Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110217-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 9. Dezember 2011 i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Hinwil vom 7. November 2011 (EK110250)
Erwägungen: I. 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) i st sei t dem tt.mm.2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt kurz zusammengefasst den Handel und Vertrieb von Möbeln und die D urchführung damit zusammenhängender Geschäfte (act. 5). 2. Mit Urteil vom 7. November 2011 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirks Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 8'204.35 nebst 5 % Zi ns seit 12. Februar 2011 zuzüglich Nebenforderungen von Fr. 400.00 und Betrei- bungskosten von Fr. 165.00 (act. 2). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 8. November 2011 zugestellt (act. 7/9). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 18. November 2011, beim Obergericht eingegangen am 21. November 2011, beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurde der Beschwerde an- tragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). 4. Die Schuldnerin hat für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ei nen Vorschuss von Fr. 750.00 bezahlt (act. 10). II. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechts- mittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterle- gung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. Seit dem 1. Januar 2011 ist das zu ergreifende
Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Sie ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zah- lungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mi t Urkunden nachzuwei sen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem ersti nstanzli chen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nach- fristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2. Die Schuldnerin hat in Wahrung der Beschwerdefrist beim Konkursamt die bis 16. November 2011 aufgelaufenen Kosten inkl. erstinstanzli che Spruchge- bühr sowie die bei Aufhebung des Konkurses mutmasslich noch anfallenden Kos- ten sichergestellt (act. 4/9-11). Zudem hat sie die Konkursforderung bei der Gläu- bigerin bezahlt, und letztere hat das Konkursbegehren mit Schreiben vom 15. November 2011 zurückgezogen (act. 4/8, 4/12). Die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG (Hinterlegung) ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuld- nerin. Diese ist glaubhaft zu machen, das heisst mittels Urkunden so zu belegen, dass objektiv überprüfbar der Schluss erlaubt wird, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, die Sachdarstellung der Schuldnerin treffe zu. Ein Be- weis, der die Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung sei zutreffend, ist nicht nötig. 3. Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt voraus, dass die Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-Giroud, 2. Auflage 2010, Art. 174 N 26). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
lassen i hn noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen. Anders verhält es si ch, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung seiner Si tuati on zu erkennen si nd oder er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 3.1 Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und die finanziel- le Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der Betrei- bungsregisterauszug der Schuldnerin vom 15. November 2011 weist 6 nicht erle- digte Betreibungen in der Totalsumme von Fr. 24'427.25 aus (act. 4/13). Die dari n enthaltene Konkursforderung ist inzwischen getilgt, so dass noch 5 Positionen über total Fr. 15'822.90 offen sind. 3.1.1 Davon hat die Schuldnerin gemäss E-Banki ng-Ausdrucken vom 18. November 2011 die Forderung der D._____ über Fr. 900.00, und die Forde- rung der C._____ AG über Fr. 718.65, am 18. November 2011 getilgt (act. 4/15- 16). Aus den beiden Belegen geht indes lediglich hervor, dass entsprechende Zahlungsaufträge am 18. November 2011 erteilt wurden ("Status bereit"). Ob die Zahlungen tatsächlich erfolgten, kann daraus nicht geschlossen werden und wird daher mit den vorgelegten Belegen nicht glaubhaft gemacht. 3.1.2 Die Steuerforderung des Steueramtes E._____ über Fr. 6'754.60 ist im Umfang von Fr. 4'991.00 durch Ratenzahlungen getilgt. Offen sind noch Fr. 1'763.60 (act. 1 S. 8; act. 4/14). 3.1.3 Weiter bestehen eine Steuerforderung der eidgenössischen Steuer- verwaltung über Fr. 6'361.30 sowie eine Forderung der L._____ über Fr. 1'088.35. Die Schuldnerin behauptet zu beiden Positionen, sie habe mit den Gläubigern Ra- tenzahlungen vereinbart, und offeriert die Zeugenbefragung der jeweiligen Mitar- beiter der Gläubiger zum Beweis (act. 1 S. 8 f.). Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich mit Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Im Verfahren der Beschwerde gegen Kon- kurseröffnungen ergeht in der Regel nach der Beschwerdeerhebungen und einem
allfälligen Entscheid über die aufschiebende Wirkung unmittelbar der Erledi- gungsentschei d. Zuvor ei ne Bewei sverhandlung durchzuf ühre n und Zeugen zu befragen, würde daher eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens darstellen, und kann daher ni cht i n Frage kommen (vgl. Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO). Hinzu kommt, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit wie ein- gangs dargelegt innert der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat. Dies schliesst Zeu- genbefragungen aus, da sie naturgemäss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen könnten (zumal vorliegend die Schuldnerin ihre Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergab, vgl. act. 1, 7/9). 3.2 Ein weiteres wesentliches Element der Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit wäre der Beleg vorhandener liquider Mittel, was etwa durch Vorla- ge eines Kontoauszuges der Schuldnerin geschehen könnte. Die Schuldneri n hat jedoch keinerlei Belege über liquide Mittel zu den Akten gereicht, und sie macht in der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2011 (act. 1) auch keine Angaben zu allfälligen Bargeldbeständen oder Guthaben bei Bankinstituten. Daher muss da- von ausgegangen werden, dass die Schuldnerin nicht über liquide Mittel verfügt. 3.3 Die Schuldnerin erklärt, sie befinde sich zurzeit in einem unverschulde- ten vorübergehenden Liquiditätsengpass, der Folge eines Vorfalls aus dem Jahr 2009 sei. Damals habe [die aus Land M._____ stammende] Geschäftspartnerin F._____ S.p.A., welche die Schuldnerin zuvor mit dem alleinigen Vertrieb ihrer Badezimmermöbel beauftragt habe, ohne jede Vorwarnung die Zusammenarbeit beendet. Danach habe sie, die Schuldnerin, gerichtlich gegen die F._____ S.p.A. vorgehen müssen. Dazu legt die Schuldneri n ei n i n [Landesprache in M.] abgefasstes Dokument aus einem Verfahren vor einem Gericht in G. zu den Akten (act. 4/6), woraus sich ergeben soll, dass das Gericht anlässlich einer Verhandlung bestätigt habe, die F._____ S.p.A. schulde der Schuldneri n ei nen Betrag von Euro 280'000.00 insbesondere aus Provisionen, wobei der schriftliche Entschei d der Schuldneri n nach i hrer ei genen Schi lderung noch ni cht zugestellt worden ist. Bis anhin sei einzig am 12. Juli 2010 eine Provision über Euro 38'000.00 ausbezahlt worden.
Infolge der Beendigung der Zusammenarbeit mit der F._____ S.p.A., so die Schuldnerin weiter, sei ein Neuaufbau notwendig geworden, der noch nicht abge- schlossen sei und der Zeit brauche. Derzeit würden sich die Kreditoren und Debi- toren mit je ca. Fr. 20'000.00 die Waage halten, und der Auftragsbestand decke die allgemeinen Auslagen wie Löhne und Miete. Sie, die Schuldnerin, rechne da- mit, im Jahr 2012 wieder einen Gewinn zu erzielen. Insbesondere sei ein Auftrag unterschriftsreif, der im Zeitraum Dezember 2011 / Januar 2012 rund Euro 35'000.00 an Provisionen einbringen werde. Sollten Schulden sofort beglichen werden müssen, werde H._____ Liquidität bis zu einem Maximum von Fr. 15'000.00 vorschiessen (act. 1 S. 3 f., 9 f.). 3.3.1 H._____ ist gemäss seiner schriftlichen Erklärung vom 18. November 2011 bereit, der Schuldnerin falls nötig ein Darlehen bis zu maximal Fr. 15'000.00 zu bezahlen. Dieses könnte er notfalls durch einen Erbvorbezug aus dem Erbe seines Vaters I._____ finanzieren (act. 4/19). 3.3.2 Als weiteren Beleg legte die Schuldnerin ein Schreiben ihres Treuhän- ders J._____ vom 17. November 2011 zu den Akten (act. 4/18), worin dieser auf den erwähnten Prozess in M._____ und auf die Provisionszahlung der F._____ S.p.A. von Euro 38'000.00 vom 12. Juli 2010 verweist. Weitere Zahlungen seien aus ni cht nachvollzi ehbare n Gründen bi slang ni cht erfolgt. D i e Schuldnerin habe sich in der Folge neu orientieren müssen, habe die betriebliche Tätigkeit im neuen Segment laufend steigern können und erwarte, im Frühjahr 2012 die Gewinn- schwelle zu erreichen. Die benötigten Mittel habe die Schuldnerin bis anhin immer wieder privat beschaffen können. Zudem verweist auch J._____ auf den von der Schuldneri n erwähnten unterschri ftsrei fen Auftrag mi t erwarteten Provisionen von Fr. 35'000.00 in der nahen Zukunft, und er bestätigt die Schilderung der Schuld- nerin betreffend das Verhältnis von Kreditoren und Debitoren sowie betreffend die Deckung der laufenden Auslagen durch den Auftragsbestand (act. 4/18). 3.4 Insgesamt vermag die Schuldnerin, wie nachfolgend dargelegt wird, mit den geschilderten Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen ihre Zahlungsfä- hi gkei t ni cht glaubhaft zu machen:
