Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS110150-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw A. Schmoker. Urteil vom 15. September 2011
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirkes Uster vom 3. August 2011 (EK110145)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 19. Oktober 2005 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen und hat das Erstellen von Bodenbelägen aller Art sowie die Durchführung von Reinigungs- und Renovationsarbeiten zum Zweck (act. 10). 1.2. Mit Urteil vom 3. August 2011 (11.30 Uhr) eröffnete das Einzelgericht im Konkursverfahren des Bezirksgerichts Uster in der Betreibung Nr. ... den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 2'916.75 nebst Zins zu 5% seit dem 17. März 2011 und Betreibungskosten von Fr. 161.– (act. 2 = act. 6 = act. 7/5). Gegen das ihr am 10. August 2011 zugegangene Urteil (act. 6) erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. August 2011 rechtzeitig eine fälschlicherweise als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung des "Rekurses", also richtigerweise der Beschwerde (act. 1). 1.3. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin gemäss Quittung vom 15. August 2011 einen Betrag von Fr. 3'382.90 bezahlt. Diese Summe wurde für die "Forderung gem. Anzeige Konkursamt C._____ vom 30.6.2011 + Gerichtskosten Fr. 250.00" geleistet (act. 5/5). Bei der Berechnung des geschuldeten Zinses ging die Vo- rinstanz fälschlicherweise von Fr. 55.15 aus, da sie den Zins wohl nur bis zum 2. August 2011, dem Verhandlungsdatum, berechnete. Richtigerweise hört der Zin- senlauf jedoch erst mit Eröffnung des Konkurses, somit vorliegend also am 3. Au- gust 2011, auf (Art. 209 Abs. 1 SchKG). Somit resultiert ein um Fr. 0.40 höherer Zins. Die Schuldnerin hat für die Gerichtkosten Fr. 250.– direkt an die Gläubigerin geleistet. Von diesem Betrag wird der um Fr. 0.40 höhere Zins abzuziehen sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Spruchgebühr des Konkursgerichtes ge- mäss Urteil vom 3. August 2011 auf Fr. 450.– festgesetzt wurde (act. 2). Das Konkursamt C._____ bestätigte jedoch im Schreiben vom 15. August 2011, die Schuldnerin habe mit Leistung eines Barvorschusses von Fr. 800.– die bis zum damaligen Zeitpunkt entstandenen und noch entstehenden Konkurskosten inkl.
Kosten des Konkursrichters sichergestellt (act. 5/6). Die Kammer entsprach des- halb mit Verfügung vom 23. August 2011 dem Gesuch um aufschiebende Wir- kung. Überdies wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8). Dieser ging am 30. August 2011 fristgerecht bei der Kasse des Obergerichtes ein (act. 11). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittel- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. Zwar ist die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids einzureichen und abschliessend zu be- gründen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO), womit die beiden genannten Vo- raussetzungen innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist darzulegen sind, doch sind im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen unbeschränkt, d.h. unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zugelassen. Die Rechtsmit- telfrist ist aber stets einzuhalten. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu: BGE 136 III 294 zur Rechtslage bis Ende 2010 und ZR 110/2011 Nr. 5 zur Praxis unter der neuen ZPO). 2.2. Wie vorstehend in Ziff. 1.3 ausgeführt, decken die von der Schuldnerin ge- leisteten Zahlungen sowohl die in Betreibung gesetzte Forderung inklusive Zinsen und Kosten als auch die Kosten des Konkursamts und die erstinstanzlichen Ge- richtskosten. Ebenso wurde der zweitinstanzliche Kostenvorschuss geleistet (act. 11). Die erste Voraussetzung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (Tilgung als Konkurshinderungsgrund) ist damit erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zah- lungsfähigkeit der Schuldnerin.
2.3. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung seiner Situation zu erkennen sind oder er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vo- rübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für bloss temporäre Illiquidität betrachtet werden. 2.3.1. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dem Betrei- bungsregisterauszug vom 15. August 2011 sei zu entnehmen, dass keine offenen Verlustscheine gegen sie vorhanden seien. Aus dem Betreibungsregisterauszug gehe weiter hervor, dass insgesamt offene Forderungen im Umfang von Fr. 145'200.11 bestünden. Weit über die Hälfte davon beträfen jedoch Forderun- gen der Gläubiger D._____ und Eidgenössische Steuerverwaltung. Mit der Steu- erverwaltung sei eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden, und zwischen- zeitlich seien bereits zwei Rechnungen der D._____ beglichen worden. Betreffend der übrigen Gläubiger bemühe sich die Schuldnerin redlich, diese so rasch als möglich zu befriedigen. Erschwerend sei allerdings der Umstand, dass Sommer- ferienzeit sei und die Rechnungen nicht mit der gewohnten Regelmässigkeit be- zahlt würden und auch die Auftragslage weniger ergiebig sei. Trotzdem habe die Schuldnerin in kurzer Zeit Forderungen von rund Fr. 20'000.– begleichen können. Mit manchen Gläubigern seien zudem Abzahlungsvereinbarungen getroffen wor- den. Gegenüber einem Gläubiger habe die Schuldnerin selbst eine Forderung ge- richtlich geltend gemacht, die Verhandlung finde am 23. August 2011 statt. Gegen eine der betriebenen Forderungen sei ein bis jetzt unbeseitigter Rechtsvorschlag erhoben worden.
Den offenen Restforderungen stünden zudem offene Debitoren im Umfang von Fr. 93'904.36 gegenüber. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Geschäft seit nunmehr bald sechs Jahren ohne Konkurseröffnung existiere. Aktuell sei so- gar eine Geschäftserweiterung pendent, was zu Mehreinnahmen führen würde (act. 1 S. 7 ff.). Die Liquidität der Schuldnerin sei zwar nicht vollkommen uneinge- schränkt, doch dank der vorhandenen Mittel sei davon auszugehen, dass ein Konkurs voraussichtlich auch weiterhin vermieden werden könne, insbesondere, weil sich die Sommerferienzeit langsam dem Ende zu neige und die Auftragslage wieder anziehe (act. 1 S. 8 f.). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanziel- le Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister (act. 5/7) wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 15. August 2011, somit also während gut 2,5 Jahren, insgesamt 33 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 145'200.11 gegen die Schuldnerin ange- hoben. Im März 2011 fand offenbar eine Verwertung statt, nach welcher fünf der obgenannten Betreibungen im Umfang von Fr. 16'928.09 vollständig befriedigt wurden (vgl. act. 5/7). Somit verbleiben nun im Konkurs eröffnete Forderungen im Umfang von Fr. 128'272.02. Einen grösseren Teil davon stellen öffentlich- rechtliche Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. der Steuer- verwaltung (Fr. 27'672.82) und der D._____ (Fr. 39'155.70) dar. Es scheint, dass sich die Schuldnerin seit rund einem Jahr für die öffentlich-rechtlich geschuldeten Zahlungen systematisch bzw. regelmässig betreiben liess, unter anderem viel- leicht auch deshalb, weil ihr bekannt ist, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, ihr aus derartigen Forderungen somit keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Ge- schäftsauflösung droht. Dies spricht nicht für eine positive Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin und ist negativ zu werten (dazu KuKo SchKG Diggelmann-Müller, Art. 174 N 14). Entscheidend ist aber nicht primär die Zahlungsmoral bzw. die Frage, welchen Forderungen die Schuldnerin bei deren Bezahlung Vorrang ein- räumte, sondern wie viele betreibungsrechtliche Forderungen aktuell noch offen sind bzw. wie liquid die Schuldnerin ist.
2.3.2.1. Die Schuldnerin macht geltend, mit der Steuerverwaltung sei eine Ab- zahlungsvereinbarung über einen monatlichen Betrag von Fr. 2'000.– vereinbart worden (act. 1 S. 7). Eine solche liegt der Kammer nicht vor. Belegt ist immerhin, dass am 29. Juni 2011 eine Zahlung von Fr. 2'000.– an das Betreibungsamt C._____ erfolgte (act. 5/8). Betreffend die D._____ belegen Belastungsanzeigen der E._____ [Bank], dass die Schuldnerin im Juni 2011 zwei Rechnungen im Be- trag von Fr. 471.05 sowie Fr. 652.90 bezahlt hat (act. 5/9, act. 5/10/9). Damit ver- bleiben offene Forderungen gegenüber dem Eidg. Steueramt von Fr. 25'672.82 (27'672.82 - 2'000) sowie Fr. 38'031.76 gegenüber der D._____ (39'155.70 - 471.04 - 652.90). Gegenüber dem kantonalen Steueramt besteht eine offene Forderung in der Höhe von Fr. 202.50. Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass mit der Gläubigerin E._____ AG, welche mit einer Forderung von Fr. 6'992.85 im Betreibungsregis- terauszug vermerkt ist, eine Ratenzahlung vereinbart wurde (act. 5/10/2). Am 14. Januar 2011 betrug die Schuld laut Schreiben der Gläubigerin Fr. 4'800.–, zu- züglich Zinsen. Die Schuldnerin war bereits im Januar 2011 mit den Ratenzahlun- gen für den Dezember und Januar in Verzug und die Gläubigerin drohte ihr damit, die Betreibung fortzuführen, sollten diese Zahlungen nicht bis zum 27. Januar ein- treffen (act. 5/10/2). Ob solche geleistet wurden und die Ratenzahlungsvereinba- rung mithin noch Bestand hat, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen und ist somit nicht glaubhaft gemacht. In den Akten befinden sich keine Belege, dass die Forderung der F._____ AG im Umfang von Fr. 694.45, Betreibung Nr. ..., beglichen wurde. Bei- lage act. 5/10/1 ist eine Kopie einer Rechnung der F._____ AG. Die Kopie ist qua- litativ sehr schlecht und scheint überdies auch nicht einem einzelnen Blatt zu ent- sprechen; vielmehr erweckt sie den Eindruck, aus mehreren Blättern zusammen- kopiert zu sein. Überdies geht aus dieser Kopie nicht klar hervor, ob die Rech- nung über Fr. 674.– Nettowert resp. Fr. 748.35 Gesamtwert mit der in Betreibung gesetzten Forderung korreliert. Gemäss eingereichter Belastungsanzeige vom 5. August 2011 wurden aber an die F._____ AG Fr. 748.35 geleistet (act. 5/10/12).
Die Schuldnerin macht geltend und belegt dies auch entsprechend, dass gegen die Betreibung Nr. ... des Gläubigers G., welcher mit einer For- derung von Fr. 4'500.– im Register eingetragen ist, Rechtsvorschlag erhoben wurde (act. 5/13). Die Gläubigerin H. AG bestätigt in einem Schreiben vom 31. Mai 2011 von der ursprünglichen Forderung sei ein Restbetrag von Fr. 70.40 noch of- fen (act. 5/10/4). Ob dieser geleistet wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht. Betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung der Garage I._____ AG über Fr. 3'025.65 liegt ein E-Mail-Verkehr im Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass am 8. August 2011 eine Restschuld von Fr. 224.45, zuzüglich Fr. 100.– (Mahnspesen, Kosten Zahlungsbefehl), verbleibe (act. 5/10/5). Ob diese Rest- schuld in der Zwischenzeit beglichen wurde, ist nicht ersichtlich. Von der Forderung der Gläubigerin J._____ AG, im Betrag von Fr. 5'837.15 wurden in drei Raten Fr. 2'316.–, Fr. 252.75 sowie Fr. 199.55 (insgesamt 2'768.30) bezahlt (act. 5/9). Somit verbleibt eine offene Forderung von Fr. 3'068.85. Die in Betreibung gesetzte Forderung der Gläubigerin K._____ AG von Fr. 954.70 wurde gemäss Belastungsanzeige in diesem Umfang beglichen (act. 5/10/6). Mit der Gläubigerin L._____ AG (in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 18'301.35) wurde am 2. August 2011 eine Schuldanerkennung und Ra- tenzahlungsvereinbarung geschlossen (act. 5/11). Betreffend die Forderung der M._____ AG (Fr. 1'633.–) liegt der Kam- mer ein Schreiben der Schuldnerin vor, dass die Forderung bereits am 27. Mai 2011 beglichen worden sei (act. 5/10/3). Eine solche Zahlung ist aus den Belas- tungsanzeigen jedoch nicht ersichtlich, mithin nicht glaubhaft gemacht.
Mit act. 5/10/7 reicht die Schuldnerin eine Mahnung der N._____ AG vom 17. Mai 2011 ins Recht. Auch diese Kopie scheint nicht dem Original zu ent- sprechen, vielmehr erscheint sie zusammenkopiert und ist insgesamt von sehr schlechter Qualität. Eine Begleichung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 778.90 lässt sich damit nicht belegen. Gemäss Auszug Belastungsanzeige vom 28. Juni 2011 wurden der N._____ AG Fr. 786.05 überwiesen (act. 5/10/11). Ob diese Zahlung der Begleichung des betriebenen Betrages dient oder für neue Forderungen derselben Gläubigerin einbezahlt wurde, ist nicht erkennbar. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Forderung der Gläubigerin Gemeinde O._____ /Betreibungsamt O._____ (Betreibungsnr. ...) in der Höhe von 148.– bezahlt wurde. Betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'150.95 ge- genüber der Gläubigerin P._____ GmbH ist aus den Belastungsanzeigen ersicht- lich, dass kleinere Beträge an diese Gläubigerin geleistet wurden (act. 5/10/10: Fr. 131.65, Fr. 26.80, Fr. 21.40, Fr. 64.50, Fr. 34.65, Fr. 100.–; act. 5/10/8: Fr. 124.75: Total: 503.75). Es verbleibt ein geschuldeter Betrag von Fr. 2'647.20. Insgesamt ist somit von den in Betreibung gesetzten Forderungen ein Totalbetrag von Fr. 77'972.33 noch offen, resp. blieb deren Bezahlung unbelegt, und ist nicht durch Ratenzahlungsvereinbarungen gestundet. 2.3.2.2. Die Schuldnerin versäumt es, Belege betreffend ihres Bankkontostan- des oder eine Geschäftsbilanz einzureichen. Aus den eingereichten Unterlagen geht immerhin hervor, dass sie für geleistete Arbeiten der letzten vier Monate di- verse Rechungen im Gesamtbetrag von über Fr. 70'000.– gestellt hat (act. 15/14). Jedoch ist nicht ersichtlich, wie viel davon bereits bezahlt wurde. Nur ein kleiner Teil der Forderungen war bei Einreichen der Beschwerde nicht bereits fällig. Die Schuldnerin versäumt es überdies darzulegen, wie sich das Auftragvolumen in der nächsten Zeit entwickeln wird. Weder hat sie sich darum bemüht, bereits er- stellte Offerten ins Recht zu legen, noch macht sie konkrete Kundenaufträge gel- tend, geschweige denn belegt sie solche. Die reine Behauptung, nach der Som- merferienzeit ziehe die Auftragslage wieder an, reicht nicht, um glaubhaft darzu-
legen, dass es mit den Geschäften der Schuldnerin bergauf gehen soll. Da jegli- che Unterlagen betreffend des Geschäftsganges der letzen Monate fehlen, ver- mögen die in Rechnung gestellten Arbeiten auch nichts über die momentane Auf- tragslage auszusagen, geschweige denn, über die Möglichkeit der Schuldnerin, ihre laufenden Kosten zu decken. Zum eingereichten Vergleich vor dem Friedensrichteramt des Kreises Q._____ ist zu bemerken, dass die Schuldnerin daraus, wenn überhaupt, höchs- tens einen Betrag von Fr. 20'000.– erhält und dies auch erst nach Ablauf der 5- jährigen Garantiefrist, spätestens am 15. Februar 2012 (act. 15/14). Aus den ein- gereichten Belegen ist nicht ersichtlich, ob die Garantiefrist bereits abgelaufen ist oder ob betreffend die Baustelle ... Mängel geltend gemacht wurden. Insgesamt vermag der Vergleich vor dem Friedensrichteramt des Kreises Q._____ die aktu- elle Liquidität der Schuldnerin nur unmassgeblich zu beeinflussen. Dieser Betrag ist somit im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Weitere liquide Mittel wurden von der Schuldnerin weder behauptet, noch sind solche aus den eingereichten Beilagen ersichtlich. Unterlagen über die monatlichen Betriebs- und Lohnkosten der Schuldnerin, über ihre Bank- und al- lenfalls Postkonten mit Guthabensausweis oder eine Bilanz und Erfolgsrechnung etwa des letzten Geschäftsjahres fehlen gänzlich, weshalb es für die Kammer unmöglich ist, die finanzielle Situation der Schuldnerin zu überblicken. 2.3.2.3. Für die Liquidität der Schuldnerin spricht vorliegend einzig, dass sie in der letzten Zeit die Mittel aufbringen konnte, um einen Teil der in Betreibung ge- setzten Forderungen begleichen zu können. Überdies wurden ihr für einige der in Betreibung gesetzten Forderungen von den Gläubigern Ratenzahlungen gewährt. Jedoch legte die Schuldnerin nicht offen, woher die Mittel stammten, welche sie zur Tilgung benutzte und ob sie sich dafür nicht wiederum weiter verschulden musste. Zudem geht aus den Unterlagen hervor, dass die Schuldnerin bereits zu- vor mit ihren Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart hat, welche sie aber nicht einhalten konnte (act. 5/10/2). Die Schuldnerin kann nicht glaubhaft belegen, dass sie in der Lage ist, die nun neu vereinbarten Ratenzahlungen vereinbarungsge- mäss zu leisten. Weiter ist zu beachten, dass die Schuldnerin nach wie vor be-
trächtliche Schulden hat. Die Schuldnerin hat der Kammer nicht dargelegt, aus welchen Mitteln sie diese bezahlen und wie sie im übrigen ihren laufenden Ver- bindlichkeiten nachkommen will. Vorliegend kann überdies nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden, da sich die Schuldne- rin nun doch bereits seit rund eineinhalb Jahren regelmässig für diverse, teilweise auch kleinere Forderungen, betreiben liess (act. 5/7). 2.3.2.4 Insgesamt vermag die Schuldnerin - auch in Anbetracht des Umstan- des, dass an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen - mit den eingereichten Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht zu belegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des Einzelgerichts im Konkursverfahren des Bezirkes Uster vom 3. August 2011 zu bestätigen. 2.4 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs unter Angabe von Tag und Zeit erneut zu eröffnen (Art. 175 SchKG). 3. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Kosten 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Verfahren von der Schuldnerin zu tragen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 1 lit. c und Art. 96 ZPO in Verbindung mit der Verordnung des Obergerichts über die Ge- richtsgebühren vom 8. September 2011 (LS 211.11) auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Umtriebe ist der Gegenpartei der Schuldnerin keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 15. September 2011, 09.40 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im Kon- kursverfahren des Bezirksgerichtes Uster, das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Schmoker
versandt am: