Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110147-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 18. November 2011 in Sachen
A._____ reg. in Nachtragsliquidation, Beklagter, Dritteinsprecher und Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. X., dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.,
gegen
B._____ in Liquidation, Klägerin, Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 13. Juli 2011 (EQ100209)
Erwägungen: I. 1. Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind der Drittanspre- cher und die Arrestgläubigerin. Zu beantworten ist die Frage, ob im Arrestverfah- ren der Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen den Arrestschuldner C._____ der Beschwerdeführer und Drittansprecher als Berechtigter am ver- arrestierten Konto Nr. ... bei der D._____ in Zürich den Durchgriff zugunsten der Beschwerdegegnerin und Arrestgläubigerin dulden muss. 2. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 hat die Vorinstanz die Arresteinsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auferlegung einer Arrestkaution verwei- gert. Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid sowohl die Arrestforderung wie auch den Arrestgrund (act. 34 = act. 36 S. 8, 2.2. und 2.3.). Hinsichtlich des verar- restierten Kontos hielt sie fest, dass dieses unbestrittenermassen auf den Be- schwerdeführer laute, dass es grundsätzlich auf die rechtliche und nicht auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit ankomme, so dass es nicht genüge, wenn glaubhaft sei, dass der Arrestschuldner der wirtschaftliche Eigentümer sei. Erforderlich sei zusätzlich ein Missbrauchstatbestand, der den Durchgriff auf das Vermögen des Dritten rechtfertige. Diesen zusätzlich erforderlichen Missbrauch bejahte die Vo- rinstanz (act. 34 S. 9 ff.): Der Arrestschuldner C._____ sei am Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt und habe diesen dazu missbraucht, Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen, so dass das verarrestierte Konto zwangsvollstre- ckungsrechtlich dem Arrestschuldner C._____ zuzurechnen sei (act. 34 S. 13 f.). 3. Über den vorinstanzlichen Entscheid beschwerte sich der Beschwerde- führer rechtzeitig bei der Kammer (act. 35) und stellte folgende Anträge: „1. Es sei das Urteil vom 13. Juli 2011 aufzuheben. 2. Es sei die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2010 gutzuheissen und es sei der Arrest aufzuheben, soweit er die nachfolgend genannten Vermögenswerte be- trifft. - Bankkonto der A._____ reg. bei der D., vormals E. AG, ...strasse ..., ... Zürich, insbesondere Konto Nr. .... 3. Alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestgläubige- rin.
der Nachweis, dass der Arrestschuldner C._____ wirtschaftlich Berechtigter an den auf den Konten verbliebenen Geldern des Beschwerdeführers sei; glaubhaft sei lediglich, dass der Arrestschuldner Konten des Beschwerdeführers für einzel- ne Transaktionen verwendet und danach das Treuhandverhältnis aufgelöst habe (act. 35 S. 5 Ziff. 17). 5. Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Vorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt, welcher innert erstreckter Frist geleistet wur- de (act. 38, 42). 6. Die Sache ist spruchreif. Da sich die Beschwerde i.S.v. Art. 322 Abs. 1 ZPO sofort als unzulässig erweist, muss bei der Beschwerdegegnerin keine Stel- lungnahme eingeholt werden. II. 1. Das Verfahren vor der Kammer richtet sich nach der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für die Vorinstanz, bei welcher das Verfahren am 12. November 2010 an- hängig gemacht worden war (act. 1), waren aber auch nach dem 1. Januar 2011 noch die Regeln des kantonalen Prozessrechts massgeblich (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das erstinstanzliche Verfahren ist nach den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts zu überprüfen (ZR 110/2011 Nr. 6). 2. Auf die Tragweite der gesetzlichen Funktionszuweisung an den Nach- tragsliquidators nach g.ischem Recht ist hier nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid damit auseinandergesetzt (act. 34 S. 4 f.) und der Beschwerdeführer lässt es im vorliegenden Verfahren dabei bewenden. Ausserdem ist der Beschwerdeführer inzwischen gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR durch Dr. X. verbeiständet (act. 29/1). 3. Der vorinstanzliche Entscheid befasste sich weiter einlässlich mit der Rechtzeitigkeit der Arresteinsprache des Beschwerdegegners (act. 34 S. 5 ff.).
Auch dazu nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Weise Stellung, so dass es ebenfalls dabei bleiben muss. 4. Was die Arrestvoraussetzungen als solche anbelangt, kann mit der Vo- rinstanz ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arrestgrund und die Arrestforderung gegeben sind (act. 34 S. 8). Etwas anderes macht der Beschwer- deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend. Einziger Streitpunkt ist, ob es sich beim Beschwerdeführer bzw. bei dem auf seinen Namen lautenden Bankkonto um einen Vermögenswert des Arrestschuld- ners C._____ handelt und daher für die Beschwerdegegnerin verarrestiert werden kann. Die Vorinstanz hat dargestellt, wie der strafrechtlich verfolgte und zivilrecht- lich belangte Arrestschuldner dabei vorgegangen sei, Vermögenswerte dem Zu- griff seiner Gläubiger zu entziehen (act. 34 S. 9 ff.). Als Zwischenfazit gelangt sie zum Schluss, der Arrestschuldner C._____ habe den Beschwerdeführer jedenfalls zum Parkieren und Verschieben eigener Vermögenswerte eingesetzt (act. 34 S. 13). Der Beschwerdeführer räumt immerhin ein, dass der Arrestschuldner Konten des Beschwerdeführers für einzelne Transaktionen verwendet habe (act. 35 S. 5 Ziff. 17). a) Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfah- ren geltend, es fehle der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung des Arrest- schuldners C._____ (act. 35 S. 5 Ziff. 17 ff.). Einzuräumen ist, dass betreffend den Beschwerdeführer – anders als z.B. bei der H._____ Foundation (vgl. Sorg- faltspflichtformular in act. 4/33, I._____ AG in act. 4/60) – keine ausdrückliche De- klaration vorliegt. Allerdings ist auch im Arresteinspracheverfahren kein strikter Beweis erforderlich, sondern es genügt, dass die wirtschaftliche Berechtigung glaubhaft ist. Das ist der Fall. Zwar wurden die beiden grossen aktenkundigen Überweisungen, stammend von der durch C._____ wirtschaftlich beherrschten H._____ Foundation (act. 4/33), offenbar nachher weiter transferiert (act. 37/2 V 8. lit. i), worauf der Beschwerdeführer auch hinweist. Hingegen wurden auch noch weitere Mittel im Sinne des Arrestschuldners verwendet; aktenkundig ist eine Auszahlung an diesen selbst in der Höhe von GBP 258'081.-- (act. 37/2 V 8. lit. i). Woher diese weiteren Mittel und diejenigen, die derzeit noch auf dem verarrestier-
ten Konto liegen, stammen, ist offen geblieben; die Behauptung vor Vorinstanz, es handle sich um Anfangsvermögen des Beschwerdeführers, das ihm seit 1983 zustand, und um zurückgebliebene Honorare, die der Beschwerdeführer durch Treuhandverträge verdient habe (act. 25 S. 11), ist nicht ausreichend substanti- iert. Wenn der Beschwerdeführer, der über die einschlägigen Angaben verfügt, es unterlässt, schlüssige Angaben zu machen, hat er es sich selber zuzuschreiben, wenn das Gericht die wirtschaftliche Berechtigung von C._____ angesichts der aktenkundigen Vorgänge für ausreichend wahrscheinlich hält. b) Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die verschiedene Rechtsgeschäfte bzw. deren Folgen in Frage: Bei den Akten (act. 27/1) liegt die „Zessionserklärung“ vom 21. September 1983 (gleichzeitig das Gründungsdatum des Beschwerdeführers; act. 19/1), worin das J., K. [Stadt in G.], als Treugeber des Treuunternehmens „A. reg.“ alle ihm als Treugeber des vorgenannten Treuunternehmen zustehenden Rechte an F., ...strasse ..., ... Zürich“ abtritt. Diese Zession enthält die ausdrückliche Erklärung des J., dass es „aus der Eigenschaft des Treugebers keine wie immer gearteten Rechte und/oder Ansprüche gegen das Treuunternehmen A._____ Reg., K.“ besitze „und daher auch weder jetzt noch in Zukunft ge- gen das genannte Treuunternehmen solche Rechte geltend machen“ könne. F. ist damit Treugeber bzw. Inhaber der Treugeberrechte geworden, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (act. 35 S. 3 Rz 4). Nach dem Handelsregisterauszug (H. 676/39; act. 19/1) waren F._____ (und Dr. X.) seit der Gründung am 21. September 1983 Treuhänderräte (mit Ein- zelzeichnungsberechtigung), was angesichts der von F. durch die Zessi- onserklärung erworbenen Stellung als „Treugeber bzw. Inhaber der Treugeber- rechte“ nicht ohne weiteres einleuchtet. Der Beschwerdeführer nimmt dazu keine Stellung. Aus dem genannten Auszug (act. 19/1) ergibt sich dann allerdings auch, dass F._____ am 4. April 1984 im Register als Treuhänderrat gelöscht wurde. Der nächste Eintrag im Handelregister von G._____ datiert vom 25. Juli 2000, wonach F._____ wiederum als Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Eintrag die Folge der
