Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 22. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung etc. Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 30. Oktober 2025; VO.2025.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1.B._____ und A._____ sind die nicht verheirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2016. C. steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nachfolgend KESB) führt seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und der Besuchsrechtsregelung. Die Kammer war in diesem Zu- sammenhang bereits mit mehreren Beschwerden des Vaters befasst (Geschäfts- Nrn. PQ250027, PQ250032, PQ250036, PQ250060 und PQ250069). 1.2.Mit Eingabe vom 17. März 2025 gelangte der Vater und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgenden Anträgen an den Bezirksrat (act. 7/2/1): "1.In Sachen meiner Tochter, C._____ (geb. tt.mm.2016), reiche ich meine Beschwerde ein und verlange die sofortige Vollstreckung des Beschlusses bzw. des Urteils von der KESB und des Bezirks- rats bzw. des Obergerichts. Sollte die Mutter weiterhin den Be- schluss bzw. das Urteil nicht zur Kenntnis nehmen, die Grund- rechte unserer Tochter missachten, sie erpressen, manipulieren, beantrage ich die Geldstrafe und die Festnahme der Mutter durch den Einsatz der Polizei. 2. Aufgrund des Verhaltens der Mutter, der KESB, der Beiständin (D.) und der Kindesvertreterin (E.) wurde mir und meiner Tochter widerrechtlich über Jahre grosse emotionale, psy- chische und physische Schäden zugefügt. Infolgedessen bean- trage ich einen berechtigten Schadenersatz für die letzten sechs Jahre in Höhe sechshunderttausend CHF (Art. 60R)." Der Bezirksrat ging zunächst davon aus, dass die KESB für diese Eingabe zu- ständig sei. Nach entsprechender Klarstellung durch den Beschwerdeführer (act. 7/1) sandte die KESB die Eingabe am 24. April 2025, zusammen mit einer Vernehmlassung, an den Bezirksrat zurück (act. 7/8). Der Bezirksrat eröffnete das Verfahren VO.2025.30, wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege mit Beschluss vom 8. Mai 2025 ab und stellte ihm die Vernehm- lassung der KESB zur freigestellten Replik zu (act. 7/10). Auf die gegen diesen
Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2025 nicht ein (act. 7/14; Geschäfts-Nr. PQ250027). 1.3.Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut eine "Beschwerde gegen Untätigkeit der KESB Zürich betreffend fehlenden Entscheid im Kindesschutzverfahren" beim Bezirksrat ein. Der Bezirksrat eröffnete ein neues Verfahren (act. 11/1; act. 11/1; Verfahrens-Nr. VO.2025.78). 1.4.Nach durchgeführtem Verfahren vereinigte der Bezirksrat die beiden Ver- fahren (VO.2025.30 und VO.2025.78; act. 6 S. 5) und trat mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 auf die Beschwerdeanträge betreffend Vollstreckung, Festnah- me und Schadenersatz nicht ein, die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerden wurden abgewiesen (act. 7/21 = act. 11/14 = act. 6 [Aktenex- emplar). 1.5.Mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 29. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an die Kammer (act. 2). Er stellt folgende An- träge (act. 2 S. 2): 1.Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 30. Ok- tober 2025. 2.Feststellung, dass die KESB (Frau F./Herr G.) seit 08.02.2023 eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie pflichtwidrig keinen materiellen Entscheid über Sorge/Obhut ge- fällt hat. 3.Anweisung an die KESB, innert 30 Tagen einen materiellen Ent- scheid über Sorge/Obhut zu erlassen (mit Begründung und Ver- hältnismässigkeitsprüfung). 4.Anweisung an die KESB, ein vorsorgliches Besuchsrecht unver- züglich und vollständig zu vollziehen, insbesondere: oKeine Ferienpausen ohne förmlichen Entscheid; oDurchführung der unterwöchigen Mittagessen gemäss Stu- fenplan; oErsatztermine binnen 7 Tagen bei jedem Ausfall; oAndrohung und Anwendung von Art. 292 StGB bei schuld- hafter Verweigerung und bei der Erpressung des Kindes sei- tens Mutter; Realvollstreckung gemäss Art. 338 ff. ZPO (kindschonende Übergaben, ggf. Polizei in Zivil).
5.Aufhebung der Sistierung sämtlicher Treffen und der Sorge-/Ob- hutsfrage gemäss KESB-Beschluss vom 28.08.2025; Rücküber- tragung des Vollzugs an KESB mit gerichtlicher Aufsicht. 6.Eventualbegehren: Entlassung der Beiständin wegen kumulativer Pflichtverletzungen und Neubestellung einer neutralen, fachlich geeigneten Beistandsperson. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen: Gerichtskosten zulasten des Gemeinwesens; angemessene Parteientschädigung an die Mut- ter. 1.6.Die Akten des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) (act. 7/1-22 [Verfah- ren-Nr. VO.2025.30] und act. 11/1-14 [Verfahren-Nr. VO.2025.78]), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 8/1-276, 8/333-351, 8/303, 8/310, 8/316, 8/317 und 9/352-378), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2.Prozessuales 2.1.Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Ge- setze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerde- instanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2.Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe (act. 2) ist gemäss Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Der Be- schwerdeführer ist als Vater von C._____ und als Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids der Vorinstanz erhoben (act. 7/22/1). 2.3.Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.
