Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110245-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichterin lic. i ur . E. Li chti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. D. Tolic. Urteil vom 3. Januar 2012 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
Sammelstiftung BVG der B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegneri n,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirkes Uster vom 13. Dezember 2011 (EK110288)
Erwägungen: I. 1.1 Am 13. Dezember 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Us- ter für eine Forderung von Fr. 7'823.80 (inkl. Zins sowie Gläubiger- und Betrei- bungskosten) über die Schuldnerin den Konkurs (act. 4 = act. 5/5). Mit Beschwer- de vom 20. Dezember 2011 erhob X., Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 6), rechtzeitig Beschwer- de und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 1; act. 5/6). Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, die Schuldnerin habe durch die verspätete Zahlung eini- ger Kunden ein Liquiditätsproblem. Die Firma besitze jedoch genügend Aktiven, um die Forderung der Gläubigerin innert zwei Monaten zu begleichen. Der Debito- renposten C., W., betrage Fr. 11'420.-- und jener von zwei weiteren Kunden ca. Fr. 2'000.-- , das Warenlager (Pulverware, Platten) ca. Fr. 4'000.-- und die Maschinen und Apparate (Elektrogeräte) ca. Fr. 3'000.-- . Für das Jahr 2012 habe die Schuldnerin zugesicherte Aufträge in Höhe von ca. Fr. 40'000.-- bis Fr. 60'000.-- . So habe sie einen Auftrag von Herrn D., D1., in Zürich über Fr. 28'320.-- . Weitere Aufträge in V. und anderen Orten habe die Schuldne- rin in sicherer Aussicht (act. 1). Zum Beleg dieser Darstellung wurden lediglich die Schlussrechnung an C._____ vom 30. November 2011 über Fr. 11'420.-- sowie eine Offerte vom 20. Juni 2011 an Herrn D., D1., über einen Betrag von Fr. 28'319.80 eingereicht (act. 3/1-2). Weiter wurde der Beschwerde ein Zah- lungsvorschlag an die Gläubigerin vom 8. Dezember 2011 beigelegt (act. 3/3). 1.2 Ei n gesetzlicher Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) wurde in der Beschwerde vom 20. Dezember 2011 nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeschrift liess sich sodann auch bezüglich der finanziellen Lage der Schuldnerin nichts Konkretes entnehmen und wurden hiezu auch keine Dokumente eingereicht. Daher wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 unter Erläuterung der Vo- raussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG darauf hingewiesen, dass i hre Be-
schwerdeschrift unvollständig sei und sie bis zum Ablauf der zehntägigen Be- schwerdefrist einen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe wie auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und die hiefür erforderlichen und aufge- zählten Dokumente einzureichen habe; Nachfristen würden keine gewährt (act. 7 Ziff. 2.1 - 2.3). Sodann wurde der Schuldnerin die nämliche Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 7 Dispositiv -Ziff. 2). 1.3 Die Verfügung vom 22. Dezember 2011 wurde noch gleichentags ver- sandt (act. 7 S. 5). Parallel zur Zustellung mit Gerichtsurkunde erfolgte eine in- formelle Zustellung mit A-Post (act. 7 Dispositiv-Ziff. 3), damit die Schuldnerin möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen der Beschwerde Kennt- ni s erhält. 1.4 Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 8/1; act. 9). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.5 An dieser Stelle ist anzufügen, dass sich die Gläubigerin durch das Zentralinkasso der B._____ AG (CH-...) vertreten lässt. Vertreter einer Partei kann in einem gerichtlichen Verfahren allerdings nur eine handlungsfähige natürli- che Person sein (vgl. OGerZH PS110104 vom 30. Juni 2011 m.w.H.). Die B._____ AG, Zentralinkasso, ist daher als Vertretung in diesem Verfahren ni cht zugelassen und aus dem Rubrum zu streichen. II. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei- nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe nachweist, z.B. a) dass sie seit der Konkurseröffnung die Schuld samt Zinsen und Kosten des Be- treibungsamtes, des Konkursamtes und des Konkursgerichtes getilgt bzw. - was die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes anbelangt - beim Kon- kursamt sichergestellt hat oder b) dass sie die Forderung samt Zinsen und vorer- wähnter Kosten bei der Beschwerdeinstanz hinterlegt hat oder c) dass die Gläu-
bigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu ma- chen bzw. mi t Urkunden nachzuwei sen hat. Neue Behauptungen und Urkunden- beweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergan- gen si nd. Die Möglichkeit zur Ansetzung von Nachfristen besteht hingegen nicht (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 2.1 Der Empfang der Konkurseröffnung vom 13. Dezember 2011 wurde für die Schuldnerin am 15. Dezember 2011 unterschriftlich bestätigt (act. 5/6). Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit am 27. Dezember 2011 ab. Trotz Hinweises in der Verfügung vom 22. Dezember 2011 (act. 7), welche der Schuldnerin am 23. Dezember 2011 zugestellt wurde (act. 8/1), dass die Beschwerdeschrift in Be- zug auf den Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerver- zicht) und die finanzielle Lage der Schuldnerin keine Angaben und keine Unterla- gen enthalte und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist mit den entsprechenden Dokumenten ergänzt werden könne, versäumte dies die Schuldnerin vorliegend. 2.2 So erfolgte die Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Poststempel, act. 10) einerseits verspätet (und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden) und ist diese anderseits ohnehi n ungenügend. So wurde lediglich darge- legt, dass ein Kunde die offene Rechnung von Fr. 11'420.-- bezahlt habe und bei einem Kontostand von nunmehr Fr. 11'433.80 (act. 11/1) genügend Kapital vor- handen sei, um die Forderung der Gläubigerin zu begleichen. Die Kosten des Konkursgerichtes Uster in Höhe von Fr. 250.-- seien bezahlt (diese betragen je- doch Fr. 450.-- , act. 4 [Anmerkung des Gerichts]), die Auftragsbestätigung der D1._____ könne per Mitte Januar 2012 eingereicht werden und er, X._____, wür- de als Arbeitnehmer auf den November- und Dezemberlohn 2011 von jeweils Fr. 4'000.-- verzi chten, falls der Konkurs ni cht durchgeführt werde (act. 10). Dies reicht jedoch gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht aus, um die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufzuheben. Dass die Forderung der Gläubigerin bis
zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 27. Dezember 2011 tatsächlich getilgt oder hinterlegt wurde (oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet hat, Art. 174 Abs. 2 SchKG) und auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt wurden, wurde nach wie vor weder behauptet noch belegt. 3. In der rechtzeitigen Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2011 wurde keiner der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe geltend gemacht und ent- hält die Eingabe zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ebenfalls keine Ausfüh- rungen und Unterlagen. Folglich hat die Schuldnerin weder einen Konkurshinde- rungsgrund noch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr des Rechtsmittelprozesses der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfah- ren i st ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen entrich- tet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die B._____ AG, Zentralinkasso, ... [Adresse], sowie an das Konkursgericht des Bezirkes Uster und das Kon- kursamt Z._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt
des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Z._____, je gegen Emp- fangsschei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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