Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 9. März 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen / Kosten / Parteientschädigung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 7. Januar 2026 VO.2025.39 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin) sind die geschiedenen Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2014) und D._____ (geb. tt.mm.2016) sowie der mittlerweile volljährigen E._____ (geb. tt. September 2007). 1.2 Mit Entscheid vom 7. August 2025 wies die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) den Antrag des Beschwerdeführers, so- fortige Schutzmassnahmen und ein Kontaktverbot gegen verschiedene Personen zum Schutz seiner Kinder zu verfügen, ab (act. 10/2). Gleichentags regelte sie – mit zunächst unbegründetem und alsdann begründetem Entscheid – den persönli- chen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern C._____ und D._____ neu (act. 10/3+4). 1.3 Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; act. 10/5). Nach durchgeführtem Verfahren (dazu act. 3 S. 3 ff.) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 7. Januar 2026 was folgt (act. 3): "I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, bzw. sie nicht gegenstandslos geworden ist. Il. Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegne- rin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewie- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. III. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. IV.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. V. (Rechtsmittel) VI.(Mitteilung)" 1.4 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2026 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2):
"Dispositiv-Ziffer IV des Entscheids vom 7. Januar 2026 (CHF 1'500) sei aufzuheben oder auf einen symbolischen Betrag zu reduzieren. Die Verpflichtung zur Zahlung von CHF 800 sei aufzuheben oder aus- zusetzen. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege für beide Ver- fahren zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Akten der Vorinstanz (act. 10/1-59) und der KESB (act. 10/22/1-101) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Angefochten ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Mit dem Begriff der Beschwerde im Sinne der Art. 450 ff. ZGB werden grundsätz- lich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide in der Sache. Entscheide über die Erhebung, Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Solche Kostenent- scheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten wer- den, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Dies führt zu einem Beschwerdever- fahren analog zu Art. 319 ff. ZPO (OGer ZH PQ230005 vom 28. Februar 2023 E. II.1; PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; PQ190003 vom 25. Januar 2019
E. 3.1; PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Mit der Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, einschliesslich Fehler beim Rechtsfolgeermessen gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich hierfür sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen. Bei juristi- schen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Verpflichtungen zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sowie zur Bezahlung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr aufzuheben. Er bringt vor, über kein eigenes Einkommen zu verfügen und in einer finanziellen Notlage zu sein. Die Zahlungen seien ihm objektiv nicht möglich, auch nicht ratenweise. Sie würden zu einer exis- tenzbedrohenden Belastung führen. Die Kostenfolgen verhinderten den effektiven Zugang zum Recht und widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Darüber hinaus habe er zufolge Mittellosigkeit und mangels Aussichtslosigkeit An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). 3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Pro- zesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) auferlegt, wie dies Art. 106 Abs. 1 ZPO als Grundsatz vorsieht. Eine abweichende Regelung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erachtete die Vorinstanz als nicht angemessen, zumal die Beschwerde von Beginn weg aussichtslos gewesen sei. Zufolge Aussichtslo- sigkeit sei gemäss Art. 117 ZPO auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen (act. 3 E. 4). Diese vorinstanzlichen Erwägungen blendet der Beschwerdeführer gänzlich aus. Er macht weder geltend, dass die Vorinstanz ihm als unterliegende Partei zu Unrecht die Prozesskosten auferlegt
habe, noch legt er dar, dass bzw. aus welchen Gründen seine Beschwerde entge- gen der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen sei. Nichts zu ändern vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mittellosigkeit. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche den vom Beschwerdeführer erwähnten ef- fektiven Zugang zum Recht sicherstellt, bedürfte es – kumulativ – sowohl der Mit- tellosigkeit wie auch der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 ZPO). Von der Be- zahlung einer Parteientschädigung würde die unentgeltliche Rechtspflege zudem ohnehin nicht befreien (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Nicht zu erkennen ist bei der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 800.– sowie der Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– schliesslich ein Verstoss gegen das Verhältnismässig- keitsprinzip. Die Beträge befinden sich im unteren Rahmen der Gebührenordnung (vgl. § 5 Abs. 1 GebV OG; § 5 Abs. 1 AnwGebV). 3.3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch im obergerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt; der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen ist. 4.2 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Ausgeführten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Kreis Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: