Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. sowie 1.B., 2.C., Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZGB), Vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZGB, Edition der IV-Akten des Vaters (Art. 314 e Abs. 4 ZGB), Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), Ernennung der Beistandsperson
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern vom 10. Dezember 2025; VO.2025.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern) Erwägungen: I. 1.C., geb. tt.mm.2024 (nachfolgend C. oder Verfahrensbeteiligter 2), ist das Kind von A._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend Mutter oder Verfahrensbeteiligte 1). Nachdem bereits vor- her die Mutter die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern (nachfolgend KESB) um Hilfe ersucht und das Amt für Jugend- und Berufsbera- tung eine Gefährdungsmeldung erstattet hatte, erging am 24. Juli 2025 eine Ge- fährdungsmeldung durch ... Dr. med. D., Universitäts-Kinderspital Zürich (Kispi), dass C. mit unbekannter Bewusstseinsveränderung im Kispi einge- liefert worden sei (act. 3/5/21/1). Mit KESB-Entscheid vom 13. August 2025 wurde C._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern super- provisorisch im Kinderheim E._____ platziert (act. 3/5/46). In der Folge wurde das vorsorgliche Massnahmenverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf eine Kindes- verfahrensvertretung bestellt, die Eltern von C._____ angehört und diverse Be- richte beigezogen wurden, wobei sich sowohl die Rechtsvertreter der Eltern sowie die Kindesvertretung mit zahlreichen Eingaben an die KESB wandten (zum Ver- fahrensgang im Einzelnen vgl. act. 3/5/159 S. 1 ff. Rz. 1-22). Am 4. November 2025 erging der vorsorgliche Entscheid der KESB, mit welchem (unter anderem) C._____ bis auf Weiteres im Kinderheim E._____ untergebracht wurde (act. 3/5/159 Dispositiv-Ziffer. 1). 2.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern (nachfolgend Vorin- stanz). Er beantragte die sofortige Aufhebung der Unterbringung von C._____, welcher unter sofortiger Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in
seine Obhut zu übergeben sei. Nebst diversen weiteren Anträgen in der Sache liess er in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragen, es sei umgehend zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, eventualiter seien kurze, nicht er- streckbare Fristen von maximal zehn Tagen für allfällige Stellungnahmen anzu- ordnen und dann umgehend zu entscheiden (act. 3/2 S. 2 f.). Mit Präsidialverfü- gung vom 10. Dezember 2025 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk ge- nommen und der KESB Frist zur Vernehmlassung sowie Einreichung der vollstän- digen Akten innert 30 Tagen gesetzt (act. 3/1 S. 2). 3.Gegen diese Präsidialverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin X._____, mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (eingegan- gen am 16. Dezember 2025) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er lässt Folgendes beantragen (act. 2 S. 2 f.): "1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern am Albis vom 10. Dezem- ber 2025 sei superprovisorisch aufzuheben. 2. Der Bezirksrat Affoltern am Albis sei superprovisorisch anzuweisen, über die Anträge Ziff. 1 und 2 der Beschwerde des Kindsvaters vom 8. Dezember 2025 gegen den provisorischen Entscheid der KESB Affoltern am Albis vom 4. November 2025, Nr. 2025.1107, innerhalb von 10 Tagen einen begründe- ten Entscheid zu fällen. 3. Eventualiter sei der Bezirksrat Affoltern am Albis anzuweisen, ungeachtet der Festtage innerhalb von 10 Tagen eine mündliche Verhandlung mit allen betei- ligten Personen, inkl. Beiständin, durchzuführen. 4. Subeventualiter sei sowohl der KESB Affoltern am Albis wie allen anderen Verfahrensbeteiligten superprovisorisch eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzuordnen, um zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025 gegen den Entscheid der KESB Affoltern a. Albis vom 4. November 2025, Nr. 2025.1107, Stellung zu nehmen. 5.Subeventualiter sei sodann der Bezirksrat Affoltern am Albis superproviso- risch anzuweisen, nach Eingang der Stellungnahmen innerhalb von 10 Tagen einen begründeten Entscheid zu erlassen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Bezirks- rates Affoltern am Albis / der Staatskasse." Auf einen Beizug der Akten der Vorinstanz kann im Interesse der Verfahrensbe- schleunigung verzichtet werden, während die Akten der KESB in elektronischer Form vorhanden sind (act. 3/5/1-179). Mit elektronischer Eingabe (IncaMail) vom
KESB Frist gesetzt zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der vollständigen Akten (act. 3/1). Darüber hinaus wäre auch ein nicht leicht wieder gutzumachen- der Nachteil für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Indes ficht der Beschwerdeführer nicht nur die prozessleitende Verfügung (ge- stützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) an, sondern erhebt ausdrücklich auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO). Gegen Entscheide des Be- zirksrates kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 450 und 450a Abs. 2 sowie 450b Abs. 3 ZGB resp. 319 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung wegen Rechts- verweigerung resp. Rechtsverzögerung ohne Weiteres legitimiert. Zuständig ist nach § 64 EG KESR das Obergericht. 3.Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Ver- pflichtung keinen Entscheid erlässt; eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt. Ein Ent- scheid als Anfechtungsobjekt ist mithin nicht notwendig. An dessen Stelle tritt die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 20 ff.). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 103 V 190 E. 3). 4.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz hole bei der KESB völ- lig überflüssig eine Vernehmlassung ein und stört sich an der Frist für die Ver- nehmlassung sowie Bereitstellung der vollständigen Akten von dreissig Tagen, was eine deutlich zu lange Frist sei angesichts der Tatsache, dass C._____ bis auf Weiteres im E._____ untergebracht sei. Er ist überdies der Ansicht, die Frist von dreissig Tagen verstosse gegen die prozessuale Waffengleichheit, da er
seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen habe erstatten müssen (act. 2 S. 4, S. 11, S. 17). 5.1. Im Zusammenhang der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu prüfen ist einzig die Dauer der der KESB gesetzten Frist zur Stellungnahme sowie Akteneinrei- chung. Dies ist Inhalt des Beschwerdeantrags Nr. 4, welcher verlangt, es sei der KESB (sowie allen anderen Verfahrensbeteiligten) superprovisorisch eine einmali- ge, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme anzusetzen, worauf nachfolgend einzugehen sein wird (E. 5.2.). Darüber hinaus besteht man- gels Beschwer kein Raum für eine Aufhebung der Präsidialverfügung vom 10. De- zember 2025. Auf den Beschwerdeantrag Nr. 1 ist damit nicht einzutreten. 5.2. Soweit der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer beantragt, der Vorin- stanz seien superprovisorische Anweisungen über die maximale Verfahrensdauer von zehn Tagen (resp. von zehn Tagen nach Vorliegen der Stellungnahmen) bis zum Erlass eines begründeten Entscheids zu erteilen (Anträge Nr. 2 und 5), so scheint er das Wesen des Rechtsmittelverfahrens zu verkennen: Ein Rechtsmit- telkläger hat ebenso wie die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz Anspruch darauf, dass das von ihm erhobene Rechtsmittel gemäss den einschlägigen Ver- fahrensnormen beurteilt wird, wozu im erstinstanzlichen kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren – ausser im Falle der offensichtlich unbegründeten Be- schwerde – auch der Einbezug der Vorinstanz sowie der Verfahrensbeteiligten gehört. Soweit es der Beschwerdeführer insbesondere für völlig überflüssig hält, dass bei der KESB eine Vernehmlassung eingeholt wird, ist er auf Art. 450d Abs. 1 ZGB hinzuweisen, wonach der Bezirksrat als zuständige gerichtliche Beschwer- deinstanz (§ 63 Abs. 1 lit. b EG KESR) der KESB Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Vorinstanz hat also gesetzeskonform gehandelt, indem sie der KESB Frist zur Stellungnahme angesetzt hat, während umgekehrt die Nichteinholung ei- ner Stellungnahme der KESB – offensichtlich unbegründete Beschwerden vorbe- halten – unzulässig gewesen wäre. Die Dauer der Frist von dreissig Tagen liegt dabei innerhalb des Ermessens der Vorinstanz; eine kürzere Frist wäre zwar in ei- nem Verfahren betreffend eine vorsorgliche Massnahme ebenfalls keineswegs unangemessen, aber nicht zwingend. Nebenbei bemerkt schöpfen die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden – anders als die beteiligten Rechtsanwälte – die ihr gesetzten Fristen zur Stellungnahme erfahrungsgemäss ohnehin selten aus. Wie die Dauer der Frist läge auch die Frage, ob für Fristen zur Stellungnah- me (als richterliche Fristen) Fristverlängerungen gewährt werden oder nicht, im Ermessen der Vorinstanz – wobei eine Fristverlängerung vorliegend gar nicht zur Diskussion steht. Das Vorbringen, es sei mit der Frist von dreissig Tagen der Grundsatz der "Waffengleichheit" verletzt, geht im Übrigen schon darum fehl, weil dem Beschwerdeführer für die mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz angefochte- nen Dispositiv-Ziffern 5-7 des KESB-Entscheids vom 4. November 2025 ebenfalls eine Frist von dreissig Tagen lief (act. 3/2 Anträge 3 und 4 i.V.m. act. 3/5/159 Dis- positiv-Ziffer 14). Der Beschwerdeantrag Nr. 2 ist daher ohne Weiteres abzuwei- sen. 5.3. Die vorliegend alleine zulässige Rüge der Rechtsverzögerung bezieht sich auf das aktuelle Verfahrensstadium, in welchem die Vorinstanz wie gesehen zu Recht und innert nicht zu beanstandender Frist die KESB zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat. Eine Rechtsverzögerung kann in Bezug auf zu- künftige Verfahrensstadien per definitionem nicht vorliegen, und wie die Vorin- stanz nach Vorliegen der KESB-Stellungnahme vorgeht, liegt in ihrer Prozesslei- tungsbefugnis. Zuerst ist indes das Vorliegen der Stellungnahme der KESB abzu- warten. Das gilt auch für die Frage, welche (richterlichen) Fristen den weiteren Verfahrensbeteiligten sowie dem Beschwerdeführer anzusetzen sein werden, oder ob gegebenenfalls eine Verhandlung anzuberaumen sein wird, um sich zur Beschwerde resp. zur Stellungnahme der KESB zu äussern. Aus diesem Grund sind die Beschwerdeanträge Nr. 3-5 ohne Weiteres abzuweisen. 6.Zusammenfassend ist damit auf den Antrag Nr. 1, die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025 superprovisorisch aufzuheben, nicht einzu- treten, während die Anträge Nr. 2-5 abzuweisen sind. 7.Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (An- trag Nr. 6). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person
nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Daran gebricht es vorliegend offen- sichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des vor- liegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Partei- entschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf den Antrag, die Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern vom 10. Dezember 2025 sei superprovisorisch aufzuheben, wird nicht eingetre- ten. 2.Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4.Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligten (unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von act. 2 und act. 4), die
Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Affol- tern sowie an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: