Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110240-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Isler. Urteil vom 29. Februar 2012 i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. No- vember 2011 (CB110027)
Erwägungen: I. 1. In der Betreibung Nr. ... über Fr. 400'000.– stellte das Betreibungsamt der Be- treibungsgläubigerin A._____ AG mit "Kostenrechnung und Verfügung" Nr. ... vom 9. November 2011 Gebühren und Auslagen von Fr. 203.– i n Rechnung (act. 1 Anhang, act. 13/3). Dagegen erhob die Betreibungsgläubigerin beim Bezirksgericht Hinwil als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde (act. 1). Sie beantragte: "Die Kostenrechnung ... sei von Fr. 203.– auf Fr. 195.– zu reduzieren. Es sei der amtliche Untersuch anzuordnen. Die missbräuchlichen Gebühren seien einzuziehen und einer gemeinnützi- gen Institution zuzuführen. Alles unter Kosten- & Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." Die Betreibungsgläubigerin beanstandete, dass das Betreibungsamt Fr. 8.– Zu- stellkosten in Rechnung gestellt habe, obwohl es den Zahlungsbefehl mittels Ab- holungseinladung durch den Betriebenen (Beschwerdegegner) auf dem Amt habe abholen lassen. Zudem machte sie geltend, dass das Betreibungsamt sehr oft "solche missbräuchlichen Kosten" verlange, weshalb es angebracht sei, mittels amtli chen Untersuchs di e unberechti gten Ei nnahmen ei nzuzi ehen und ei ner ge- mei nnützi gen Insti tuti on zuzuführe n. Im Laufe der ihm vom Bezirksgericht angesetzten Vernehmlassungsfrist setzte das Betreibungsamt den beanstandeten, der Betreibungsgläubigerin in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 203.– auf Fr. 195.– herab (act. 4 und 5), worauf das Be- zirksgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb. Es erhob weder Kosten, noch sprach es Parteientschädigungen zu (act. 10). 2. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 10. Dezember 2011 (Postaufgabe) beantragt die Betreibungsgläubigerin, den bezirksgerichtlichen Entscheid aufzu- heben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, auf alle vier von ihr gestell- ten Anträge einzutreten und diese auch zu beurteilen. Weiter beantragt die Be-
treibungsgläubigerin, die obere Aufsichtsbehörde solle die untere Aufsichtsbehör- de rügen und ermahnen, die amtlichen Aufsichtspflichten zu erfüllen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich. Sie macht gel- tend, sie habe ein Recht auf Beurteilung, weshalb die "mehreren hundert Miss- brauchsfälle ni cht ei nkassi ert und ei ner gemei nnützi gen Insti tuti on zugeführt" werden sollten und der amtliche Untersuch nicht angeordnet werde; es bestehe ein öffentliches Interesse (act. 11; vgl. act. 8). II. 1. Zur Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung oder eine Rechtsverweigerung berührt i st und i n sei nen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (KUKO SchKG-Dieth, Art. 17 N 9). Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin eingegangen, zum Nachteil Dritter zu viel bezogene Kosten mittels amtli chen Un- tersuchs ei nzuzi ehen und ei ner gemei nnützi gen Insti tuti on zuzuf ühre n. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist deshalb abzuweisen. 2. Zusammen mit der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid bean- tragt die Beschwerdeführerin, es sei die untere Aufsichtsbehörde zu rügen und zu ermahnen, i hre amtli chen Aufsi chtspfli chten zu erfüllen. Objektive Anhaltspunkte für die Berechtigung des gegen die Vorinstanz erhobe- nen Vorwurfes einer Verletzung der Aufsichtspflicht liegen nicht vor. Durch das Verfahren wurde dem Betreibungsamt im Übrigen in Erinnerung gerufen, was für Kosten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erheben sind, wenn der Schuldner einen Zahlungsbefehl nach vorangegangener Einladung auf dem Be- treibungsamt abholt (BGer 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 [= BGE 136 III 155]). Die gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde ist ihrem Wesen nach sodann eine blosse "Anzeige", mit der auf die Pflichtverletzung eines Justiz- funktionärs hingewiesen werden kann. Ein subjektives Recht auf Disziplinierung des Verzeigten steht dem Anzeigeerstatter nicht zu (vgl. Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108
N 36 ff., insbes. N 43 und 45). Welche Massnahmen gegebenenfalls wem gegen- über zu ergreifen sind und in welcher Form, ist hier deshalb nicht weiter zu erör- tern. III. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss vom 21. November 2011 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 11), an das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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