Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate
Geschäfts-Nr.: PS110236-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Notariat B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2011 (CB110130)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer beantragte beim Notariat B., eine beglaubigte Kopie des Urteils des Cour Européene des Droits de l'Homme, Affaire A. c. Suisse, vom tt.mm.jjjj (act. 9/1) sei gemäss Art. 350 ZPO der verpflichteten Partei zuzustellen, dieser sei für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen und es sei dem Beschwerdeführer eine Kopie der Zustellung auszuhändigen. Mit Ver- fügung vom 26. Juli 2011 (act. 2/2) wies das Notariat B._____ die Begehren des Beschwerdeführers ab, da es sich beim fraglichen Urteil nicht um eine vollstreck- bare Urkunde im Sinne der Art. 347 ff. ZPO handle. 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate Be- schwerde (act. 1), welche mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (act. 10 = act. 13) abgewiesen wurde. Mit dem selben Entscheid wurde auch das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt und diese dem Beschwerdeführer auferlegt. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob darauf mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 (Datum des Eingangs bei Gericht; act. 14) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivil- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Notariate (vgl. act. 11/2), und verlangte erneut ein Vorgehen nach Art. 350 ZPO (act. 14 S. 1). 2. Zur Beschwerde 2.1. Auf die Beschwerde gemäss § 34 Abs. 2 NotG sind § 84 GOG und Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. Es kann somit unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Völkerrecht, namentlich Art. 41 und Art. 46 Ziff. 1 EMRK, sowie Art. 190 BV falsch angewendet (act. 14 S. 2 und S. 3). Dies trifft nicht zu. In Art. 41 EMRK werden lediglich die Voraus-
setzungen statuiert, unter denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrech- te eine Entschädigung zusprechen kann, wenn die EMRK und die Protokolle dazu verletzt wurden. Inwiefern diese Bestimmung für die Behandlung des Zustel- lungsbegehrens des Beschwerdeführers relevant sein könnte, ist weder ersicht- lich noch wurde dies in der Beschwerdeschrift dargetan. Zu Recht hat die Vo- rinstanz diese Norm im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt gelassen. Mit Bezug auf Art. 46 EMRK hat die Vorinstanz überdies korrekt erwogen, dass die Schweiz auf Grund dieser Norm dazu verpflichtet ist, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu befolgen (act. 10 S. 4). Dies bedeutet indessen nicht, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil direkt zu vollstrecken ist, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (act. 10 S. 4). Ein Verstoss gegen Art. 190 BV, gemäss welchem Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, liegt somit ebenfalls nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (act. 14 S. 3). 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Es mangelt zumindest an der letztgenannten Voraussetzung, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizie- ren ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG). Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, sowie an die 3. Abteilung des Bezirksgerich- tes Zürich als Aufsichtsbehörde über Notariate, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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