Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110205-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiber lic. iur . M. Isler. Urteil vom 21. Februar 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibung / Arrest (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2011 (CB100178)
Erwägungen: I. 1. Mit Arrestbefehl vom 23. Februar 2009 bewilligte die Arrestrichterin des Be- zirksgerichtes Zürich der Gläubigerin B._____ AG für eine Forderung gegen A._____ von Fr. 51'155.15 die Verarrestierung folgender Arrestgegenstände (Ge- sch. Nr. EQ090028; act. 21/1): "BVG-Rentenansprüche der Arrestschuldnerin aus Vertrag Nr. .. gegenüber der BVG- Sammelstiftung der D., [...], alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Ar- restforderung samt Kosten." Das Betreibungsamt C. vollzog den Arrest am 23./25. Februar 2009 und verarrestierte die BVG-Rentenansprüche von A._____ längstens für die Dauer ei- nes Jahres, d.h. bis 23. Februar 2010 (Arrest Nr. 212/09; act. 21/2 und 21/5). Die BVG-Sammelstiftung (bzw. für diese die E.) teilte dem Betreibungsamt mit, dass A. aus dem erwähnten Vertrag eine Altersrente von jährlich Fr. 3'336.– beziehe (act. 21/3). Am 9. März 2009 stellte die B._____ AG beim Betreibungsamt C._____ für ihre Forderung gegen A._____ von Fr. 51'155.15 das Betreibungsbegehren (act. 21/6). Am 10. März 2009 wurde der Zahlungsbefehl ausgestellt (Betreibung Nr. ....; act. 21/14). Am 25. März 2009 ersuchte das Betreibungsamt die Rechtshilfeabteilung des Be- zirksgerichtes Zürich, die Zustellung der Arresturkunde (Arrest Nr. 212/09) und des Zahlungsbefehls (Betreibung Nr. ...) an A._____ auf dem Weg der internatio- nalen Rechtshilfe zu veranlassen (act. 18/1 = 21/9). Die Rechtshilfeabteilung des Bezirksgerichtes leitete die Sache zur Erledigung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Ein Bericht der ... Behörden [aus Land F._____] über die Erledi- gung des Rechtshilfegesuchs (obergerichtliche Geschäfts-Nummer: WR090405) liegt nicht vor (act. 28).
Das Obergericht zog verschiedene Akten bei: die Akten der Vorinstanz (act. 1– 10), die Akten des Betreibungsamtes (act. 21/1–19) sowie bezirksgerichtliche und obergerichtliche Unterlagen betreffend die rechtshilfeweise Zustellung der Ar- resturkunde und des Zahlungsbefehls (act. 18/1–6). II. 1. Gemäss Art. 52 SchKG kann am Ort des Arrestes eine Betreibung eingeleitet werden. Im Betreibungsverfahren dürfen aber (wenn der Arrestort nicht mit dem Wohnort des Schuldners zusammenfällt) nur die vom Arrest erfassten Vermö- genswerte mit Beschlag belegt werden (BGE 110 III 27 Erw. 1b; BGer, 7B.99/2004 vom 22. September 2004, Erw. 2). Der im Februar 2009 auf Begehren der B._____ AG vollzogene Arrest erfasste Rentenansprüche von A._____ in Höhe von Fr. 3'336.–. Diesen Betrag (abzüglich der betreibungsamtlichen Kosten) hat das Betreibungsamt mit dem schriftlichen Einverständnis von A._____ an die B._____ AG abgeliefert (vgl. act. 21/17 und 3/1). Die Betreibung der B._____ AG für eine Forderung von Fr. 51'155.15 (Nr. ...) kann somit nicht mehr fortgesetzt werden. Das Betreibungsamt hat das Betrei- bungsverfahren abgeschlossen (act. 2 und 3/1). Ein praktischer Verfahrenszweck, dem die Beschwerde an die Vorinstanz dienen könnte, ist – wie die Vorinstanz festgestellt hat – nicht ersichtlich. 2. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde von A._____ vom 9. November 2010 nicht eingetreten. Ob die erst am 15. November 2010 bei der Schweizerischen Post eingetroffene Beschwerde rechtzeitig war (act. 1 und Onli- ne-Sendungsinformation der Post, nicht akturiert), kann dahingestellt bleiben; ein Bericht der ... Behörden [aus F._____] über die rechtshilfeweise Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls liegt nicht vor (act. 17, 27 und 28).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Eingaben an das Bundesgericht gelten als rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 BGG).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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