Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chteri n Prof. D r. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 15. März 2012 i n Sachen
A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Dezember 2011 (CB110014)
Erwägungen:
Sanatorium E._____ hospitalisiert gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung sei da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch während des Zeitraums zwi- schen den beiden Hospitalisationen krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ge- wesen sei, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. 1.4. Auf Ersuchen der Parteien wurde das Verfahren bis Mitte September 2011 formlos sistiert (vgl. act. 9, act. 11, act. 12). In der Folge wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 Frist angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches genaue Angaben enthält über seinen Gesund- heitszustand, insbesondere im Zeitraum vom 6. Juni bis 17. Juli 2011, und wes- halb es ihm nicht möglich gewesen sei, Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2011 (act. 18) liess der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ersuchen und mit Eingabe vom 3. November 2011 (act. 20) aufforderungsgemäss diverse Arztzeugnisse einreichen (vgl. act. 21/1-5). Über- dies machte sein Vertreter mit der letztgenannten Zuschrift geltend, dass der Be- schwerdeführer durch seine Alkoholabhängigkeit den Bezug zur Realität verloren habe. In der Folge habe kein Kontakt mehr zur Aussenwelt stattgefunden und er sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen, Entscheidungen zu treffen oder Rechte und Pflichten wahrzunehmen (act. 20 S. 1). Zahlreiche Personen und Vorfälle würden den hilflosen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitraum von April bis August 2011 respektive vom 6. Juni bis 17. Juli 2011 bezeugen. So könne G., eine Nachbarin, als Zeugin bestätigen, dass sie dem Beschwerdeführer Mahlzeiten habe zubereiten müssen, da er nicht mehr selber im Stande gewesen sei zu kochen oder einzukaufen. Sie habe ihn auch mehrmals ohne Orienti erung in der Wohnung und im Garten sowie bewusstlos in der Küche angetroffen (act. 20 S. 2). Auch gegenüber dem Betreibungsbeamten von D., Herrn H._____, habe der Beschwerdeführer seltsame und verwirrte Äusserungen ge- macht (act. 20 S. 2). 1.5. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 7. November 2011 (act. 22) dazu aufgefordert, um zum Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag sowie zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung Stellung zu nehmen. Sie liess sich fristgerecht mit Eingabe vom 22. Novem- ber 2011 (act. 25) samt Beilagen (act. 26/1-4) vernehmen (vgl. act. 23). 1.6. Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (act. 27 = act. 30 = act. 32) wies das Be- zirksgericht Horgen das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- fest und auferleg- te sie dem Beschwerdeführer. 1.7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 31) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 28/1). Er ersuchte unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 31 S. 4) und Auf- schiebung der Vollstreckung (act. 31 S. 5), was mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 37) abgelehnt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 1.8. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (act. 39) wurde der Beschwerdegegne- rin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. März 2012 (act. 41) erneut um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung, da das Verwertungsbegehren zwischenzeitlich gestellt worden sei. Sie wurde ihm mit Verfügung vom 8. März 2012 (act. 43) gewährt. Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Beschwerde fristgerecht mit Eingabe vom 8. März 2012 (act. 45; vgl. act. 40). Unaufgefordert äusserte sich die Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 13. März 2012 (act. 47) zur Verfügung vom 8. März 2012. 2. Prozessuales 2.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Fri st zu handeln, kann di e Aufsi chtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein be- gründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustän- digen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Eine Person, die um Fristwie-
derherstellung ersucht, hat die relevanten Sachverhaltselemente somit rechtzeitig vorzutragen, auch wenn die kantonalen Aufsichtsbehörden danach den Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift neue Ausführunge n zur Sache macht (vgl. sei ne Schi lderungen zu den Vorfällen vom 3. April 2011 und vom 13. Mai 2011 sowie insbesondere der Hinweis, der Be- schwerdeführer habe im relevanten Zeitraum täglich bis zu acht Flaschen Pro- secco getrunken und Blutalkoholkonzentrationen von über 5 Promille erreicht; vgl. act. 31 S. 5 ff.), erweisen sich seine Vorbringen als verspätet, weshalb diese un- berücksichtigt zu bleiben haben (Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG und § 84 GOG). Das Selbe gilt auch bezüglich der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen, welche die neuen Be- hauptungen des Beschwerdeführers untermauern sollen (vgl. act. 34/7-9; Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG und § 84 GOG). 3. Materielles 3.1. Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz insoweit korrekt in Betracht, dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein könne. Doch müsse die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch si e davon abgehalten werde, selber innert Frist zu handeln oder durch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (act. 27 S. 4 mit Hinweis auf BGE 112 V 255; vgl. auch die Verweise in BGE 112 V 255). Weiter erwog die Vorinstanz, die eingereichten Arztzeugnisse würden zwar Klinikaufent- halte und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 4. bis 14. Ap- ril 2011 und vom 8. Juli bis 30. September 2011 sowie die Diagnose eines Alko- holabhängigkeitssyndroms und leichtgradiger depressiver Episoden bescheinigen (act. 27 S. 4 mit Hinweisen auf act. 21/1, act. 21/4 und act. 21/5). Das Erheben eines Rechtsvorschlages sei jedoch eine sehr einfach auszuführende Rechts- handlung, welche an keine speziellen Formvorschriften gebunden sei. Es sei ni cht ersichtlich, weshalb die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers gerade im für die Erhebung des Rechtsvorschlages relevanten Zeitraum vom 6. Juni 2011 bis 16. Juni 2011 derart schwerwiegend gewesen sein sollte, dass
ihm die Erhebung des Rechtsvorschlages bzw. die Bestellung eines Vertreters nicht zumutbar gewesen sei (act. 27 S. 4 f.). 3.2. Bereits das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F., Sanatorium E. AG, vom 19. Juli 2011 (act. 4) hält fest, der Beschwerdeführer sei auch zwischen seiner Hospitalisation im April 2011 und seinem Wiedereintritt am 8. Juli 2011 krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen, seine administrativen Angele- genheiten zu erledigen. In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 2011 (act. 2/1) teilt Dr. med. I._____ diese Auffassung und stellt die Diagnose, dass der Be- schwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an einer leichtgradi- gen depressiven Episode leide. Dem Beschwerdeführer wird auch in den ärztli- chen Zeugnissen von med. pract. J._____ vom 26. August 2011 (act. 21/4) und vom 2. September 2012 (act. 21/2) eine Alkoholabhängigkeit attestiert. Aus dem erstgenannten geht überdies hervor, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 4. August 2011 stationär in der K._____ Klinik aufhielt. Es ist geri chtsnotorisch, dass diese auf Suchtbehandlungen spezialisiert ist. Eine seit spätestens April 2011 be- stehende massive Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers erscheint auf Grund der erwähnten Arztzeugnisse als ausgewiesen. Ebenso ist gerichtsnoto- risch, dass eine solche zu erhebli chen psychi schen und physi schen Beei nträchti- gungen führen kann, welche si ch auch auf di e Urtei ls- bzw. Handlungsfähigkeit auszuwirken vermögen. 3.3. Es trifft zwar zu, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages eine sehr ein- fach auszuführe nde Rechtshandlung ist, an welche keine speziellen Formvor- schriften gebunden sind (act. 27 S. 4). Für deren Vornahme ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Empfänger dazu in der Lage ist, die Tragweite des Zah- lungsbefehls zu erkennen. Diese Voraussetzungen waren gemäss den ärztlichen Zeugnissen beim Beschwerdeführer auf Grund von dessen massiver Alkoholab- hängigkeit, welche am 8. Juli 2011 in einer erneuten Klinikeinweisung mündete, ni cht erfüllt. 3.4. Daran vermag auch der von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer immerhin dazu in der Lage gewe- sen sei, nach der Anvisierung des Zahlungsbefehls vom 27. Mai 2011 am 3. Juni
2011 L., den Spitaldirektor, telefonisch zu kontaktieren. Danach habe sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 auf das Betreibungsamt begeben und den Zahlungsbefehl entgegengenommen. Er habe nie behauptet, dass er zu diesem Zeitpunkt handlungsunfähig gewesen sei (act. 25 S. 2 und act. 45 S. 2 und S. 3). Letzteres ist keineswegs erforderlich, steht hier doch der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Zahlungsbefehls und dem Ablauf der 10-tägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zur Diskussion. Aus dem selben Grund versucht die Be- schwerdegegnerin erfolglos etwas aus ihrem Hinweis abzuleiten, der Beschwer- deführer sei anlässlich einer Anhörung vom 12. April 2011 voll orientiert und ein- schränkungslos urteilsfähig gewesen (act. 25 S. 3 mit Hinweis auf act. 26/1). Er- gänzend ist hierzu überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wäh- rend der erwähnten Anhörung im Sanatorium E. befand (vgl. act. 26/1 S. 1), wo i hm kei n Alkohol zugänglich gewesen sein dürfte. 3.5. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer hätte fristgerecht Rechtsvorschlag erheben können, ist folglich nicht zu tei len. Ei ne Be- fragung der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Zeugen (vgl. act. 20) vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist. 3.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, und es ist im Sinne der dargelegten Erwägungen ein neuer Entscheid zu fällen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ wird wiederhergestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 47, und – unter Beilage der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehör- de in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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