Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 21. Februar 2012 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Januar 2012 (EK120012)
Erwägungen:
versen Gläubigern (act. 3/1b, 3/2-6) ein. Da der Schuldner dem Gericht kei- nen Zahlungsbeleg vorlegte, konnte ihm die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden. Am 3. Februar 2012 gab der Schuldner, der sich vorgängig telefonisch nach dem Grund der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung erkundigt hatte (vgl. act. 11a), beim Empfang des Obergerichtes kommen- tarlos di e Qui ttung-Nr. ... ab (act. 12). Damit hat er die mangelhafte Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO korrigiert. 4. Der Schuldner konnte nachweisen, dass er die Konkursforderung (inkl. Zins und Betreibungskosten), die vorinstanzlichen Kosten und die Kosten des Konkursamtes im Betrag von Fr. 6'000.- innert der Rechtsmittelfrist beim Konkursamt sichergestellt hatte (act. 12). Nebst der Erbringung des Nach- wei ses für ei nen Konkurshi nderungsgrund muss der Schuldner − wie vorer- wähnt − auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Dies gelang ihm aber, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ergeht, vorliegend nicht. 5. a) Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der La- ge ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwi eri gkei ten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfähi g erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehba- re Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dar- gelegt werden, dass wirklich glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungs- schwi erigkeiten seien vorübergehender Natur. b) Zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit sind alle Eingaben und Beilagen zu berücksichtigen, welcher der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist − 27. Januar 2012 − eingereicht hat. Gemäss seinen Angaben hat er offene Betreibungsforderungen im Betrag von Fr. 47'631.- (act. 3/1a). Richtiger-
weise müssten auch die Betreibungsforderungen Nr. ... (Fr. 6'666.-, vgl. act. 3/1b) sowie Nr. ... (in unbekannter Höhe) dazu gerechnet werden. Diesbe- züglich gibt es erst Vereinbarungsgespräche und noch keine definitiven Ab- zahlungsvereinbarungen. Wieviele unbezahlte Rechnungen nebst den im Betreibungsregister aufgeführten vorhanden sind, ist nicht bekannt. Mit wel- chen finanziellen Mitteln der Schuldner diese offenen Betreibungsforderun- gen zahlen kann, geht aus den eingelegten Urkunden nicht hervor. Er be- hauptete, es stehe ihm in Kürze eine grössere Geldsumme zur Verfügung (vgl. act. 1). Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise. Er machte überdies geltend, er werde mit Einverständnis des Vermieters den Mietver- trag für das Geschäft an der ...strasse ... in ... per 31. Januar 2012 ausser- termi nli ch künden und somi t monatli che Ei nsparungen von Fr. 3'000.- errei- chen. Deshalb könne er in den nächsten 8 bis 12 Monaten die offenen Ver- bindlichkeiten bezahlen (act. 8). Einen konkreten Sanierungsplan stellt dies aber − entgegen sei nen Ausführungen − nicht dar. Seine für die nächsten 12 Monate in Aussicht gestellten Einsparungen (Fr. 36'000.-) vermögen jeden- falls die Betreibungsforderungen nicht zu decken. Über den Geschäftsverlauf machte der Schuldner keine Angaben. Ins be- sondere legte er keine Umsatzzahlen bzw. Zwischenbilanzen ein. Er wies einzig darauf hin, dass eine fast ein Jahr dauernde Baustelle vor seinem Geschäft zu erheblichen Einbussen geführt habe (act. 1). Die von ihm auf- gestellte Betreibungsliste zeigt aber, dass schon länger finanzielle Schwie- rigkeiten bestehen müssen. 14 Betreibungen betreffen das Jahr 2010 und eine das Jahr 2009 (act. 3/1a). Offenbar kämpfte der Geschäftsinhaber von Anfang an − die Eintragung ins Handelsregister datiert vom 21. Februar 2008 (act. 4). − mit seinen Finanzen. Der Schuldner selbst räumte ein, dass sein Geschäft an der ...strasse ... seit mehr als zwei Jahren defizitär verlau- fen sei (act. 8). Für das ihm von der C._____ am 6. Februar 2008 gewährte Darlehen von Fr. 20'000.- hat er bis heute noch keine einzige Ratenzahlung geleistet, obwohl die erste Rate von Fr. 6'666.- seit 31. Januar 2011 fällig ist (act. 3/1b). Mehrere Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'775.51 zu- züglich die Betreibung der Bürgschafts- und Darlehensgemeinschaft in un-
bekannter Höhe befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Es müss- ten demnach heute mindestens in diesem Umfang finanzielle Mittel zur Ver- fügung stehen. Es gibt aber überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner über irgendwelche finanzielle Mittel verfügt, um seine alten Schulden i nnert nützli cher Fri st abbauen zu können. D i e Hoffnung des Schuldners, dass mit der Beendigung der Baustelle der Geschäftsgang nun besser werde, lässt keine andere Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zu. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Schuldner nicht gelungen ist, seine Zahlungsfähigkeit hinreichend im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, weshalb diese gesetzliche Voraussetzung zur Aufhe- bung des ersti nstanzli chen Konkurserkenntni sses hi er ni cht erfüllt i st. Auch aus diesem Grunde müsste die Beschwerde abgewiesen werden. 6. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursri chter be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuld- ner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren i st ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Januar 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.- wird dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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