No response deadline when creditor is fully satisfied

PS120017Obergericht20.02.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a bankruptcy opening by the Zurich District Court and proved that he had already paid the claim, interest and costs before the appellate decision. The Zurich Higher Court held that this postulated payment obstacle under Art. 172 No. 3 SchKG justified rejecting the bankruptcy petition and annulled the bankruptcy order under Art. 174 SchKG. Because the creditor had been fully satisfied, it was only formally affected; therefore, no deadline was set for a response to the appeal. The debtor was nevertheless ordered to bear the costs of both instances, and the bankruptcy office was instructed how to distribute the deposited funds.

Omnilex-Regeste

Art. 174 SchKG in conjunction with Art. 172 Ziff. 3 SchKG; appeal against bankruptcy opening and full satisfaction of the creditor. In appeal proceedings against a bankruptcy opening, new facts arising before the first-instance decision may be invoked. If the debtor proves that the underlying claim, including interest and costs, has been fully discharged before the challenged decision, the bankruptcy petition must be dismissed and the bankruptcy opening annulled; in such a case, review of insolvency is unnecessary. A creditor who has been fully satisfied is no longer materially aggrieved and, notwithstanding the formal change of result, need not be invited to submit an appeal response under Art. 322 ZPO (consid. 2.2–2.3).

Gesamter Gesetzestext

Art. 174 SchKG, Beschwerde gegen die Konkurseröffnung, Art. 322 ZPO, Beschwerdeantwort. Soll der Konkurs aufgehoben werden, weil der Schuldner den Gläubiger vollständig befriedigt hat (Forderung, Zins, alle Kosten) wird dem nicht (mehr) beschwerten Gläubiger keine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.

(Erwägungen des Obergerichts:)

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Schuldner ist seit dem 8. März 2006 als Gesellschafter der Kollektiv- gesellschaft C. im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Urteil vom 31. Januar 2012, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung von Fr. 1'012.50 und Kosten von total Fr. 275.-- . Gegen diesen Entscheid liess der Schuldner mit Eingabe vom 6. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde erheben. Er verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Ferner ersuchte er darum, es sei seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2012 wurde der Beschwerde ei nst- weilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da auf Grund der vom Schuldner eingereichten Unterlagen davon auszugehen war, er habe die Forderung der Gläubigerin getilgt. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt. Dieser traf rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein. 2. Materielles 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. In einem

solchen Fall ist nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen (KuKo SchKG-DIGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 12). 2.2. Mit seiner Beschwerdeschrift macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, er habe die gesamte Forderung der Gläubigerin bereits am 14. Januar 2012 bezahlt. Die Begleichung der Forderung samt Kosten weist er mit einem entsprechenden Zahlungsbeleg nach. Zinsen wurden von der Gläubigerin nie gefordert. Überdies reichte der Schuldner im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des Konkursamtes Altstetten-Zürich ein, gemäss welcher er am 6. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- geleistet habe, der die bisher entstandenen Konkurskosten und die Kosten des Bezirksgerichtes Zürich für die Konkurseröffnung zu decken vermöge. Damit hat der Schuldner den Konkurs- hinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen, weshalb das Konkursbegehren abzuweisen ist (Art. 172 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, und die Konkurseröffnung ist aufzuheben. 2.3. Mit diesem Entscheid wird zwar anders entschieden, als die Gläubigerin beantragte und wie das Konkursgericht erkannte. Die Gläubigerin wird damit aber rein formell "beschwert". Da ihre Forderung samt allen Kosten erfüllt ist, wurde entsprechend der ständigen Praxis der Kammer keine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. 3. Kostenfolgen Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 31. Januar 2012, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.-- (Fr. 700.-- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahle n. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Zürich und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde ...

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. Februar 2012 Geschäfts-Nr.: PS120017-O/U

(vgl. den anderen Fall, wo der Gläubiger nicht befriedigt wurde und daher durch die Aufhebung des Konkurses beschwert ist: OGerZH PS110012 vom 20. Feb. 2012)

Schlagwörter

bankruptcy openingfull satisfactionnew facts on appealsuspensive effectappeal responseaggrievementcost allocationinsolvency

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy order had to be annulled because the debtor had fully satisfied the creditor before the appellate decision

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved payment of the claim, and the payment barrier under Art. 172 No. 3 SchKG was established, so the bankruptcy application had to be rejected and the opening of bankruptcy annulled.

Extrahierte Begründung

In appeal proceedings under Art. 174 SchKG, new facts may be considered if they arose before the challenged decision. Full payment of the debt, including costs, is a ground that would have led to dismissal of the bankruptcy petition; the court therefore did not examine solvency.

Kernrechtsfrage

Whether the creditor had to be given a deadline to file an appeal response despite being fully satisfied

Extrahierter Entscheid

No. Because the creditor had been fully satisfied and was only formally affected by the different outcome, no deadline for a response was set.

Extrahierte Begründung

Under the court's settled practice, a creditor whose claim, interest and costs have been fully paid is no longer substantively aggrieved, even if the appellate decision differs from the first-instance judgment.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The debtor had to bear the costs of both instances because his late payment caused the proceedings.

Extrahierte Begründung

Since the debtor's conduct triggered the bankruptcy proceedings and the appeal, the costs were imposed on him despite success on the merits.

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