Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110155-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 23. September 2011 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Dietikon vom 17. August 2011 (EK110255)
Erwägungen:
Fr. 11'238.95 (Forderung Fr. 10'425.-- zzgl. Zins zu 5% vom 9. Juli 2010 bis zur Konkurseröffnung am 17. August 2011 bzw. Fr. 576.95 sowie Fr. 237.-- Betrei- bungskosten [inkl. Kosten der Konkursandrohung], act. 6). Am 25. August 2011 bezahlte die Schuldnerin zudem den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 98 und Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 1 lit. b GebV von Fr. 750.-- (act. 4/4 = act. 10). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist somit ausgewie- sen. Damit bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die be- stehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Si- tuation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vo- rübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2010 wies die Schuldnerin einen Verlust von Fr. 508'565.95 aus (act. 4/16). Die Aktiven beliefen sich auf Fr. 902'221.52, während allein zwei Kreditorenforderungen (langfristige Verbind- lichkeiten) mit total Fr. 847'341.60 bilanziert wurden (act. 4/16). Dies spricht nicht für gesunde Finanzkennzahlen der Schuldnerin. Es ist jedoch einerseits zu be- rücksichtigen, dass diese Schulden, beruhend auf den Darlehen des Gesellschaf- ters D._____ und des vormaligen Aktionärs E._____ (dessen Ansprüche gemäss schuldnerischer Darstellung zwischenzeitlich von der Einzelfirma F._____ über- nommen wurden, act. 1 S. 7), gemäss Zwischenbilanz per 25. August 2011 von Fr. 347'341.60 und Fr. 500'000.-- auf Fr. 244'118.63 und Fr. 142'030.82 und damit
massiv abgebaut werden konnten (act. 4/21). Anderseits haben die vorerwähnten Gläubiger einen Rangrücktritt im Umfang ihrer per 25. August 2011 bestehenden Forderungen abgegeben (act. 4/18-19); gleiches gilt für die Darlehensgeberin G._____ AG für ihre Forderung in Höhe von Fr. 19'150.60 (act. 4/20). Die Schuld- nerin vermochte sodann glaubhaft darzulegen und mit der Zwischenbilanz per 25. August 2011 zu belegen, dass für das erste Quartal des laufenden Jahres eine positive Geschäftsentwicklung verzeichnet bzw. ein Gewinn von Fr. 400'427.14 verbucht werden konnte. Die bestehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten können aus den flüssigen Mitteln (Bankguthaben H._____ und I.) gedeckt werden (act. 4/21). Den weiteren in der Zwischenbilanz noch nicht verbuchten kurzfristi- gen Verbindlichkeiten gemäss Liste der offenen Kreditoren per 25. August 2011 (act. 4/22) in Höhe von Fr. 60'659.51 stehen offene Debitoren von Fr. 180'937.72 (act. 4/23) gegenüber. Die Schuldnerin hat sodann durch Zahlung von Fr. 15'000.- - an das Konkursamt C. die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten sowie die Kosten des Konkursgerichtes und Konkursamtes sichergestellt (act. 4/5), als auch den zweitinstanzlichen Barvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- - geleistet (act. 10). 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanziel- le Lage der Schuldnerin gibt sodann das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. ... aus dem Register des Betreibungsamtes C._____ vom 29. August 2011, welches den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 29. August 2011 (die Schuldnerin wurde erst am tt.mm.2010 im Handelsregister eingetragen, act. 4/2) umfasst, wurden mit der in Betreibung gesetzten Konkursforderung 11 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 39'069.60 eingeleitet (act. 4/15). Sechs Forderungen (Betreibungs-Nr. .., ..., ..., ..., ... und ...) von total Fr. 14'040.10 sind im vorerwähnten Auszug als be- zahlt vermerkt (act. 4/15). Die Schuldnerin konnte sodann mit Urkunden belegen, dass in der Zwischenzeit neben der gegenständlichen Forderung zwei weitere in Betreibung gesetzte Forderungen (Betreibungs-Nr. ... und ...) vollständig und die Forderung in der Betreibungs-Nr. ... bis auf einen Fehlbetrag von Fr. 92.-- begli- chen wurden (act. 4/9-13).
Offen ist noch die Forderung der J._____ AG in K._____ (Betreibungs-Nr. ...) im Betrag von Fr. 4'212.--. Hiezu liess die Schuldnerin ausführen, die Forde- rung der J._____ AG für Spengler- und Lackierarbeiten werde bestritten, da nie ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Dies sei der J._____ AG mit E-Mail vom 4. Februar 2011 auch mitgeteilt worden (act. 1 S. 5 f.; act. 4/8). Diese belegte Darstellung erscheint glaubhaft. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug (act. 4/15) hat die J._____ AG sodann in den vergangenen sieben Monaten seit dem Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2011 keine weiteren rechtlichen Schritte gegen die Schuldnerin eingeleitet. Die Betreibungsforderung der J._____ AG kann daher vorliegend unberücksichtigt bleiben. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft und mit zahlreichen Unterlagen belegt dargetan hat. Es ist davon auszugehen, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur waren. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet, und es ist der über die Schuldnerin am 17. August 2011, 10.00 Uhr, eröffnete Konkurs auf- zuheben. 5. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Dietikon vom 17. August 2011, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichts- gebühr wird der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
versandt am: