Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110202-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 28. November 2011 in Sachen
A._____ Beschwerdeführer
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirkes Zürich vom 23. September 2011 (CB110134)
Erwägungen:
bungsämter (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und stellte diver- se prozessuale Anträge (act. 1 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Sep- tember 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen und auf die übrigen Anträge nicht eingetreten (act. 6 S. 4). Die untere Aufsichtsbehörde erwog im Wesentli- chen, allfällige Einwendungen gegen die definitiven Rechtsöffnungsentscheide hätte der Beschwerdeführer mit dem jeweiligen Rechtsmittel geltend machen müssen. Er habe nicht behauptet, dass er gegen die Rechtsöffnungsverfügungen Beschwerde erhoben habe oder einer solchen gar von der Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Da keine Anhaltspunkte für eine abso- lute Nichtigkeit der Rechtsöffnungsentscheide beständen, sei die Beschwerde gegen die Vorladungen zum Pfändungsvollzug sofort als unbegründet abzuwei- sen. Auf die übrigen Anträge betreffend die Rechtsöffnungsverfahren sei wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten (act. 6 S. 2 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde (act. 10) bei der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde). Er beantragt, es sei der Zirkulationsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. September 2011 ex tunc für nichtig zu erklären und vollumfänglich unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu seinen Gunsten aufzuheben. Schliesslich hält er an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 10 S. 2 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass ent- gegen seinem Antrag 3 nur eine Vorladung für die Pfändung in der Betreibung Nr. ... ausgestellt wurde und nicht auch für die Betreibung Nr. ... (vgl. act. 14 S. 2 oben). 1.3 Mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 wurden der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Antrag 4) sowie die weiteren prozessualen Anträge 5, 8 und 9 abgewiesen (act. 11). Mit Eingabe vom 11. November 2011 (Datum Poststempel) reichte das Betreibungsamt die angeforderten Unterlagen zu den Akten und liess sich zu den Abläufen der beiden Betreibungsverfahren vernehmen (act. 14; act. 15/1-16). Am 14. November 2011 überbrachte der Be- schwerdeführer der oberen Aufsichtsbehörde eine schriftliche Eingabe (act. 16).
Auf deren Zulässigkeit wird nachfolgend noch einzugehen sein. Die Eingabe des Betreibungsamtes vom 14. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 18). Die Sache ist spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (An- trag 10). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. 2. Anwendbares Recht Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Diese sind mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 nicht geändert worden (Anhang 17 der ZPO). Soweit der erwähnte Artikel keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Das GOG stellt in § 83 und § 84 einige wenige Regeln (auch) zur Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf (§ 85 in Verbin- dung mit § 83 und § 84 GOG). Ergänzend sind zudem die Vorschriften der ZPO anwendbar, für den Weiterzug an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nament- lich die Art. 319 ff. ZPO (§ 83 Abs. 3 und § 84 GOG). Allgemein gelten für das vorliegende Verfahren demnach neben den Vorschriften des SchKG - insbeson- dere Art. 17 ff. SchKG - und den erwähnten Bestimmungen des GOG, auch dieje- nigen der ZPO. 3. Rechtliches 3.1 Die Beschwerdeschrift ist innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Verspätete Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, ausser es werden als Be- schwerdegründe eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Art. 18 Abs. 2 SchKG) geltend gemacht oder sonstige Nichtigkeitsgründe vorgebracht, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
Der Beschwerdeführer nahm den Zirkulationsbeschluss der unteren Aufsichtsbe- hörde vom 23. September 2011 (act. 6) am 17. Oktober 2011 entgegen (act. 7/4). Die Beschwerdefrist lief demnach am 27. Oktober 2011 ab. Die zweite Eingabe vom 14. November 2011 (act. 16) ist damit verspätet und daher bis auf die er- wähnten Fälle nicht zu berücksichtigen. Anzumerken ist dabei, dass die Eingabe vom 14. November 2011 bis auf zwei Anpassungen praktisch identisch mit der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2011 (act. 10). Neu sind im Antrag 11 als zweites Datum der 2. November 2011 (vormals 17. Oktober 2011) genannt (act. 16 S. 3) und auf der letzten Seite sind Ergänzungen angebracht worden (act. 16 S. 6 f.). Zwar führt der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter dem Titel "Rechtsver- zögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde", eine solche ist aber nur möglich, wenn eine "Verfügung" des Betreibungsamtes unterblieben ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. In seiner Ergänzung macht er unter Verweis auf Art. 265a SchKG geltend, er sei auch in der vorliegenden Rechtssache wiederum vorsätzlich strafrechtlich relevant schuldhaft strafbar wiederholt und fortgesetzt nie von einem völkerrechtlich, verfahrensgarantiert unabhängigen und unparteiischen Richter angehört worden, weshalb alle bisherigen Entscheide in dieser Rechtssa- che nichtig seien und deren Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen sei (act. 16 S. 6). Mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung im hiesi- gen Verfahren abgewiesen (act. 11 S. 4). Einwendungen gegen diesen Entscheid sind innert Frist mit Beschwerde beim Bundesgericht geltend zu machen. Falls sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu Art. 265a SchKG (act. 16 S. 6) auf die Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 26. Januar 2011 betreffend Rechtsvorschlag / neues Vermögen (act. 4/2) bezieht, so bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die absolute Nichtigkeit dieses Entscheides und allfällige Einwendungen wären mit dem jeweiligen Rechtsmittel geltend zu machen gewesen.
3.2 Die ersten fünf Seiten der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2011 (act. 10) sind identisch mit der bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwer- deschrift vom 19. September 2011 (act. 1). Folglich setzt sich der Beschwerdefüh- rer in diesen Ausführungen nicht mit dem Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Darüber hinaus rügt er lediglich, dass die untere Aufsichtsbehörde seinem Antrag, die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen vor Erlass des Zirkulationsbeschlusses vom 23. September 2011 bekanntzugeben, nicht nach- gekommen sei (act. 10 S. 10). Vor der Kammer stellte er denselben Antrag auf Bekanntmachung der Gerichts- besetzung, welcher jedoch mit Beschluss vom 7. November 2011 abgewiesen worden ist (act. 11 S. 4). Hinsichtlich der Begründung kann darauf verwiesen werden. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst zwar einen Anspruch auf Bekanntgabe der per- sonellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Daraus kann jedoch keine Mitteilung vor Entscheidfällung abgeleitet werden. Dem verfassungsmässi- gen Anspruch genügt vielmehr die Bekanntgabe der mitwirkenden Personen im Entscheid selber (BGE 117 IA 322; BGE 114 IA 278; L UKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 133 N 8). Damit hat die untere Aufsichtsbehörde zu Recht die mitwir- kenden Gerichtspersonen erst mit dem Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2011 bekannt gegeben. 3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine abso- lute Nichtigkeit der Rechtsöffnungsverfügungen bzw. der Verweigerung der Ver- schiebung der Rechtsöffnungsverhandlung (act. 4/4; act. 5) ersichtlich sind. Allfäl- lige Einwendungen dagegen sind bzw. waren deshalb mit den angegebenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Dass der Beschwerdeführer gegen die Rechts- öffnungsentscheide Beschwerde erhoben hat oder einer solchen aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre, macht er nach wie vor nicht geltend. Auf seine Vor- bringen zu den Rechtsöffnungsverfahren – insbesondere zum Verschiebungsge- such – ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Vorinstanz ist zu Recht auf die entsprechenden Anträge mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Somit ist auch die Vorladung des Betreibungsamtes vom 8. September 2011 (act. 2/5) nicht von
vornherein nichtig. Weitere Nichtigkeits- oder Beschwerdegründe dagegen wur- den im Übrigen nicht geltend gemacht. 3.5 Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Die Beschwerde ist demnach abweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos und es besteht kein Anlass, die Kosten des Ver- fahrens wegen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Antrag 6; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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