Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110181-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 26. Oktober 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. September 2011 (CB100068)
Erwägungen:
b) Soweit der Beschwerdeführer einen Rechenfehler geltend ma- chen würde, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hierfür stünde der Rechtsbehelf der Erläuterung oder der Berichtigung zur Verfügung (vgl. Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N. 1 ff.; OGer ZH, PC110021 vom 15. August 2011 [www.gerichte-zh.ch/entscheide]). c) Mit dem Einwand, die Vorinstanz habe die Verkehrswertangaben falsch übernommen und dem angefochtenen Beschluss die falschen Überlegun- gen zugrunde gelegt, macht der Beschwerdeführer allerdings nicht einen Rechen- fehler, sondern vielmehr eine unrichtige Ermittlung des Schätzungswertes gel- tend. Die Vorinstanz ermittelte den betreibungsrechtlichen Schätzwert aus dem Mittelwert der beiden vorhandenen Gutachten, in welchen von einem Schätzwert von Fr. 950'000.– (vgl. Gutachten von D._____ in act. 7/1 S. 13) bzw. von einem Schätzwert von Fr. 1'050'000.– ausgegangen worden war (vgl. Gutachten von F._____ in act. 22 S. 5). Der Mittelwert dieser beiden Schät- zungen beträgt Fr. 1'000'000.–, wie dies die Vorinstanz in der Dispositiv-Ziff. 1 korrekt wiedergab. Weshalb diese Überlegung der Vorinstanz nicht korrekt sein soll, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sie steht vielmehr im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 III 79), wonach es zulässig ist, sich für einen Mittelwert zu entscheiden, wenn voneinander abweichende Schätzungen zweier gleich kompetenter Sachverständiger vorliegen. Anzumerken ist, dass sich das Schätzungsergebnis ausserdem durchaus im Rahmen dessen hält, was der Beschwerdeführer selber als angemessen hält, hat er doch im vorinstanzlichen Verfahren den Betrag von Fr. 990'000.-- genannt (act. 1). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. d) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vo- rinstanz in Erwägung 2 des vorinstanzlichen Beschlusses nicht ein Rechenfehler, sondern ein Schreibfehler unterlief: Sie gab die Schätzung von F._____ mit einem Wert von Fr. 1'000'050.– anstatt mit dem korrekten Wert von Fr. 1'050'000.– wie- der (vgl. act. 28 S. 3 und act. 22 S. 5). Die falsche Wiedergabe in der Erwägung 2
hatte jedoch keinen Einfluss auf das Ergebnis in der Dispositiv-Ziff. 1 des Be- schlusses. e) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Ei- ne Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wurde nicht beantragt; eine solche wäre jedoch ohnehin nicht auszurichten gewesen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; vgl. Ziff. 6 hiervor). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Empfangsschein, an das Betreibungsamt B._____ sowie an das Bezirksgericht Bülach. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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