 und die Erfolgsrechnung des Jahres 2010 (act. 12/28 und act. 12/29) – in der Bilanz per 31.12.2010 ist kein Verlust ausgewiesen (act. 12/28). Der Schuldner hat glaubhaft dargetan, dass er über genügend liquide Mittel verfügt, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu tilgen, und dass er auch in Zu- kunft bemüht und in der Lage sein wird, seine Schulden abzutragen. Es bleibt da- her beim positiven Ergebnis der Prüfung der Zahlungsfähigkeit. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 9. Der Schuldner hat erst nach Konkurseröffnung die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses geschaffen, und es sind ihm daher alle Kosten aufzuerlegen. 9.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen, dem Schuldner aufzuerlegen und von dem von ihm geleisteten Barvorschuss zu beziehen. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsge- bühr von Fr. 400.– ist dem Schuldner aufzuerlegen. 9.2 Das Konkursamt Y._____ ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 600.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug sei- ner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Februar 2012, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech-
net. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 400.– wird dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Y._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 600.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Dietikon und (mit besonderem Hinweis auf E. 9.2 vorstehend) das Konkursamt Y., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt W., je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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