§§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein. Im angefochtenen Entscheid wurden Beschwerdeanträge betreffend Vollstreckung, Festnahme der Mutter und Schadenersatz sowie die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden behandelt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Kammer auf den Ent- scheid des Bezirksrats betreffend "Abweisung der Beschwerde des Vaters gegen den KESB-Beschluss vom 29.08.2024 (keine Entlassung der Beiständin D.; keine Auswechslung der Kindsvertretung E.)" bezieht (act. 2 S. 3), geht es um Themen, die nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens und des ange- fochtenen Entscheids vom 30. Oktober 2025 waren und somit auch nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Gleiches gilt für sein Eventualbegehren, mit dem er einen Beistandswechsel verlangt, und für seine Ausführungen zur Entlassung der Beiständin unter dem Titel "Juristische Haupt- mängel des Bezirksratsbeschlusses" bzw. dem Untertitel "Fehlanwendung der Entlassungsnormen" (act. 2 S. 2, Rekursantrag 6, und act. 2 S. 4). In diesen Punkten ist auf die Beschwerde von Vornherein nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ersucht die Kammer des weitern darum, folgende Anord- nungen zu treffen: Im Zusammenhang mit dem Vollzug des Besuchsrechts sei in- nert 14 Tagen ein 3-Monats-Plan zu fixieren mit drei Treffen wöchentlich (jeweils 3 Stunden), alternierend mit Mittagessen unter der Woche (3 Stunden), wobei das Besuchsrecht in den Ferien nicht zu pausieren und bei Ausfall innert 7 Tagen ein Ersatz vorzusehen sei (act. 2 S. 6). Es sei ein neutraler Übergabemodus vorzuse- hen. Die Durchsetzung des Besuchsrechts sei mit Weisungen, Mahnung, Busse nach Art. 292 StGB, Realvollstreckung und Rapportierung jeder Nichtübergabe si- cherzustellen. Betreffend Sorge und Obhut sei eine Entscheidfrist von 30 Tagen anzusetzen und die Sistierung gemäss KESB-Beschluss vom 28. August 2025 sei aufzuheben. Es sei die Beiständin zu entlassen und ihm sei vollständige Akten- einsicht zu gewähren, wobei Schwärzungen nur punktuell nach Interessenabwä- gung zuzulassen seien und die Berichte laufend zuzustellen seien. Für ein Moni- toring bzw. zum Zwecke der Transparenz hätten die KESB und Drittanbieter dem
Gericht monatliche Berichte einzureichen (act. 2 S. 7). Diese Anträge betreffen das Besuchsrecht, dessen Sistierung und die Amtsführung der Beiständin. Diese Themen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit sich der Beschwerde- führer damit zumindest teilweise gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorin- stanz betreffend das Vollstreckungsbegehren richtet, ist grundsätzlich auf die nachstehenden Erwägungen zu den Begründungsanforderungen im Beschwerde- verfahren zu verweisen und bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass diese mit der Stellung der genannten Anträge nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.4 f.). 2.4.Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sei und korrigiert werden soll. Sind jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.5.Der Beschwerdeführer beanstandet eine willkürliche Sachverhalts- und Be- weiswürdigung (act. 2 S. 4), die Missachtung höherrangiger Kinder- und Grund- rechte, die Missachtung des Vollstreckungsgebots (act. 2 S. 5) und eine Verlet- zung des Rechts auf Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 5 f.). In den unter den genannten Überschriften gemachten allgemeinen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer keinerlei Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Auch der an sich zutreffende Hinweis des Be- schwerdeführers, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen ein Grundbedürfnis des Kindes sei, hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit den Erwägungen der Vorinstanz. Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Rechtsverweigerung durch die KESB führt der Beschwerdeführer einzig pauschal aus, seit dem 8. Fe- bruar 2023 sei kein Entscheid zur elterlichen Sorge und zur Obhut gefällt worden, darin liege eine unangemessene Verzögerung mit gravierenden Folgen für Kin-
deswohl und Vollzug (act. 2 S. 6). Auch die weiteren pauschalen und stichwortar- tig vorgetragenen Beanstandungen vermögen die Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren selbst nach den stark herabgesetzten Massstäben für Laien nicht zu erfüllen. 2.6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Be- schwerde teilweise nicht gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 30. Oktober 2025 richten und es insoweit an der sachlichen Zuständigkeit der Kammer fehlt. Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf Erwägungen der Vorin- stanz im Zusammenhang mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid oder mit der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverzögerung und Rechtsverwei- gerung durch die KESB. Der Beschwerdeführer kommt damit seiner Begrün- dungslast nicht nach. Auf die Beschwerde ist deshalb insgesamt nicht einzutreten. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Gebühren- rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tat- sächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: