Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110237-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändungsankündigungen usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2011 (CB110146)
Erwägungen:
2.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ungehindert und lückenlos Einsicht in die Akten zu gewähren (act. 1 S. 2, Antrag 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der auf dem Internet publizierten Öffnungszeiten (vgl. www.gerichte-zh.ch) beim Obergericht des Kantons Zürich (ohne einen ent- sprechenden formellen gerichtlichen Entscheid) sein Akteneinsichtsrecht ausüben kann. 3. Zur Beschwerde 3.1. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer in erster Linie seine gegenüber der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen (act. 11 S. 3 f. Zif- fern 1-16, vgl. act. 1 S. 2 ff Ziffern 1-16). Insoweit ist er ohne weiteres auf die ein- gehenden und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu ver- weisen (vgl. act. 7 S. 2 f.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Recht falsch ausge- legt und falsch angewendet (act. 11 S. 4, Ziffer 17), ist ihm nicht beizupflichten. Vielmehr ist er – im Einklang mit der Vorinstanz – nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er seine Beanstandungen im Zusammenhang mit den Verfah- ren ..., ... und ... im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die betreffen- den Verfügungen des Einzelgerichtes Audienz vom 22. Juni 2011 (vgl. act. 3-5) hätte vortragen können und müssen. Dies hat er offenbar versäumt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch in seiner Be- schwerdeschrift vom 8. Dezember 2011 etwas vorgebracht, das die fraglichen Verfügungen oder die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. ..., ... und ... als nichtig erscheinen liesse. 3.3. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 1 S. 2, Antrag 2) gegenstandslos. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerde-
gegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5. Unentgeltliche Rechtspflege Da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. Ziffer 4. hiervor), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung als gegenstandslos abzuschreiben. Der prozesserfahrene Be- schwerdeführer war ohne weiteres dazu in der Lage, seine Rechte in diesem Be- schwerdeverfahren ohne Unterstützung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes zu wahren. Sein Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Prozessvertretung ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: