Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss und Urteil vom 26. März 2026 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Beistandsperson in den Beistandschaften Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 12. Februar 2026 i.S. C., geb. tt.mm.2019, D., geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2016; VO.2025.42 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2019), D._____ (geb. tt.mm.2016) und E._____ (geb. tt.mm.2016). 1.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) ist seit 2020 mit den Kindern befasst. Nachdem ein erstes Verfahren ohne weitere Schritte geschlossen worden war (vgl. KESB act. 1-12), wurden nach einer Ge- fährdungsmeldung der Schule vom 25. Juni 2024 (KESB act. 13) seitens der KESB beim Sozialzentrum F._____ Abklärungen zu den Familienverhältnissen in Auftrag gegeben (KESB act. 17). Der Abklärungsbericht wurde der Beschwerde- führerin am 4. Februar 2025 im Rahmen einer Anhörung bei der KESB eröffnet (KESB act. 54). Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner mit den drei Kindern den gemeinsamen Haushalt vorübergehend verlassen werde und er ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht habe (KESB act. 54 S. 2). Im Weite- ren wurde im Abklärungsbericht die Abklärung des Gesundheitszustands und der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gutachtens, die vorsorgliche Sistierung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern bis zur Regelung der Wohnsituation der Kinder, die vorsorgliche Übertra- gung der Obhut an den Vater sowie die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragt. Als Beistand sei G._____ einzusetzen, ein Sozi- alarbeiter des Sozialzentrums F., der neben einer weiteren Sozialarbeiterin mit den Abklärungen befasst gewesen und von den Kindern als Beistand ge- wünscht worden sei (KESB act. 55). Die KESB vereinbarte alsdann mit der Rich- terin im Eheschutzverfahren, dass sich die Zuständigkeit der KESB noch auf die Errichtung der Beistandschaft erstreckt, während die übrigen Anträge im Ehe- schutzverfahren behandelt würden (KESB act. 61). 1.3 Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 28. Februar 2025 unter an- derem die Einsetzung einer anderen Beistandsperson (als G.) beantragen (KESB act. 83 S. 3 f.). Mit den Beschlüssen Nr. 1 (C.), Nr. 2 (D.) und
Nr. 3 (E.) vom 13. März 2025 (BR act. 1/1, 2/1 und 3/1) ordnete die KESB für alle drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dis- positiv-Ziff. 1) und ernannte G. zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gebüh- ren für alle drei Verfahren wurden im Beschluss Nr. 1 auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt (BR act. 1/1, Dispositiv- Ziff. 3). Einer allfälli- gen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 5). 1.4 Mit Eingaben vom 17. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) mit folgenden Anträgen (BR act. 1-3): "Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 1-3) der KESB der Stadt Zürich vom 13. März 2025 sei teilweise aufzuheben und es sei eine andere Person als Herr G._____ zum Beistand zu ernennen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgend und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz von 8.1% zulasten des Beschwerdegegners." Im Weiteren beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Verpflichtung des Be- schwerdegegners zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Nach durchgeführtem Verfahren (dazu act. 9 S. 4 ff.) trat die Vorinstanz auf den Antrag betreffend Prozesskostenvorschuss nicht ein, wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und entschied in der Sache was folgt (act. 9): I.Es wird Vormerk genommen, dass die mit Dispositiv-Ziff. 1 der Beschlüsse Nrn. 1-3 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 13. März 2025 für C., D. und E._____ angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die Kostenauflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der er- wähnten Beschlüsse nicht angefochten wurden. Il. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv-Ziff. 2 der Be- schlüsse Nrn. 1-3 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 13. März 2025 werden bestätigt. G._____ bleibt weiterhin Beistand von C., D. und E._____. III.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. IV. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. V. (Rechtsmittel) VI.Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. II dieses Ur- teils wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VIl. (Mitteilung) 1.5 Mit Eingabe vom 10. März 2026 (Poststempel: 13. März 2026; Eingang: 16. März 2026; act. 2, act. 3/1-19) erhob die Beschwerdeführerin persönlich Be- schwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): "Der Beschluss und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 12. Februar 2026 seien vollumfänglich aufzuheben. Sämtliche Gerichtskosten sowie die der Beschwerdeführerin auferlegte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'400.00 seien aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Sache sei zur neuen Beurteilung unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlicher Antrag Es sei zu prüfen, ob im vorinstanzlichen Verfahren eine unzulässige doppelte Geltendmachung von Anwaltskosten erfolgt ist, und es seien allfällige daraus resultierende Kostenfolgen entsprechend zu korrigie- ren." Am 18. März 2026 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin erneut eine – soweit ersichtlich inhaltlich identische – Beschwerdeschrift (act. 6) sowie diverse Beilagen (act. 7/1-12) ein. Die Akten der Vorinstanz (act. 10/1-26; zit. BR act.) und der KESB (act. 11/1-103; zit. KESB act.) wurden von Amtes wegen bei- gezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. 1.6 Die Beschwerdeführerin verlangt die (superprovisorische, eventualiter vor- sorgliche) Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1 f.). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag gegenstandslos geworden und abzuschrei- ben. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa-
tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehler- haft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinan- dersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien wer- den nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderun- gen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, einer unzulässigen medizinischen Bewertung ohne Gut- achten sowie einer unzureichenden Sachverhaltsdarstellung (act. 2 S. 3 ff.). Sie bringt vor, persönlich nicht angehört worden zu sein (act. 2 S. 3). Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass am 4. Februar 2025 eine persönliche Anhörung der Be- schwerdeführerin durch die KESB stattfand (KESB act. 54) und sich die in den Verfahren vor der KESB und der Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin darüber hinaus auch mehrfach schriftlich äusserte (vgl. KESB act. 83; BR act. 1-3 und 21). Die Beschwerdeführerin macht weiter Ausführungen zum Ehe- schutzverfahren und hält dafür, die Gefährdungsmeldung der Schule enthalte un- belegte Annahmen und Schlussfolgerungen ohne nachvollziehbare Tatsachen- grundlage, welche ohne Überprüfung übernommen worden seien. Auch weitere entlastende Umstände seien im Rahmen der Gefährdungsabklärung nicht berück- sichtigt worden. Mit diesen Vorbringen nimmt die Beschwerdeführerin keinen Be-
zug zum Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, in dem es weder um den Eheschutz noch die Errichtung der Beistandschaft als solche, sondern um die Person des Beistands geht. Entgegen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorin- stanz zur Eignung der Beistandsperson durchaus geäussert und diese für gege- ben erachtet (act. 9 E. 3.3.1), weshalb das Vorbringen, die Eignung der Beistand- sperson sei nicht geprüft worden (act. 2 S. 2) an der Sache vorbeigeht. Auf den vorinstanzlichen Entscheid kommt die Beschwerdeführerin nur insoweit zu spre- chen, als sie ausführt, dort werde festgehalten, dass das fehlende Vertrauen der Beschwerdeführerin in einer "mutmasslich krankheitsbedingten Realitätswahrneh- mung" gründe. Wenn sie dazu bemerkt, es handle sich um eine "medizinisch- psychiatrische Bewertung ohne Vorliegen eines entsprechenden unabhängigen Gutachtens", wird zwar deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin an der vorin- stanzlichen Erwägung stört. Sie leitet daraus aber alsdann nichts ab und es ist auch nicht zu sehen, inwiefern ein Zusammenhang mit der Frage der Beistands- person bestehen könnte. Insgesamt fehlt es damit an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – oder wenigstens an einer Bezugnahme auf den Entscheid in der Sache. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 4.Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Weiteren gegen die ihr auferlegten Kosten sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Ge- genpartei. Zur Begründung macht sie geltend, das Verfahren betreffe Kindes- schutzmassnahmen und unterliege der Offizialmaxime (act. 2 S. 5). Sie irrt sich indessen, wenn sie daraus auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens schliessen möchte. Auch in den Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und insbesondere vor den Beschwerdeinstanzen können den Parteien Kosten und Parteientschädi- gungen auferlegt bzw. Parteientschädigungen zugesprochen sowie die Prozess- kosten nach dem Verfahrensausgang verteilt werden (vgl. § 60 EG KESR; Art. 106 ff. ZPO). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Zur Höhe der Ge- richtsgebühr und der Parteientschädigung äussert sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: