Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 24. Oktober 2011 in Sachen
A._____ GmbH Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt B._____ Beschwerdegegner,
betreffend Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Oktober 2011 (CB110133)
Erwägungen:
In der Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt B._____ am 29. Juli 2011 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen den Schuldner C._____ einen Zahlungsbefehl aus (act. 2/1). Mit Schreiben vom 8. August 2011 zog die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. ... zurück (act. 2/2). Das Bezirksgericht Zürich (Verfahren EB111266) lud die Beschwerde- führerin und den Schuldner am 18. August 2011 betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zur Verhandlung vor (act. 2/3), woraufhin sich die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2011 an das Betreibungsamt wandte und auf ihren Rückzug der Betreibung hinwies (act. 2/4). Der Beschwer- deführerin wurde für die Betreibung Nr. ... am 5. September 2011 durch das Be- treibungsamt eine Rechnung über einen Betrag von Fr. 22.– ausgestellt (act. 2/6). Gegen diese Rechnung setzte sich die Beschwerdeführerin zur Wehr. Sie ver- langte beim Bezirksgericht Zürich die Aufhebung der Kostenrechnung des Betrei- bungsamtes über Fr. 22.– sowie eine Kostenentschädigung von Fr. 150.– für di- verse Schreiben, Umtriebe und Abklärungen (act. 1). 2. Das Bezirksgericht Zürich eröffnete – nebst dem bereits laufenden Ver- fahren EB111266 – das Verfahren CB110133 und setzte dem Betreibungsamt mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2011 Frist an zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten (act. 3). Das Betreibungsamt orientierte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in der Vernehmlassung vom 27. September 2011 (Poststem- pel) darüber, dass es die Kostenrechnung mit Verfügung vom 26. September 2011 aufgehoben habe (act. 5 und act. 6/2). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2011 als gegenstandslos ab und sprach der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu (act. 7 = act. 10). 3. Mit Urteil vom 20. September 2011 bewilligte das Bezirksgericht Zürich im parallelen Verfahren EB111266 den Rechtsvorschlag des Schuldners, aufer- legte der Beschwerdeführerin die Spruchgebühr von Fr. 200.– und verpflichtete sie, dem Schuldner eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (act. 13/8).
Gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2011 (im Verfahren CB110133) sowie gegen das Urteil vom 20. September 2011 (im Verfahren EB111266) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde – der Titel der Beschwer- de lautete: "Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3.10.2011 des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung), bzw. gegen das Urteil vom 20.9.2011 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz)" (vgl. act. 11). Das Obergericht des Kantons Zürich legte zwei Verfahren an. Im Verfahren RT110155 wird die Be- schwerde gegen das Urteil vom 20. September 2011 (im Verfahren EB111266) behandelt. Im vorliegenden Verfahren mit der Nummer PS110183 wird die Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2011 (im Verfahren CB110133) behandelt. 5. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (act. 11 und act. 8/2). Sie enthält allerdings weder einen Antrag, der Zirkulationsbeschluss sei aufzuheben oder ab- zuändern, noch eine Begründung, weshalb der vorinstanzliche Zirkulationsbe- schluss aufgehoben oder abgeändert werden sollte. Ein Rechtsmittel hat zwin- gend einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (vgl. die Ausführungen des Obergerichts in OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 [www.gerichte-zh- ch/entscheide]). Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist – wie im vorliegen- den Fall – auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 6. Sofern die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Beschluss des- halb anfocht, weil ihr durch die Vorinstanz die beantragte Parteientschädigung nicht zugesprochen wurde (was der Beschwerde selbst nicht zu entnehmen ist), ist sie darüber aufzuklären, dass im Beschwerdeverfahren keine Entschädigun- gen ausgerichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Im Übrigen war die Be- schwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Beschluss nicht beschwert. Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen.
Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, wird auf die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Ei- ne Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde nicht beantragt; eine solche wäre jedoch ohnehin nicht auszurichten gewesen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. Ziff. 6 hiervor). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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