Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 30. Juni 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin sowie C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw X., betreffend Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Bei- standswechsel, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 22. Mai 2025; VO.2024.94 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1.B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind die nicht ver- heirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2016. C. steht unter der alleini- gen elterlichen Sorge ihrer Mutter und lebt unter deren Obhut. 1.2.Der Beschwerdeführer wandte sich im Februar 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) und bean- tragte, ihm sei das Sorgerecht einzuräumen und es sei die Betreuung zu regeln (KESB act. 1). Die KESB holte beim Sozialzentrum D._____ einen Abklärungsbe- richt ein (KESB act. 6), welcher am 14. Juli 2023 vorlag (KESB act. 27). Mit Verfü- gung vom 18. Januar 2024 bestellte die KESB in der Person von X._____ eine Kindesvertreterin für C._____ mit der Aufgabe, deren Interessen im Verfahren be- treffend Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Besuchsregelung zu vertreten (KESB act. 87). Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die KESB mit Beschluss vom 3. Juni 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufbau- ende, begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ an. Als Beiständin wurde E._____ ernannt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 107). 1.3.Mit zwei separaten Eingaben vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerde- führer, es seien die Kindesvertreterin und die Beiständin zu entlassen (KESB act. 122 und 123). In einer E-Mail vom 24. Juli 2024 beschwerte sich der Be- schwerdeführer erneut über die Beiständin und ersuchte um deren sofortige Ent- lassung (KESB act. 136). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 beantragte er wie- derum die Entlassung der Kindesvertreterin (KESB act. 139). Die KESB wies beide Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29. August 2024 ab (KESB act. 145). 1.4.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Ver- nehmlassung der KESB ein (BR act. 2 und 6) und der Beschwerdeführer machte
mit Eingabe vom 20. November 2024 von seinem unbeschränkten Replikrecht Gebrauch (BR act. 9, 9/1-5). Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 reichte der Be- schwerdeführer neue Unterlagen ein (BR act. 11, 11/1-3) und mit Eingabe vom 1. April 2025 ersuchte er den Bezirksrat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR act. 15, 15/1-12). Mit weiteren Eingaben vom 2. und 4. April 2025 informierte der Beschwerdeführer den Bezirksrat über abgesagte Besuchs- termine (BR act. 16) und den Abbruch der begleiteten Besuche (BR act. 17). Der Bezirksrat zog mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 die aktuellen Akten der KESB bei (BR act. 18) und stellte dem Beschwerdeführer anschliessend den Be- richt der Beiständin vom 4. März 2025 zur Stellungnahme zu (BR act. 20). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu datiert vom 17. März 2025 (BR act. 22). Am 22. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer dem Bezirksrat die Tages- protokolle des BBT in der Zeit vom 7. September 2024 bis 1. März 2025 zukom- men (BR act. 24, 24/1). Gleichentags, mit Beschluss vom 22. Mai 2025, wies der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (BR act. 25). 1.5.Am 4. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) bei der Kammer eine als "Rekurs" bezeich- nete Rechtsmitteleingabe ein. Darin stellt er folgende Anträge (act. 2): (1) Die Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Beiständin, Frau E., weise ich strikt ab. (2) Die Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Kindesverfah- rensvertreterin, Frau X., weise ich strikt ab. (3) Die Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehne ich ab." 1.6.Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-26; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 6/1-276; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2.Beschwerdevoraussetzungen 2.1.Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)
und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfah- ren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Be- stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster In- stanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. 2.2.Die Vorinstanz entschied mit Beschluss vom 22. Mai 2025 über das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das hängige, bezirksrätliche Beschwerdeverfahren (act. 3). Über die Beschwerde des Be- schwerdeführers gegen den Beschluss der KESB vom 29. August 2024 hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Soweit sich der Beschwerdeführer in der vor- liegenden Rechtsmitteleingabe gegen die "Entscheidung des Bezirksrats in Sa- chen der Beiständin" und gegen die "Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Kindesverfahrensvertreterin" richtet, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid: Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Zusammenhang mit den Anträgen des Be- schwerdeführers auf Entlassung der Beiständin und der Kindesvertreterin noch gar nicht beurteilt. Auf diese Beschwerdeanträge (Beschwerdeanträge 1 und 2) ist deshalb mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. 2.3.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege durch die Vorinstanz wehrt, ist seine Rechtsmitteleingabe als sinngemäss erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 zu behandeln. Beim besagten Beschluss handelt es sich nicht um einen Entscheid der Kindesschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdein- stanz im Sinne von Art. 450 ZGB. Vielmehr liegt ein prozessleitender Entscheid vor, der nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann.
2.4.Die Frist für Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide beträgt 10 Tage (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdefüh- rer nahm den Beschluss der Vorinstanz am 26. Mai 2025 in Empfang (BR act. 26). Mit der Postaufgabe am 4. Juni 2025 (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs.1 ZPO) wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 2.5.Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Anträge und die Be- gründung dieser Anträge enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Aus- druck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sei und korrigiert werden soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). 2.6.Der Beschwerdeführer lehnt den Entscheid der Vorinstanz betreffend un- entgeltliche Rechtspflege ab (act. 2 S. 1). Dieser Beschwerdeantrag ist sinnge- mäss so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanz- lichen Beschlusses vom 22. Mai 2025 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bezirksrätliche Verfahren beantragt. Ob der Beschwerdefüh- rer die Beschwerde hinreichend begründet hat, wird nachfolgend unter Bezug- nahme auf die bezirksrätlichen Erwägungen zu prüfen sein (vgl. nachstehende E. 3). 2.7.Ungebührliche Eingaben sind gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Un- gebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die
Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allgemeinen miss- achtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfah- ren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPO-FREI, Art. 132 N 12). Ungebührlich han- delt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsre- geln verstösst. Bei bloss geringfügigen Anstandsverletzungen wie einzelnen Kraft- ausdrücken kann es sich namentlich bei Laien aufgrund ihrer mitunter verständli- chen Erregung oder Erbitterung durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder je- den Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derartige Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 132 N 25). Der Beschwerdeführer verwendet in der Beschwerde an verschiedenen Stellen ungebührliche Formulierungen gegenüber der Mutter und Beschwerdegegnerin wie auch gegenüber am Verfahren beteiligten Dritten ("sehr rassistischen Ambitio- nen der Beiständin" [act. 2 Rz. 2], "durch die sehr rassistischen Ambitionen der KESB, der Beiständin und der Kindsvertreterin" [act. 2 Rz. 3 lit. q], "rassistische und neonazistische Persönlichkeit der Mutter", "rassistischen, geisteskrankhaften Phantasien ihrer Mutter" [act. 2 Rz. 4], "Widersprüche in höchst ambitionierten rassistischen Schädeln" [act. 2 Rz. 5). Trotz seiner emotionalen Ausnahmesitua- tion und des bei einem Laien anzuwendenden, nicht allzu strengen Massstabes geht der Vorwurf des Rassismus gegenüber der Beiständin, der KESB, der Kin- desvertreterin und gegenüber der Beschwerdegegnerin über das in einem Ge- richtsverfahren zu duldende Mass hinaus. Daher wäre dem Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zu Verbesserung seiner ungebührli- chen Beschwerde anzusetzen. Eine entsprechende Fristansetzung kann jedoch unterbleiben, da auf die Beschwerde – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – nicht eingetreten werden kann.
3.Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1.Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da sie seine Anträge als aussichtslos beurteilte. Sie hielt fest, auf- grund einer summarischen Prüfung dürfte die Beschwerde betreffend die Entlas- sung der Kindesvertreterin geringe Gewinnchancen haben, da den Eltern hinsicht- lich der Amtsführung einer Kindesvertreterin kein formelles Beschwerderecht zu- komme und sie auch nicht das Recht hätten, aufgrund der Amtsführung die Aus- wechslung der Kindesvertretung zu beantragen. Sollte der Beschwerdeführer gar die Aufhebung der Kindesvertretung beantragen wollen, so wäre die Beschwerde wenig aussichtsreich, da die Eltern unterschiedliche Anträge zum persönlichen Verkehr stellten (act. 3 S. 4). Der neue Beschwerdeantrag, ihm sei eine Betreu- ung im Umfang von 50 % einzuräumen, berühre nicht den durch den angefochte- nen Beschluss der KESB definierten Prozessgegenstand, weshalb er unzulässig erscheine (act. 3 S. 4). Zum beantragten Beistandswechsel hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beanstande im Wesentlichen, dass sich die Beistän- din nicht ausreichend für die Durchführung des vorsorglichen Besuchsrechts ein- setze. Allerdings nenne er keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beistän- din das Besuchsrecht absichtlich untergrabe. Dem Bericht der Beiständin vom 4. März 2025 lasse sich entnehmen, dass sich C._____ zuletzt geweigert habe, mit der Besuchsbegleiterin zu den gemeinsamen Mittagessen zu gehen. Gemäss dem Bericht sei der Beschwerdeführer sehr um C.s Wohl besorgt, aller- dings sei es bei jedem Treffen zu schwierigen Situationen gekommen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere C.s psychische Grenzen überschritten und sie mit Themen überfordert habe, welche die Treffen langfristig belastet und seine Beziehung zu C. destabilisiert hätten. Das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, wonach die Beschwerdegegnerin versuche, C. zu vermitteln, dass Umarmungen mit ihm ein Problem seien, vermöge seine Vorwürfe gegenüber der Beiständin nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen davon habe die Besuchsbe- gleiterin die Darstellung der Beiständin bestätigt, dass C._____ kein gemeinsa- mes Mittagessen mit dem Beschwerdeführer unter der Woche wünsche. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Schwierigkeiten bei der Besuchsumset- zung wesentlich der Beiständin vorzuwerfen wären. Allein der Umstand, dass das
Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt werde, deute nicht auf eine Verfehlung der Beiständin hin. Dass die Beiständin mit der Mutter zusammenarbeite, sei weder ein Beleg dafür, dass sie parteiisch sei noch dass sie sich sonstwie pflichtwidrig verhalte. Es sei vielmehr ihre Pflicht, mit den Kindseltern zusammenzuarbeiten. Auch wenn fraglich erscheine, ob während der Schulferien von Besuchstreffen habe abgesehen werden dürfen, wäre gestützt darauf kaum auf eine schwerwie- gende Pflichtvergessenheit der Beiständin zu schliessen. Zumindest bei summari- scher Prüfung sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Beiständin nicht glaubhaft gemacht worden (act. 3 S. 5 ff.). 3.2.Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie nenne im angefochte- nen Entscheid keine Fakten und untergrabe stillschweigend die Beweise. Die Be- hauptungen der Beiständin, die eigentlich nichts mit den Tatsachen zu tun hätten, seien hervorgehoben worden. Die parteiischen und sehr rassistischen Ambitionen der Beiständin und der Kindesvertreterin würden unsichtbar gemacht. Es sei kaum fassbar, wie die Vorinstanz die Fakten, die von ihm genau dokumentiert worden seien, "offensichtlich unglaubhaft" dargestellt habe. Weiter schildert der Beschwerdeführer aus seiner Sicht, wie das Besuchsrecht bisher umgesetzt wor- den sei (act. 2 S. 1 ff.). 3.3.Wie der zusammenfassend wiedergegeben Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorin- stanz nicht auseinander. Er geht weder auf die Erwägungen zu den Erfolgsaus- sichten seines Antrags auf Entlassung der Kindesvertreterin noch auf diejenigen zur Unzulässigkeit neuer Anträge ein. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Entlassung der Beiständin erhebt der Beschwerdeführer pauschale Vorwürfe ge- gen die Beiständin und gibt seine Sicht zum Ablauf der Besuchskontakte wieder (act. 2 Rz. 3 lit. a ff.). Er beschränkt sich darauf, den bezirksrätlichen Erwägungen seine eigenen Schilderungen gegenüberzustellen, ohne zu erklären, weshalb die Überlegungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen. Damit kommt der Be- schwerdeführer auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht nach. Wie erwähnt stützte sich die Vorinstanz im We- sentlichen auf den Bericht der Beiständin vom 4. März 2025. Diesen hielt die
Vorinstanz aufgrund der Rückmeldung der Besuchsbegleiterin für bestätigt. Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum nachvollziehbaren Schluss, einzig aus dem Unterbruch des begleiteten Besuchsrechts könne nicht gefolgert werden, dass die Beiständin pflichtwidrig gehandelt habe. Auch in der vorliegenden Be- schwerde nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Handlungen der Beiständin, welche einen anderen Schluss aufdrängen würden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, vermöchten die Vorbringen des Be- schwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. 3.4.Zusammenfassend ist mangels hinreichender Begründung auch auf den Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), erübrigen sich Ausführungen hierzu. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je ge- gen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. K. Houweling-Wili versandt am: