Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110234-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 9. Januar 2012 i n Sachen
A._____ S.A., Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 25. November 2011 (EQ110225)
Erwägungen:
de vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaub- haftmachen bedeutet weniger als Beweisen, hingegen mehr als blosses Behaup- ten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn es den Ei ndruck gewi nnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müs- sen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum ei- nen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegun- gen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, doch eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen ist erforderlich. Blosse Behaup- tungen der Arrestgläubigeri n genügen also ni cht, auch wenn si e schlüssi g si nd. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-Stoffel, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 20 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat das Arrestbegehren der Beschwerdeführerin abgewie- sen, weil diese die geltend gemachten Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht glaubhaft gemacht habe. Nament- lich sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen fehlenden Wohnsitz des Beschwerdegegners in der Schweiz oder dessen Flucht bzw. Anstalten dazu glaubhaft zu machen (act. 6a S. 2 ff.). 2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Ausführunge n, wo- nach die Ehefrau und Kinder des Beschwerdegegners in Z._____ [Land] leben würden und dieser eine Stelle in Z._____ gesucht habe, nicht sachgemäss ge- würdigt (act. 9 S. 8). Äusserst salopp habe die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid festgehalten, selbst im Falle einer Anstellung durch eine ... Firma [in Z.] sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner an einem Ar- beitsort in der Schweiz eingesetzt und weiterhin im Inland wohnen werde (act. 9 S. 8 mit Hinweis auf act. 6b S. 2). Ob die besagte ... Firma [in Z.] überhaupt eine Niederlassung in der Schweiz besitze, habe die Vorinstanz nicht geprüft. Dem Internetausdruck über die Geschäftstätigkeit der D._____ sei indessen zu
entnehmen, dass keine schweizerische Niederlassung existiere (act. 9 S. 8 mit Hinweis auf act. 11/3). Hierzu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz keinerlei Nachforschungen darüber anzustrengen hatte, ob die D._____ über eine Niederlassung in der Schweiz ver- fügt. Es wäre der Beschwerdeführerin frei gestanden, im erstinstanzli chen Verfah- ren das Fehlen einer entsprechenden Niederlassung zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies hat sie offenbar versäumt (vgl. act. 1). Im Beschwerdeverfahren sind die neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt ebenso wenig zu beachten wie der zum Beleg eingereichte Internetausdruck (vgl. Art. 326 ZPO). Die Argumentation der Beschwerdeführerin setzt sich überdies nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz – zu Recht – monierte, es seien keine Angaben dazu vorhanden, ob nach der Bewerbung des Beschwerdegegners überhaupt ein Arbeitsvertrag geschlossen worden und wann dieser gegebenenfalls in Kraft ge- treten sei (act. 6a S. 2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner in Z._____ um eine Arbeitsstelle bemühte, lässt noch nicht darauf schliessen, er ha- be dort auch einen Wohnsitz begründet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdegegners offenbar wieder in Z._____ leben. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin insbeson- dere nie behauptet, der Beschwerdegegner selbst wohne bzw. weile in Z._____ (vgl. act. 1). Sie hat lediglich ausgeführt, er arbeite vermutungsweise wieder in Z._____ (act. 1 S. 6). Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch zu Unrecht vor, sie habe ausser Acht gelassen, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung der Wohnsitz respektive der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer natürlichen Person dort sei, wo sie ihre familiären und sozialen Interessen habe (act. 9 S. 8 mit Hinweis auf BGE 119 II 65). Gemäss dem erwähnten Bundesge- richtsentscheid beurteilt sich die Frage, wo eine Person ihren Wohnsitz habe, nach den objektiven Umständen. Entscheidend ist mit andern Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Le- bensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt ist re- gelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten
lokalisiert sind (BGE 119 II 65 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in Z._____ lebende nahe Verwandte ohne das Vor- liegen weiterer Anhaltspunkte nicht den Schluss zulassen, der Beschwerdegegner habe dort ebenfalls Wohnsitz begründet (act. 6a S. 2). Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, der Beschwerdegegner sei – ebenso wie seine Ehefrau – im ... Telefonbuch [von Z.] als in E. [Stadt in Z.] wohnhaft eingetragen (act. 1 S. 4 und S. 10 mit Hinweis auf act. 11/1 und act. 11/2). Hierbei handelt es sich ebenfalls um neue Vorbringen und Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Art. 326 ZPO). Sie können deshalb auch nicht dazu dienen, Tatsachen- behauptungen im Arrestbegehren zu untermauern, wie es von der Beschwerdeführe- rin gewünscht wird (act. 9 S. 10). Gegenüber der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass der Beschwerdegegner nach wie vor als in F. wohnhaft gemeldet sei (act. 1 S. 7). Sie hat auch Unterlagen eingereicht, gemäss welchen dieser im Juli 2011 an seiner Adresse in F._____ einen Zahlungsbefehl in Empfang nahm (act. 5/11) und si ch i n der Folge unter Angabe dieser Wohnadresse an einem Schlichtungsverfahren im Kanton Zug beteiligte, das mit Beschluss vom 2. November 2011 beendet wurde (act. 5/13). In ihrer Beschwerdeschrift erhebt die Beschwerdeführerin den Einwand, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Schlichtungsbegehren das Datum 12. Au- gust 2011 trage, mithin zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, zu welchem der Be- schwerdegegner und seine Familie noch in der Schweiz wohnhaft gewesen seien (act. 9 S. 9 mit Hinweis auf act. 5/12). Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführeri n i m vori nstanzli che n Verfahren ei nen Internetausdr uck des Linkedin-Profiles der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereicht hat, gemäss wel- chem diese bereits seit August 2011 nicht mehr in der Schweiz lebe (act. 5/15). An- dererseits ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet hat, der Be- schwerdegegner habe seit Einreichen des fraglichen Schlichtungsgesuches eine Adressänderung bekannt gegeben oder an der gemeldeten Adresse keine (gerichtli- chen) Urkunden mehr entgegen genommen.
Im Ei nklang mit der Vorinstanz ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorgetragenen Sachverhalt und den im erstinstanzlichen Verfahren beige- brachten Unterlagen die von ihr angeführten Arrestgründe nicht glaubhaft gemacht hat, auch wenn di e Anforderungen an den Wahrhei tsbewei s ni cht zu hoch anzuset- zen sind. Es ist der Vorinstanz deshalb in keiner Weise vorzuwerfen, sie habe den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich festgestellt. Eben- so wenig hat die Vorinstanz mit den ihrem Entscheid zu Grunde liegenden Erwägun- gen einen strikten Beweis gefordert, wie dies von der Beschwerdeführerin insinuiert wird (act. 9 S. 9 f.). Eine Verletzung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Beweis- masses (Art. 272 Abs. 1 SchKG; Glaubhaftmachung) liegt somit ebenfalls nicht vor. 2.4. Da weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO) erfolgreich von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim Arrestverfahren handelt es sich um eine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind deshalb nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 zu berechnen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]; vgl. auch www.gerichte-zh.c h/e ntsc hei- de/entscheide-neue-zpo.html: Kosten gerichtlicher SchK-Sachen). Beim in Frage stehenden Streitwert von Fr. 45'474.10 sind die Kosten für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 750.-- festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und mi t dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels ihm entstandener Umtriebe keine Prozessent- schädi gung zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'474.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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