nachfolgend erwähnten aktenkundigen Rechtsgeschäfte ist: Vom 18. Juli 2000 stammt der „Kaufvertrag“ zwischen F._____ – treuhänderisch als Verkäufer – und C._____ als Käufer, womit der Beschwerdeführer zum Preis von Fr. 10'000.-- an C._____ verkauft wurde. Ob F._____ in jenem Zeitpunkt „Organfunktion“ beim Beschwerdeführer hatte – gemäss Handelsregisterauszug erfolgte die [Wieder]- Eintragung am 25. Juli 2000 – kann angenommen werden, weil er sich im Kauf- vertrag offenbar nicht auf seine ihm 1983 abgetretenen Rechte als „Treugeber bzw. als Inhaber der Treugeberrechte“ stützte, sondern „treuhänderisch als Ver- käufer“ auftrat. Letztlich ist die Frage allerdings nicht entscheidend. F._____ als Verkäufer garantierte dem Käufer C._____ im Wesentlichen, dass er berechtigt sei, frei über die Gesellschaft zu verfügen, dass insbesondere keine Rechte Drit- ter am Trust und dass keine nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten oder Risiken bestünden (act. 4/37). Und vom gleichen Datum stammt das ebenfalls bei den Ak- ten liegende „Fiduciary Agreement and Convenant for Indemnity“ (act. 7/38; gleichlautende Agreements in act. 4/44 betreffend L._____ Foundation und in act 4/21 betreffend M._____ Foundation) bezüglich des Beschwerdeführers, datiert und unterzeichnet von C._____ als Auftraggeber (mandator) und F._____ als Be- auftragtem (mandatory). Der Auftraggeber ernannte den Beauftragten F._____ zum Member of the board of directors of A._____ Reg. und der Beauftragte ver- sprach (unter anderem), seine Funktion fiduziarisch und gemäss den allgemeinen und speziellen Instruktionen auszuüben (Ziff. 1). Der Auftraggeber versprach sei- nerseits dem Beauftragten, ihn „as a director of the Company“ nicht bzw. nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu belangen und auch dafür besorgt zu sein, dass von ihm kontrollierte Dritte dies nicht tun würden (Ziff. 2). Geregelt wurden die finanziellen Ansprüche des Beauftragten (Ziff. 3) und das Recht des Auftrag- gebers, vom Beauftragten jederzeit den Rücktritt „as director of the Company“ verlangen zu können (Ziff. 4). Ebenfalls vom 18. Juli 2000 datiert der Kontoöff- nungsantrag bei der N._____ (Schweiz) für ein Konto des Beschwerdeführers (act. 4/39). Und die beiden Überweisungen von je ca. GBP 1'000'000.-- tragen die Daten vom 18. und 19. Juli 2000 (act. 19/15 und 19/16). Aus der „Final Decision“ der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2005 (act. 37/2) ergibt sich unter V./8./l) Folgendes: „From the GIF account, an amount of GBP
2'000'000.--, was transferred to the account of A._____ at E._____ AG, of which F._____ claims to be the beneficial owner. From this account, the amount of GBP 2'040'000.-- was subsequently transferred to the O._____ Foundation and the amount of GBP 258'081.-- to C.“. Aus einem weiteren Aktenstück „Meeting Minutes“ (auf Geschäftspapier der F. Treuhand und Wirtschaftsberatung vom 7. Februar 2001; act. 4/41) ist bezüglich dem Beschwerdeführer zu entneh- men, dass „for investment purposes C._____ would like to free up the money at N.“. Dass es zwischen C. und F._____ offenbar zu Unstimmigkeiten kam und in der Folge das Mandat von F._____ gekündigt wurde, ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme von Dr. X._____ (act. 4/32) und aus dem Schreiben von 18. April 2001 (act. 27/3, act. 27/4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die genannte Zessionserklärung von 1983 an F._____ (act. 27/1) sei – anders als dies die Vorinstanz meine – nach wie vor gültig. Es liege insbesondere keine Zessionserklärung von F._____ vor, womit dieser die ihm abgetretenen Rechte an den Arrestschuldner abgetreten ha- be. Wenn die Vorinstanz auf den Kaufvertrag zwischen F._____ und C._____ vom 18. Juli 2000 verweise, so sei dies nur ein Verpflichtungsgeschäft, mit wel- chem sich F._____ zum Verkauf verpflichtet habe (act. 35 S. 3 Rz 4-6). Es sei nicht klar, welche Forderungen abgetreten werden sollten, was der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Globalzessionen nicht standhalte. Aus dem Kaufvertrag sei eine Verfügung nicht herauszulesen (act. 35 S. 4 Rz 8). Aus- serdem sei der Kaufvertrag dem Beschwerdeführer nie vorgelegt worden und eine Notifikation gemäss Art. 167 OR nie erfolgt, so dass er keine Leistungen an den Arrestschuldner C._____ erbringen dürfe. Weiter führt der Beschwerdeführer an, dass F._____ treuhänderisch als Verkäufer aufgetreten sei. Dieses Treuhandver- hältnis sei jedoch namens und im Auftrag des Arrestschuldners C._____ mit Brief vom 18. April 2001 gekündigt worden, was das Verpflichtungsgeschäft vom 18. Juli 2000 habe dahinfallen lassen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne der Arrestschuldner nunmehr keinen Einfluss auf den Beschwerdeführer nehmen, weder via den Beauftragten F._____ noch anderswie (act. 35 S. 4 Rz 12). Auch im Liquidationsverfahren habe der Arrestschuldner C._____ keine Rechte aus dem Kaufvertrag vom 21. September 1983 (recte: 18. Juli 2000) geltend gemacht
(act. 35 S. 5 Rz 13). Bei einer nunmehr vorzunehmenden Verteilung des Vermö- gens könne das am 18. Juli 2000 abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft keine Bedeutung haben, sei der Vertrag doch weder dem Nachlassliquidator von den Vertragsparteien eingereicht worden noch ergebe sich aus dem Geschäft eine Zession. Erloschene Treuhandverhältnisse hätten keine Bedeutung (mehr). Es sei eindeutig erstellt, dass der Arrestschuldner jede Kontrolle und Verfügungsfähig- keit über das Vermögen des Beschwerdeführers verloren habe. Was der Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Kenntnisgabe der Ver- träge zwischen F._____ und C._____ anführt, ist dies wenig überzeugend, war F._____ doch Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsrecht des Beklagten, so dass sich der Beschwerdeführer dessen Wissen anrechnen lassen muss. Was der Be- schwerdeführer weiter vorbringt, sind materiellrechtliche Überlegungen, die aller- dings hier, wo es um die Frage des Durchgriffs geht, nicht entscheidend sind und denen daher auch nicht weiter nachgegangen werden muss. Zu klären ist in der vorliegenden Situation nicht, ob das Vertragskonstrukt vom Sommer 2000 dazu geführt hat, dass der Arrestschuldner C._____ nach privatrechtlichen Grundsät- zen rechtlicher Eigentümer geworden war und dies auch heute noch ist. Das ist für die Frage des Durchgriffs gerade nicht massgeblich. Wäre C._____ rechtlicher Eigentümer, so würde sich die Durchgriffsfrage ohnehin nicht stellen, wird diese ja gerade in denjenigen Fällen aktuell, in denen – mit welchen rechtlichen Konstruk- ten auch immer – ein Schuldner von Vermögenswerten profitiert, auf die auf Grund rechtlicher Zuordnungskriterien seine Gläubiger keinen (direkten) Zugriff haben. Unzweifelhaft ist, dass mit den beiden Verträgen vom 18. Juli 2000 zwi- schen F._____ und C._____ vereinbart worden war, dass C._____ bezüglich des Beschwerdeführers unbeschränkt weisungsbefugt war und dass C._____ – wie aufgezeigt – davon auch Gebrauch gemacht hat. Der Durchgriff ist gerade nicht davon abhängig, dass C._____ bei der Liquidation des Beschwerdeführers An- sprüche geltend machte bzw. hätte machen können. Durchgegriffen wird im Rahmen eines Arrestverfahrens gerade deshalb, weil eine Zurechnung nach ma- teriellrechtlichen Kriterien nicht möglich ist. Mit der Berufung auf privatrechtliche Mechanismen ist daher in der Durchgriffsfrage nichts gewonnen.
c) Nicht zutreffend ist schliesslich auch die Überlegung (act. 35 S. 4 Rz 11), dass die Kündigung des „Fiduciary Agreement and Convenant for Indemnity“ (act. 4/27) unmittelbar zum Wegfall des Kaufvertrages vom 18. Juli 2000 (act. 4/37) ge- führt habe. Ist nach dem vorliegenden Aktenstand davon auszugehen, dass F._____ ab 18. Juli 2011 Beauftragter gemäss dem „Fiduciary Agreement and Convenant for Indemnity“ war – was zum Eintrag ins Handelsregister vom 25. Juli 2000 als Treuhänderrat mit Einzelzeichnungsberechtigung geführt haben dürfte – so hat die Kündigung vom 18. April 2001 (act. 27/3) unmittelbar nur das Mandats- verhältnis beendet. Geht man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass der „Verkauf“ ein blosses obligatorisches Verpflichtungsgeschäft geblieben ist und mangels Verfügungsgeschäft nicht zustande gekommen sein sollte, hätte sich die Rechtslage durch die Kündigung des Mandatverhältnisses nicht verändert, auch wenn C._____ in der Folge seine Einflussmöglichkeiten auf den Beschwerdefüh- rer gänzlich eingebüsst haben sollte. Vom Fortbestand der Einflussmöglichkeit ist allerdings der Durchgriff nicht abhängig, zumal nirgends auch nur behauptet wird, es sei anderweitig über den Beschwerdeführer bzw. seine Vermögensrechte ver- fügt worden. Ob der Nachtragsliquidator, der das vorhandene Vermögen des Be- schwerdeführers nach der konkursrechtlichen Rangordnung liquidieren muss (act. 35 Rz 14), eine direkte Anmeldung des Arrestschuldners C._____ berücksichtigen müsste, ist daher ebenso wenig entscheidend. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ei- nen Durchgriff genügend wahrscheinlich sind. Damit bleibt es beim vorinstanzli- chen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers um Auferlegung einer Arrestkaution an die Arrestgläubigerin gemäss Art. 273 Abs. 2 SchKG ab- gewiesen (act. 34 S. 14 Ziff. 3). Sie hat die massgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt und insbesondere darauf verwiesen, dass im Falle des seit Jahren aufgelösten und gelöschten Beschwerdeführers (act. 19/1) keine Beeinträchtigung ersichtlich sei, gehe es doch nur noch darum, eine Nachtrags-Liquidation bezüg- lich des verarrestierten Bankkontos durchzuführen. Dass die Gelder zinslos bei der D._____ angelegt sein sollen (act. 35 S. 6 Rz 20), wurde bereits vor Vo-
rinstanz geltend gemacht (act. 25 S. 12). Im vorliegenden Verfahren beziffert der Beschwerdeführer den Zinsverlust mit Fr. 10'305.-- (Zins von 5 % seit 22. Juni 2010) und weist auf den dauernd anwachsenden Schaden hin. Selbst wenn diese nachträgliche Substantiierung noch beachtlich wäre, ist die Tatsache der zinslo- sen Anlage nicht durch die Arrestlegung bedingt, sondern ist die Folge einer of- fenbar Jahre dauernden Unterlassung. Was die Verfahrenkosten anbelangt, wer- den diese, soweit auf Grund des Verfahrensergebnisses gerechtfertigt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen liquidiert. Ohne dass es unter diesen Umstän- den noch darauf ankäme, würde sich auch noch die Frage stellen, ob der Be- schwerdeführer, über den es nur noch eine Nachtragsliquidation durchzuführen gibt, überhaupt geschädigt wäre. Auch bezüglich der verlangten Arrestkaution ist daher der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerde- verfahren vor der Kammer nicht hat äussern müssen, steht ihr keine Entschädi- gung zu. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 13. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
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