Die eingestandenen Liquiditätsprobleme der Schuldnerin wurden nach ihrer eigenen Schilderung durch ein Ereignis im Jahr 2009 verursacht und dauern noch an, wobei die Schuldnerin offenbar darauf hofft, im Jahr 2012 wieder Gewinne zu erzielen. Von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass kann in dieser Situation nicht gesprochen werden. Wesentliche Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbes- serung der Situation der Schuldnerin sind nur in allgemeiner Form behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Der Hinweis auf einen Prozess in M., aus dem allenfalls zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eine beträcht- liche Forderung gegen die F. S.p.A. resultieren könnte, vermag keine konk- ret zu erwartende Zahlungsfähigkeit nahe zu legen, und aus der Vorlage eines in [Landesprache in M.] Sprache abgefassten, 19 Seiten umfassenden Doku- ments (act. 4/6) kann die Schuldnerin diesbezüglich nichts für sich ableiten. So- weit ersichtlich, handelt es sich bei diesem Dokument lediglich um die Klagebe- gründung der Schuldnerin zuhanden des Gerichtes. Es ist im Übrigen nicht an der Beschwerdeinstanz, in einem solchen, nicht in der Amtssprache nach Art. 129 ZPO abgefassten Dokument nach weiteren Anhaltspunkten für die Wahrschein- li chkei t ei ner Forderung der Schuldneri n zu suchen. Wie erwähnt liegen keine Belege über vorhandene flüssige Mittel vor, so dass vom Nichtvorhandensein solcher Mittel ausgegangen werden muss. Wenn sodann Kreditoren und Debitoren sich gerade die Waage halten und erst im Früh- ling 2012 ein Gewinn erhofft wird, und wenn die laufenden Provisionen aus dem (ni cht näher spezifizierten) Auftragsbestand für die Bezahlung von (ebenfalls nicht näher spezifizierten) Kosten für Miete und Löhne benötigt werden (act. 4/18), so erscheint nicht glaubhaft, dass der Geschäftsgang Liquidität hervorbringt, mit wel- cher die bestehenden Schulden gemäss Betreibungsregister innert nützlicher Frist abbezahlt werden könnten (und zusätzlich dazu die Schuld von Fr. 26'233.05 für offene Honorare des Treuhänders J., für welche dieser der Schuldnerin Stundung gewährte, vgl. act. 4/17). Ein angeblich unterschriftsreifer Auftrag, der zu Provi sionen von Euro 35'000.00 führen würde, ändert am Gesagten nichts, da der Stellenwert dieses Auftrags ohne jegliche Belege zum Geschäftsgang (etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Debitoren- und Kreditorenlisten) ni cht beurtei lt wer- den kann. Im Übrigen ist die Schilderung zum betreffenden Auftrag unbelegt, und
es fehlt jegliche Spezifizierung, um was für einen Auftrag es sich handle oder wer ihn erteilt habe. Mit der blossen Behauptung, ein solcher Auftrag sei unterschri fts- reif, wird bereits die Behauptung selber nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn das tatsächliche Zustandekommen des Auftrags und eine als Folge davon eintretende substantielle Verbesserung der Liquiditätslage. Auch mit der Zusage von H., der Schuldnerin notfalls ein Darlehen über Fr. 15'000.00 zu gewähren, wird die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht. Vorausgesetzt wäre eine glaubhafte Begründung dafür, dass H. zur Gewährung eines solchen Darlehens in der Lage wäre. Der unbelegte Hinweis auf einen möglichen Erbvorbezug vom Vater von H._____ genügt nicht. Es fehlt diesbezüglich bereits an einer substantiierten Behauptung über die finanziellen Möglichkeiten des Vaters und über seine Bereitschaft, H._____ einen Erbvorbe- zug zu gewähren. Zu den dazu vorgebrachten Beweisofferten (Zeugenbefragung) ist auf das vorne unter II./3.1.3 Ausgeführte zu verweisen. 4. Die Schuldnerin bringt weiter vor, die Gläubigerin habe ihr mündlich zugesichert, dass sie, die Schuldnerin, bis Ende 2011 Zeit zur Begleichung der Konkursforderung habe. Entgegen dieser Zusicherung habe die Gläubiger sodann ohne jede Vorwarnung das Konkursbegehren gestellt (act. 1 S. 5). Darauf sowie auf die diesbezüglichen Beweisofferten (Zeugeneinvernahme) ist nicht einzuge- hen, da nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG die Stundung der Konkursforderung nur dann zur Abweisung des Konkursbegehrens führt, wenn sie durch Urkunden bewiesen wird. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Da am 21. November 2011 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde (act. 8), ist der Konkurs neu zu eröffnen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem von der Schuldnerin geleiste- ten Vorschuss zu bezi ehen.
Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Hinwil vom 7. November 2011 (EK110250) wird bestätigt. 2. Über die Schuldneri n wi rd mi t Wi rkung ab 9. Dezember 2011, 08.55 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt K._____ wird mit dem Vollzug beauf- tragt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt K._____ sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt K._____, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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