Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 19. Juni 2025; VO.2024.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. 1.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil errichtete mit Entscheid vom 3. September 2024 für A._____ (Beschwerdeführerin) eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB für die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnen, IV- Verfahren, Tagesstruktur und Unterstützung in der Förderung der Gesundheit (KESB-act. 33 = BR-act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (Vorinstanz) und verlangte die Aufhebung der Beistand- schaft (BR-act. 1). Nach Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist, nach Eingang der Stellungnahme der KESB, der Replik der Beschwerdeführerin und dem Verzicht der KESB auf Duplik wies der Bezirksrat mit Urteil vom 19. Juni 2025 die Beschwerde unter Kostenfälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin ab (BR-act. 24 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]). Die Vorinstanzen führen zur Be- gründung der Erwachsenenschutzmassnahme zusammengefasst aus, die Be- schwerdeführerin leide an einem psychisch bedingten Schwächezustand und ei- ner MS-Erkrankung. Es sei der Beschwerdeführerin wegen fehlender Einsichts- und Umsetzungsfähigkeit nicht mehr gelungen, eigenverantwortlich ein eigenstän- diges Leben zu führen. Die Unterstützung durch Familie und Freunde sei nicht zielführend gewesen, und eine ausserbehördliche Unterstützung durch private und öffentliche Anlaufstellen hätten bisher nicht installiert werden können. Primä- res Ziel der Beistandschaft sei, die Gesundheit der Beschwerdeführerin soweit wie möglich zu fördern und für eine stabile Wohnsituation zu sorgen, dies in Ab- sprache und zusammen mit der Beschwerdeführerin. 2.Gegen das Urteil des Bezirksrates Hinwil erhob die Beschwerdeführerin Ein- spruch mit zwei vom 21. August 2025 bzw. 26. August 2025 datierenden und als Beschwerde entgegen genommenen Eingaben (Eingang beim Gericht am 27. Au- gust 2025) (act. 2/1 und act. 2/2). Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-26, zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 9/13/1-61, zitiert als KESB-act.) wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 4). Das Verfahren erweist sich sofort als spruchreif.
3.Der Entscheid des Bezirksrates konnte der Beschwerdeführerin nicht zuge- stellt werden (BR-act. 25). Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung ei- nes Entscheides des Bezirksrates rechnen, weil sie selbst das Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB ergriffen hatte. Gemäss Rechtsprechung beginnt in ei- nem solchen Fall die Rechtsmittelfrist an dem auf den letzten Tag der siebentägi- gen Abholfrist folgenden Tag zu laufen, somit am 2. Juli 2025 (act. 8, BR-act. 25). Der Bezirksrat belehrte korrekt die 30-tägige Rechtsmittelfrist und wies darauf hin, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (act. 7 S. 17 Dispositivziffer III). Damit eine Handlung rechtzeitig ist, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben werden, ausser der letzte Tag der Frist sei ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag (Art. 143 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der letzte Tag der am 1. Juli 2025 eröffneten und ab 2. Juli 2025 laufenden 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorliegend der 31. Juli 2025. Die am 27. August 2025 der Kammer übergebene Beschwerde er- folgte damit nicht fristgerecht, sondern verspätet. Es ist auf das Rechtsmittel infol- ge Verspätung nicht einzutreten. 4.Der Bezirksrat berücksichtigte für seine Instanz neben einem Arztzeugnis vor allem das Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre Interessen zu wahren und stellte die auch vor ihrer Instanz verpasste Rechtsmittelfrist wieder her (BR- act. 9 S. 6 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. August 2025 an die Kammer, sie sei gerade sehr müde wegen der Depression und we- gen der ganzen Geschichte, ist nicht als sinngemässes Gesuch um Wiederher- stellung der Rechtsmittelfrist anzusehen (act. 2/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin kennt aus dem Verfahren vor dem Bezirksrat die Anforderungen an ein Wieder- herstellungsgesuch, und sie muss um die verspätete Rechtsmitteleingabe ge- wusst haben, wenn sie ausführt, sie versuche ein Arztzeugnis beizubringen, falls dies möglich sei (act. 2/1 S. 1, BR-act. 5 und act. 9). Ein Arztzeugnis zum Beleg ihrer gesundheitlichen Situation und damit einhergehender Unmöglichkeit oder
sehr grossen Schwierigkeiten, die Rechtsmittelfrist zu wahren, ist bis zum heuti- gen Tag nicht eingetroffen. Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Juli 2025 (vgl. BR-act. 26) bis Ende August 2025 so fest krank war, dass sie sich nicht in irgendeiner Form um die Wahrung der Rechtsmittelfrist oder um das Fristwie- derherstellungsgesuch hätte kümmern können. Es bleibt dabei, dass das Rechts- mittel verspätet ist II. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Aufwand für das Gericht war nicht gross. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer ist deshalb am untersten Rand der zur Anwendung gelangenden Bandbreite auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen: 1.Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: