Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110131-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rückweisung Fortsetzungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2011 (CB110096)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdegegner erhob in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... über Fr. 350 Mio. nebst Zinsen und Kosten am tt.mm.2003 Rechtsvor- schlag (act. 4/1 = act. 12/2). Am 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer in dieser Betreibung beim Betreibungsamt B._____ ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung ein, welches das Betreibungsamt B._____ am 8. Juni 2011 zu- rückwies (act. 4/2 = act. 12/1 und act. 4/3). Dies begründete es damit, dass der vom Beschwerdegegner erhobene Rechtsvorschlag noch nicht beseitigt sei. 2. Nachdem das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Juni 2011 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat (act. 5), erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Be- treibungsamt B._____ (act. 9), welches diese Beschwerde gleichentags zustän- digkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen weiterleitete (act. 8). 3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass das vom Be- schwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR), welches vom 5. November 2002 datiert, vor Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls vom 28. November 2003 ergangen sei, weshalb es die Vo- raussetzungen von Art. 79 SchKG offensichtlich nicht erfülle (act. 5 S. 2). Übrige Bemühungen seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Des- halb sei der Zahlungsbefehl gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG im Übrigen auch nicht mehr gültig (act. 5 S. 2 f.). 4. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem zitierten Urteil des EGMR definitive Rechtsöffnungswirkung zukomme. Es bedürfe deshalb keiner Schweizer Rechtskraftbescheinigung und es brauche auch kein zusätzliches Schweizer Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt zu wer- den (act. 9 S. 1 f.).
Wurde in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, so hat der betrei- bende Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich be- seitigt (Art. 79 SchKG). Verfügt der Schuldner in diesem Zeitpunkt bereits über ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (sog. Rechtsöffnungstitel), so steht ihm für die Beseitigung des Rechtsvorschlages das summarische Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG zur Verfügung. Fehlt es dem Schuldner hingegen an ei- nem Rechtsöffnungstitel so hat er im Zivilprozess (sog. Anerkennungsklage) oder im Verwaltungsverfahren seinen Anspruch geltend zu machen. Diesfalls bedarf es keines separaten Rechtsöffnungsverfahrens mehr, weil die in der Sache zustän- dige Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht fungiert (BSK SchKG I-S TAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N 1). 6. Der Beschwerdeführer stellt somit zutreffend fest, dass es keines sepa- raten Rechtsöffnungsverfahrens bedarf, wenn zum Zwecke der Beseitigung des Rechtsvorschlages ein vollstreckbarer Entscheid erwirkt wird. Dieser Entscheid hat dann aber nach der Erhebung des Rechtsvorschlages zu ergehen. Dies ver- kennt der Beschwerdeführer. Wird die Forstsetzung, wie im vorliegenden Fall, ge- stützt auf einen Entscheid verlangt, der bereits vor der Erhebung des Rechtsvor- schlages ergangen ist, so muss ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchge- führt werden. Das hat der Beschwerdeführer zu machen unterlassen. Der Rechts- vorschlag wurde vorliegend somit nicht beseitigt, was die Vorinstanz bereits zu- treffend feststellte. Zudem weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall der Zahlungsbefehl ohnehin nicht mehr gültig ist. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht auf die Fortsetzung der Betreibung ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. In Anbetracht dessen, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdegegner bereits am tt.mm.2003 zugestellt worden war (act. 4/1 = act. 12/2), war diese Frist im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens am 7. Juni 2011 längstens abgelaufen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Pro- zessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung sowie an das Be- treibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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