Appeal against bankruptcy opening filed incompletely; advance on costs ordered

PS110088Obergericht19.05.2011Granted

Zusammenfassung

The Obergericht of the Canton of Zurich dealt with an appeal against a bankruptcy opening. The appellant only referred to a settlement concluded with the creditor and did not present sufficient evidence of solvency. The court therefore noted that the filing was incomplete and pointed out that solvency must be made plausible within the ten-day appeal period under Art. 174 SchKG and Art. 321 ZPO. It also ordered the appellant to pay a CHF 750 advance on costs within 10 days from formal service of the order.

Regest

Art. 174 SchKG; Art. 321 ZPO: Wird gegen eine Konkurseröffnung innert Beschwerdefrist eine offensichtlich unvollständig begründete Beschwerde eingereicht, ist die Schuldnerin auf die Mängel hinzuweisen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren setzt nicht nur den Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses voraus, sondern gleichzeitig die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit binnen der zehntägigen Beschwerdefrist. Die Ergänzung der Beschwerde ist bis zum letzten Tag der Frist zulässig; massgebend ist die rechtzeitige Aufgabe bei der Post (vgl. Erwägungen zur Fristberechnung).

Gesamter Gesetzestext

Art. 174 SchKG, Art. 321 ZPO, Begründung innerhalb der Beschwerdefrist. Geht vor Ablauf der Frist ein offenkundig unvollständig begründete Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ein, wird die Schuldnerin auf die Mängel hingewiesen.

(Erwägungen der Präsidialverfügung:) Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 erhebt der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts B. vom 12. Mai 2011, mit welchem über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Zur Begründung führt er aus, dass er am 17. Mai 2011 mit der Gläubigerin eine Vereinbarung abgeschlossen habe, welche die Tilgung der Forderung nachweise und worin die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Zu seiner finanziellen Lage äusserte er sich nicht. Abgesehen von der genannten Vereinbarung reichte der Schuldner keine wesentlichen Belege ein. Ein möglicher Grund, der die Aufhebung der Konkurseröffnung noch im Beschwerdeverfahren erlaubt, ist der Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses. Das allein reicht allerdings nicht. Der Schuldner muss gleichzeitig, das heisst bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG und Art. 321 ZPO; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 5). Wie die Zahlungsfähigkeit im Einzelfall glaubhaft gemacht werden muss, lässt sich nicht allgemein sagen, da es auf die konkreten Verhältnisse ankommt. In der Regel sind dafür erforderlich: - ein aktueller, detaillierter und vollständiger Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten fünf Jahre (gegebenenfalls auch von Betreibungsämtern früherer Wohn-/Firmensitze), - eine Stellungnahme zu den im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen (unter entsprechender Bezugnahme auf die einzelnen Betreibungsnummern und durch Urkunden belegt), - Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, - eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnete, ev. durch Urkunden ausgewiesene aktuelle Debitoren- und Kreditorenliste

  • Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse. Bis wann die Rechtsmittelfrist im Fall des Beschwerdeführers läuft, lässt sich den bisherigen Akten nicht entnehmen (es liegen erst die Beschwerdeschrift und die Vereinbarung mit der Gläubigerin vor). Die zehn Tage laufen vom Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheides an den Beschwerdeführer, und wenn der zehnte Tag ein Samstag oder Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum folgenden Montag. Bis zum letzten Tag der Frist (massgebend ist die Aufgabe ergänzender Unterlagen bei der schweizerischen Post) kann die Beschwerde ergänzt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen (Art. 98 ZPO in Verbindung mit Art. 1 lit. c, Art. 6 und Art. 251 ZPO). Der angesetzten Frist wegen ist diese Verfügung dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zuzustellen, von dieser förmlichen Zustellung an läuft die Zahlungsfrist. Damit der Beschwerdeführer möglichst umgehend von den noch nötigen Ergänzungen der Beschwerde Kenntnis erhält, ist ihm die Verfügung parallel und informell per A-Post zuzustellen.

Es wird verfügt:

I. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift unvollständig ist. II. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. III. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Einzahlungsscheines (gegen Empfangsschein sowie per A-Post), an die

Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1, sowie an die Obergerichtskasse, und zur Kenntnis an das Konkursamt B.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 19. Mai 2011 Geschäfts-Nr.: PS110088-O/Z01

Schlagwörter

bankruptcy openingsolvencyappeal perioddefective filingadvance on costs