Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 25. Januar 2012 in Sachen
gegen
C._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2011 (CB110026)
Erwägungen:
irrtümlich eingereichte Berufungen als Beschwerden und umgekehrt entgegen nimmt (vgl. OGer ZH vom 5. September 2011, NQ110029, E. 1) und vorliegend auch die Beschwerde in der von der Vorinstanz angegebenen 10tägigen Frist zu erheben war (Art. 18 SchKG), so dass die Eingabe der Beschwerdeführer als Be- schwerde entgegen zu nehmen ist. 1.5. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass in den Pfändungen Nr. ... gegen die Beschwerdeführerin und Nr. ... gegen den Beschwerdeführer keine Verwertungshandlungen erfolgen dürfen (act. 21). 1.6. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es sei festzustel- len, dass die im Urteil vom 11. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zü- rich festgesetzte Summe von EUR 60'000.– zuzüglich Kosten in Schweizer Fran- ken weiterhin Bestand habe. Der Beschwerdegegner versuche, die Stärke des Schweizer Frankens für sich auszunutzen. Der Beschwerdegegner sei zwischen- zeitlich von einer ... Strafkammer [des Landes E.] rechtskräftig wegen Be- truges zu einer mehrjährigen Strafe verurteilt worden. Sie würden selber eine Forderung in einer Grössenordnung von mehr als EUR 200'000.– gegen den Be- schwerdegegner geltend machen. Das entsprechende Verfahren werde beim Landesgericht F. fortgesetzt. In Ziffer 5 des angefochtenen Urteils stehe, dass es dem Schuldner unbenommen bleibe, die Forderung bis zur Beendigung der Betreibung in Fremdwährung zu tilgen. Genau dies habe das zuständige Be- treibungsamt abgelehnt. Deshalb solle das Obergericht das Betreibungsamt D._____ anweisen, die Forderung in Fremdwährung entgegenzunehmen, falls es ihnen nicht vorher gelinge, die Schuld durch entsprechende Verrechnung mit ei- genen Forderungen auszugleichen (act. 19).
2.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hielt diesbezüglich mit Hinweis auf Art. 88 Abs. 4 SchKG fest, dass eine Forderungssumme in fremder Währung auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden könne. Dem Gläubiger sei es nach dieser Bestimmung gestattet, im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens den für ihn besten Kurs zu wählen. Damit solle ein allfälliger Verzugsschaden, zu des- sen Eintreibung der Gläubiger eine neue Betreibung einleiten müsse, möglichst vermieden werden. Die vom Beschwerdegegner ins Feld geführte Argumentation, wonach die betreibungsrechtliche Umwandlung der Schuld in Landeswährung keine materiellrechtliche Auswirkungen habe und insbesondere keine Novation darstelle, sei stichhaltig. Dem Schuldner bleibe es unbenommen, die Forderung bis zur Beendigung der Betreibung in der Fremdwährung zu tilgen (act. 18 S. 3). 2.3. Zusammenfassend stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer die Forderung beim Betreibungsamt in Fremdwährung tilgen können. Gemäss Art. 12 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen, wobei die Schuld durch die Zahlung (Forderungsbetrag samt Zinsen und Kosten) an das Betreibungsamt erlischt. Die Zahlung an das Betreibungsamt muss in Schweizer Franken erfolgen, auch wenn die Schuld auf eine Fremdwährung lau- tet. Bei Überweisung einer Fremdwährung hat das Betreibungsamt diese (als Sa- che) zu pfänden und zu verwerten (BSK SchKG I-E MMEL, Art. 12 N 5 mit Hinweis auf BGE 77 III 97). Das Betreibungsamt darf ein Barangebot in Fremdwährung ablehnen bzw. einen überwiesenen Betrag zurückzusenden. Nimmt das Amt den- noch einen Betrag in Fremdwährung an, muss ihm – jedenfalls bei gängigen Fremdwährungen – der Umtausch zum Tageskurs gestattet sein, kann doch eine Verwertung freihändig geschehen und würde eine öffentliche Versteigerung einen offensichtlichen Leerlauf bedeuten (KUKO SchKG-L EVANTE, Art. 12 N 5). Es ist demnach festzuhalten, dass eine Zahlung an das Betreibungsamt grundsätzlich in Schweizer Franken zu erfolgen hat. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann der Schuldner während der Dauer der Betreibung weiterhin mittels der geschuldeten Währung erfüllen (BSK OR I-
L EU, Art. 84 N 11). Demnach könnten die Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner (nicht dem Betreibungsamt) weiterhin den Betrag von EUR 60'000.– überweisen. Die Beschwerdeführer sind jedoch darauf hinzuweisen, dass bei ei- ner Zahlung direkt an den Gläubiger nur der Richter die Betreibung aufheben kann (vgl. Art. 85 ZPO; BSK SchKG I-E MMEL, Art. 12 N 7). 2.4. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass es – entgegen dem An- trag der Beschwerdeführer – keiner Anweisung an das Betreibungsamt bedarf und im Weiteren, dass die Schuld, angesichts des aktuellen Wechselkurses, nicht durch eine Zahlung von EUR 60'000.– an das Betreibungsamt getilgt werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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