Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw L. Jauch Beschluss vom 23. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer sowie B., Verfahrensbeteiligte betreffend Genehmigung der Rechenschaftsberichte in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Zürich vom 6. November 2025 i.S. C., geb. tt.mm.2020, und D., geb. tt.mm.2022; VO.2025.119 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1.Der Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2020, und D., ge- boren am tt.mm.2022. Mit Verfügung vom 18. April 2023 ordnete das Bezirksge- richt Zürich für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (act. 8/7/2/50 = act. 8/7/3/47). 2.Am 23. Juli 2025 erstattete der Beistand die Rechenschaftsberichte für die Periode vom 9. Mai 2023 bis 30. April 2025 (act. 8/7/2/77 = act. 8/7/3/77). Mit Ver- fügungen vom 26. August 2025 (act. 8/7/2/78 und act. 8/7/3/78) genehmigte die KESB die Rechenschaftsberichte, setzte die Genehmigungsgebühr fest und auf- erlegte sie je hälftig den Eltern, wobei der Anteil der Mutter zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Amtskasse genommen wurde unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht. 3.Auf eine Beschwerde des Vaters gegen die Genehmigungsentscheide trat der Bezirksratspräsident nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB und einer Replik des Vaters mit Entscheid vom 6. November 2025 nicht ein (act. 7). Gegen diesen Entscheid, der als am 17. November 2025 zugestellt gilt (BR act. 13/3 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), erhob der Vater mit Eingabe vom 28. November 2025 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen (act. 2): 1.Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 2.Anordnung, dass mir die KESB die Rechenschaftsberichte (09.05.2023 - 30.04.2025) unverzüglich zustellt. 3.Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme nach Erhalt. 4.Einen neuen Genehmigungsentscheid der KESB. 4.Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (KESB act. 8/7/2/1-81 betr. C._____ und act. 8/7/3/1-81; BR act. 8/1-15). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurden dem Vater Kopien der Rechenschaftsberichte für C._____ und D._____ zugestellt und ihm eine Frist bis 12. Januar 2026 zur schriftlichen Stel-
lungnahme angesetzt (act. 9). Es ist keine Stellungnahme eingegangen. Andro- hungsgemäss ist das Verfahren ohne Stellungnahme des Vaters zu den Rechen- schaftsberichten fortzusetzen. II. 1.Der Präsident des Bezirksrats hatte erwogen, der Beschwerde lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Genehmigung der Rechen- schaftsberichte nicht einverstanden sei. Er zeige nicht konkret auf, woran er sich an den Berichten stosse und behaupte insbesondere nicht, dass die Berichte Feh- ler enthielten oder unvollständig seien, und er lege auch nicht ansatzweise dar, welche Stellen anders zu formulieren wären. Soweit er geltend mache, die Re- chenschaftsberichte seien ihm nicht zugestellt worden, hätte es an ihm gelegen, diese beim Beistand oder der KESB einzufordern, was ihm spätestens nach Er- halt der Genehmigungsentscheide möglich gewesen wäre. Dass der Beistand oder die KESB ihm die Aushändigung der Berichte verweigert hätten, mache er nicht geltend. Daher könne mangels genügender Begründung nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden (act. 7 S. 4 f.). 2.Bei der Erstellung des Berichts zieht die Beistandsperson die betroffene Per- son soweit tunlich bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie (Art. 410 Abs. 2 ZGB). Das gilt im Kindesschutzrecht mutatis mutandis für die Eltern. Die Beweis- last für die Zustellung liegt grundsätzlich beim Beistand (BGE 114 III 51 E. 3.c), wobei ein entsprechender Vermerk im Bericht nicht als Beleg genügt, wenn der Erhalt bestritten wird. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann keine substanziierte Bestreitung erwartet werden. Damit ein Rechtsmittel gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichts einen Sinn hat, auch wenn damit keine inhaltliche Prüfung verbunden ist (vgl. dazu BSK ZGB I-VOGEL, Art. 415 N 11 ff.), ist der Rechenschaftsbericht mit dem Genehmi- gungsentscheid der KESB zuzustellen, sofern das nicht bereits durch den Bei- stand erfolgte und keine konkreten Gründe dagegen sprechen wie z.B. der Schutz der betroffenen Person.
3.Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz u.a. geltend, er habe die Re- chenschaftsberichte des Beistands nicht erhalten (BR act. 1 S. 1 Ziff. 1). Im vorlie- genden Verfahren reichte er die Kopie eines Schreibens ein, das er am 22. Okto- ber 2025 - also während der Replikfrist im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. BR act. 9) - an das E._____ - den Arbeitsort des Beistands - gerichtet hatte und mit dem er um Zustellung aller Berichte, Stellungnahmen und Dokumente ersuchte, die der KESB oder dem Gericht eingereicht wurden (act. 3/1). Im Rechenschaftsbericht für C._____ ist vermerkt, den Eltern sei eine Kopie ab- gegeben worden (act. 8/7/2/77 S. 5), während im Rechenschaftsbericht für D._____ das entsprechende Feld nicht angekreuzt ist (act. 8/7/3/77 S. 5). Welche dieser Angaben zutrifft oder ob allenfalls beide richtig sind, d.h. dass den Eltern nur einer der beiden inhaltlich identischen Berichte zugestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Laut dem Mitteilungssatz der entsprechenden Verfügungen der KESB ist auch mit dem Genehmigungsentscheid keine Zustellung erfolgt (vgl. (act. 8/7/2/78 und act. 8/7/3/78). Wie aus der Vernehmlassung der KESB im vorin- stanzlichen Verfahren hervorgeht, wurden im Übrigen die Verfügungen der KESB, mit denen die Rechenschaftsberichte genehmigt wurden, dem Beschwerdeführer mit A-Post zugestellt, so dass kein Zustellungsnachweis erbracht werden konnte (BR act. 6). Es erscheint plausibel, dass der Beistand gleich vorgegangen wäre, so dass er heute nicht mehr in der Lage ist, die Zustellung nachzuweisen, und es sich erübrigt, ihm eine Frist für den Nachweis anzusetzen. 4.Dass der Beschwerdeführer die Berichte nicht konkret beanstanden konnte, ist die Folge davon, dass er sie nicht kannte, was nicht widerlegt werden kann und von ihm ausdrücklich eingeräumt wird. Entgegen der Vorinstanz (act. 7 S. 4) kann ihm seine mangelhafte Begründung daher nicht vorgehalten werden, da er keine anderen Möglichkeiten hatte. Im Rechtsmittelverfahren ergibt sich ein Anspruch auf Einsicht in die Berichte un- abhängig von Art. 410 Abs. 2 ZGB aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da die Einräumung eines Rechtsmittels die Kenntnis des Berichts voraus- setzt. Konnte der Nachweis der Zustellung der Berichte nicht erbracht werden (vgl. oben 3), durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daher nicht entgegen
halten, er hätte vorgängig an den Beistand gelangen müssen, und die Be- schwerde ohne Weiteres abweisen, sondern sie hätte ihm die Berichte unter Ein- räumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zugänglich machen müssen. Die Beschwerde ist demnach mit Bezug auf den Antrag auf Zustellung der Re- chenschaftsberichte grundsätzlich begründet. Mit der Zustellung der Rechen- schaftsberichte und der Ansetzung einer Frist (act. 8) wurde diesem Anliegen in diesem Verfahren bereits entsprochen, so dass sich eine Rückweisung zu diesem Zweck an die Vorinstanz erübrigt. 5.Nach der Zustellung der Rechenschaftsberichte hat der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen lassen und keine Begründung für seine Be- schwerde nachgereicht. Er hatte in seiner Beschwerde erwähnt, dass inhaltliche Probleme unwahrscheinlich seien (act. 2). Soweit sich die Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechenschaftsberichte durch die KESB richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. III. Die Beschwerde war demnach in prozessualer Hinsicht begründet, in materieller Hinsicht ist darauf aber nicht einzutreten. Um diesem Ergebnis und insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass anstelle einer Rückweisung die Heilung einer Gehörsverletzung in diesem Verfahren erfolgte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre bei diesem Ergebnis ohnehin nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Soweit sich die Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechenschaftsbe- richte des Beistands durch die Verfügungen der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vom 26. August 2025 richtet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgeschrieben. 2.Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbetei- ligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je ge- gen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: