Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., gegen B., Beschwerdegegnerin sowie C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vorsorgliche Bestätigung der superprovisorischen Sistierung des Besuchsrechtes und Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB sowie Anordnung eines Gutachtens in der Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 8. Mai 2025; VO.2025.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. C., geboren tt.mm.2015, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern, B. (nachfolgend Mutter oder Beschwerdegeg- nerin) und A._____ (nachfolgend Vater oder Beschwerdeführer). C._____ stand bis vor Kurzem unter der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge der El- tern (KESB act. 2/5). Sie lebt bei der Mutter in Zürich. 2. Nach einem Besuch beim Vater im März 2019 behielt der Beschwerdeführer die Tochter bei sich in Deutschland. Im Rahmen eines Rückführungsverfahrens wurde C._____ zur Beschwerdegegnerin nach Zürich zurückverbracht (KESB act. 129/5, 129/7 und 129/11). Daraufhin errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Stadt Zürich für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Zweck, die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen (KESB act. 30, act. 134). 3. Die Parteien blieben sich weiterhin unter anderem über die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers uneinig. Mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde er zu nachfolgendem Besuchsrecht ab 1. Februar 2022 berechtigt erklärt: - In Jahren mit gerader Jahreszahl ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Os- termontag 19 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Pfingstmontag 19 Uhr; - jedes Jahr über Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag 19 Uhr; - jedes Jahr am Sechseläuten von Freitag nach Schulschluss bis Montag 19 Uhr; - jedes Jahr mit gerader Jahreszahl am Knabenschiessen von Freitag nach Schul- schluss bis Montag 19 Uhr;
desvertreterin (KESB act. 491). Nach Eingang der Stellungnahmen der Kindesver- treterin und der Parteien sowie nach getrennter Anhörung der Parteien (KESB act. 515 und 516) und von C._____ (KESB act. 541) bestätigte die KESB mit Zirkulati- onsbeschluss vom 20. Februar 2025 vorsorglich die angeordneten Massnahmen. Ausserdem entschied sie, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bei der Fachstelle für zivilrechtliche Gutachten und Beratung der KJPP einzuholen (KESB act. 557 = BR act. 2/1). 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz, BR act. 1). Er beantragte zusammengefasst, es sei das frühere gerichtlich angeordnete Besuchsrecht für die Dauer des Verfah- rens zu bestätigen, die Einschränkung der elterlichen Sorge sei aufzuheben und es sei eine andere Gutachterstelle mit der Durchführung des Erziehungsfähigkeitsgut- achtens zu beauftragen. Nach Einholen von Stellungnahmen der Parteien und der KESB entschied der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2025 wie folgt (BR act. 18 = act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar]): I.Es wird Vormerk genommen, dass sich vorliegendes Beschwerdeverfahren auf Dispositiv-Ziffern 1 (Sistierung Besuchsrecht), 2 (Einschränkung elterli- che Sorge) und 6 (Gutachterstelle) des Beschlusses Nr. 1122 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 20. Februar 2025 be- schränkt und folgende Dispositiv-Ziffern des erwähnten Beschlusses somit nicht angefochten wurden: - Dispositiv-Ziff. 3 (Bestätigung Anordnung Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB) - Dispositiv-Ziff. 4 (Bestätigung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Verfah- rensbeiständin) - Dispositiv-Ziff. 5 (Anordnung eines interventionsorientierten Erziehungsfä- higkeitsgutachten samt Fragen) - Dispositiv-Ziff. 7 (Abweisung Antrag auf Erstellung eines kinderpsychiatri- schen Gutachtens)
VII. (Mitteilungen). 7. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (act. 2): 1.Es sei Dispositivziff. II des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 8. Mai 2025 aufzuheben und das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. LZ210013-O) angeordnete bzw. mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 18. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2023.56/3.02.02) angepasste Besuchsrecht inkl. Skype-Kontakten des Beschwerdeführers mit C._____ für die weitere Dauer des Verfahrens zu be- stätigen. 2.Eventualiter sei Dispositivziff. II des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 8. Mai 2025 aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens stattdessen wie folgt zu regeln: 2.1. Es sei umgehend ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von zwei Kon- takten pro Monat à jeweils 6 Stunden für die Dauer von zwei Monaten an- zuordnen; 2.2. Nach Ablauf von zwei Monaten sei das Besuchsrecht inkl. die Skype-Kon- takte des Beschwerdeführers mit C._____ für die weitere Dauer des Verfah- rens gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. LZ210013-O) bzw. Urteil des Bezirksrats Zürich vom 18. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. VO.2023.56/3.02.02) wieder in Kraft zu setzen. 3.Es seien die Dispositivziff. II und III des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 8. Mai 2025 aufzuheben und es sei die angeordnete Einschränkung der el- terlichen Sorge des Beschwerdeführers betreffend die psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen von C._____ für die weitere Dauer des Verfahrens aufzuheben und es sei C._____ wieder unter die uneinge- schränkte gemeinsame elterliche Sorge des Beschwerdeführers und der Be- schwerdegegnerin zu stellen. 4. Es sei das beantragte Besuchsrecht gemäss Antrag Ziff. 2 vorstehend im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens vor dem Obergericht Zürich anzuordnen.
1.2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungs- maxime (Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festge- stellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdein- stanz darf sich dabei allerdings primär auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6.). 1.3. Vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren müssen verhältnismäs- sig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (FamKomm Erwachsenenschutz/STECK, Art. 145 N 11). Die Massnahmen müssen ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. Sep- tember 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine abschliessende Abklärung der Sachlage zu erfolgen (vgl. BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 11). Die Hauptsachenprognose ist beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen aber vor Augen zu halten.
rers (plötzliches Auftauchen, nicht altersgerechte Befragungen, rechtliches Vorge- hen gegen ehemalige Therapeutin/Bezugsperson von C.) gewertet und eine rasche ambulante psychotherapeutische Abklärung und Behandlung empfohlen. Es sei deshalb, so die Vorinstanz weiter, nicht zu beanstanden, dass die KESB die Besuche (super-)provisorisch sistiert habe. Auch die Psychotherapeutin des MMI, welche C. viermal gesehen habe, habe die Belastung von C._____ im Zu- sammenhang mit der Beziehung zum Beschwerdeführer gedeutet. Das seit Anfang Dezember 2024 bis am 30. Januar 2025 durchgeführte Home Treatment des KJPP habe C._____ sehr geholfen; sie habe fast immer zur Schule gehen können. Ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen des Kindes und den Aufenthalten beim Beschwerdeführer werde im Schlussbericht des Home Treat- ments bestätigt und es werde dort von der Wiederaufnahme der Besuche einstwei- len abgeraten, ansonsten eine Verschlechterung der Symptomatik drohe. C._____ sei seit Februar 2025 in ambulanter Nachbehandlung und erhalte zur Unterstützung der Schulfähigkeit seit 25. März 2025 zusätzlich Hilfe durch einen therapeutischen Spitexdienst. Trotz Besserung sei der gesundheitliche Zustand von C._____ wei- terhin fragil, weshalb bis zum Eingang des Gutachtens von Besuchskontakten ge- gen den Willen von C._____ abzusehen sei (act. 8 E. 3.3). 2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen beschwerdeweise vor, er kämpfe seit rund sechs Jahren dafür, regelmässigen Kontakt zu C._____ unterhalten zu kön- nen. Die Beschwerdegegnerin versuche systematisch, die Vater-Tochter-Bezie- hung zu untergraben. Bereits im November 2019 sei sein Besuchsrecht superpro- visorisch sistiert worden. Das Obergericht des Kantons Zürich habe dann aber mit Urteil vom 1. Februar 2022 das bis November 2024 gelebte Besuchsrecht ange- ordnet. Im Oktober 2023 habe die Beschwerdegegnerin erneut einen Kontaktab- bruch vorgenommen. Der Bezirksrat habe das Besuchsrecht daraufhin wiederum bestätigt und festgestellt, C._____ habe abgesehen vom kurzzeitigen Kontaktab- bruch zwischen Oktober und Weihnachten 2023 beständig geäussert, gerne Zeit mit dem Vater zu verbringen. Der aktuell angefochtene Entscheid stehe nun im völligen Widerspruch zu den bisherigen Entscheiden der Vorinstanz und des Ober- gerichts, welche bis anhin jeweils zum Schluss gelangt seien, der Kontakt von C._____ zu ihm entspreche dem Kindeswohl. Auch der letzte Kontaktabbruch seit
November 2024 zeige den Kampf der Beschwerdegegnerin gegen sein Umgangs- recht mit C.. Es sei offensichtlich, dass dieser Kontaktabbruch in Zusammen- hang mit der Nichtanhandnahme des von ihm gegen die Beschwerdegegnerin ein- geleiteten Strafverfahrens wegen Entziehung von Minderjährigen stehe. Indem die Vorinstanz diesen Konnex nicht erkenne, stelle sie den Sachverhalt unvollständig fest. C. sei im Jahr 2024 zahlreiche Male bei ihm gewesen, ohne dass je gesundheitliche Probleme aufgetreten seien (act. 2 Rz 10 ff.). Die Mediatoren hät- ten bereits im November 2023 bestätigt, dass der Loyalitätskonflikt von der Be- schwerdegegnerin befeuert werde (act. 2 Rz 22). Auch habe die Beschwerdegeg- nerin ihm fälschlicherweise unterstellt, Briefe persönlich in ihren Briefkasten gewor- fen zu haben. Mit ihren unwahren Angaben verunsichere und manipuliere sie C._____ (act. 2 Rz 24 f.). Die Behauptung, er habe C._____ in den Herbstferien zu den Threapieakten und den Gerichtsverfahren ausgefragt, habe er bestritten. Bevor die Vorinstanz auf diese (bestrittene) Behauptung massgeblich abstellen könne, hätte sie den Sachverhalt abklären müssen, indem sie beispielsweise C._____ nach konkreten, von ihm gestellten Fragen hätte befragen sollen. Aufgrund dieser Unterlassung habe die Vorinstanz den Sachverhalt erneut falsch festgestellt, sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör und die geltende Untersuchungsmaxime ver- letzt (act. 2 Rz 28 ff.). Die Vorinstanz sei auch dem Vorwurf des sexuellen Miss- brauchs von C._____ durch den Grossvater mütterlicherseits nicht nachgegangen und habe nicht geprüft, ob die posttraumatische Belastungsstörung der Tochter darauf zurückzuführen sei (act. 2 Rz 37 ff.). Im Weitern stimme nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes durch das Home Treatment verbessert habe, wür- den doch noch immer zahlreiche Schulabsenzen vorfallen und habe neben der am- bulanten Nachbehandlung zusätzlich eine therapeutische Spitex angeordnet wer- den müssen (act. 2 Rz 41). Der Kontaktabbruch sei unverhältnismässig, verursa- che eine Entfremdung des Kindes vom Vater, behindere die gesunde Entwicklung des Kindes und gefährde ernsthaft das Kindeswohl. C._____ werde in hohem Mass durch die Abwehrhaltung der Beschwerdegegnerin beeinflusst. C._____ habe an der Anhörung ausgesagt, "erstmals" ihren Vater nicht sehen zu wollen, weshalb sich die ablehnende Haltung von C._____ nun Monate später abgeschwächt haben dürfte (act. 2 Rz 42 ff.). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vorsorglich ein
zeitlich auf zwei Monate befristetes begleitetes Besuchsrecht und danach das Be- suchsrecht gemäss früheren Urteilen des Obergerichts bzw. des Bezirksrats anzu- ordnen (act. 2 Rz 47, Beschwerdeanträge 2.1 und 2.2). 2.4. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Ob- hut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflicht- recht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kin- deswohl. Das Gericht hat sich somit an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Ent- wicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2, BGE 141 III 328 E. 5, BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind geküm- mert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr im Sinne einer "ultima ratio" verweigert oder entzogen wer- den (u.a. BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1; Art. 274 Abs. 2 ZGB). Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von meh- reren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Vom Vorliegen der Fähigkeit zu autonomer Willensbildung ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (zum Ganzen BGer 5A_984/2020 vom 20. April 2019 E. 3.3; u.a. OG ZH PQ200029 vom 1. Oktober 2020 E. II/10.2.). Der Kindeswille bleibt aber auch dann nicht gänzlich ohne Bedeutung, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts (noch) nicht urteilsfähig ist. Lehnt das Kind den nicht
betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsäch- lich widerspricht (BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.2 f.). 2.5. Das Wohl von C._____ scheint stark gefährdet zu sein. Die Kinderärztin von C., Dr. med H., berichtete in ihrer Gefährdungsmeldung vom 12. No- vember 2024, sie beobachte mit grosser Sorge, wie C._____ durch die Besuche beim Beschwerdeführer zunehmend psychisch belastet sei. Bereits im Herbst 2023 habe sie C._____ nach den Ferien beim Vater wegen Panikattacken in der Sprech- stunde gesehen. Nach dem Besuch im Herbst 2024 sei es zu einer massiven Ver- schlechterung der psychischen Verfassung von C._____ gekommen. Sie habe fast täglich mehrere Stunden an Panikattacken und neu an Angstzuständen mit disso- ziativen Symptomen und Verfolgungswahn gelitten. Es sei so schlimm gewesen, dass sie teilweise die Schule nicht mehr habe besuchen können, obwohl sie das gewollt habe. C._____ habe ihr gegenüber geäussert, sie wolle nicht mehr zum Vater und habe Angst, dass er komme und sie abhole. Die Kinderärztin schlug vor, für C._____ möglichst bald einen Therapieplatz zu organisieren (KESB act. 480). Gemäss Bericht des Notfalldienstes der KJPP vom 15. November 2024 litt C._____ damals an ausgeprägten Ängsten und Panikattacken als Reaktion auf die belas- tende und angsteinflössende Gesamtsituation. Die beschriebenen Symptome mit optischen Halluzinationen vom Beschwerdeführer im Rahmen von Angstattacken sprächen für einen Zusammenhang mit dem Verhalten des Vaters. C._____ be- finde sich in einem Loyalitätskonflikt (KESB act. 484 S. 3). Die mit der KET-Thera- pie beauftragte Psychologin und Psychotherapeutin des MMI, I., berichtete am 18. November 2024, sie habe C. seit Oktober 2024 viermal gesehen, teilweise in Anwesenheit der Mutter. C._____ sei aktuell sehr belastet. Sie bestä- tigte, dass C._____ an Panikgefühlen, Ängsten und unkontrolliertem Zucken leide. Diese Symptome träten mehrfach pro Tag auf und machten manchmal über Stun- den alltägliches Handeln unmöglich. C._____ komme deshalb nicht zur Ruhe und habe mehrfach die Schule nicht besuchen können. Die Symptomatik stehe klar im Zusammenhang mit der Beziehung des Kindes zum Beschwerdeführer. Die Sym- ptome träten auf, sobald C._____ über ihre Beziehung zum Vater nachdenke oder glaube, ihn treffen zu müssen. Gemäss den Angaben von C._____ bearbeite er sie
mit Fragen, bis sie lüge. Sie fühle sich in die Enge getrieben und von ihm bedrängt (KESB act. 487). In der Anhörung bei der KESB vom 17. Januar 2025 schilderte C., sie habe vor der Anhörung einen schlimmen Traum gehabt und wieder Angst bekommen, der Vater sei hier. Solche Ängste habe sie seit den Herbstferien 2024. Auf die Frage, wann sie wieder gerne zum Vater gehen würde, antwortete sie, wenn er sie nicht mehr befrage und schlecht über die Mutter spreche. Obwohl C. auch von positiven Erlebnissen bei Besuchen beim Beschwerdeführer er- zählte, erklärte sie bei der KESB, sie wolle ihn jetzt erstmal gar nicht mehr sehen und auch nicht mit ihm skypen (KESB act. 541). Die eingesetzte Kindesvertreterin meldete Anfang Dezember 2024, dass es C._____ so schlecht gehe, dass sie noch kein Gespräch mit ihr habe führen können (KESB act. 511 S. 1). Vom 4. Dezember 2024 bis 30. Januar 2025 fand das stationsersetzende Home Treatment der PUK statt. Auch hier äusserte C., regelmässig an Panikattacken und Ängsten, der Vater komme sie holen, zu leiden und ihr während der Ängste der Vater bildlich erscheine; gemäss Bericht könne sich C. aber von den optischen Halluzina- tionen distanzieren, sie sei jedoch oft so erschöpft, dass sie am Morgen nicht zur Schule gehen könne. Das Ambulatorium stufte das Leiden als posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik ein. Aufgrund der guten Zusam- menarbeit mit C._____ und der Beschwerdegegnerin hätten aber rasch effiziente Skills erarbeitet werden können, wodurch es C._____ leichter gefallen sei, am Abend einzuschlafen. Auch habe sie schrittweise wieder die Schule und den Hort besuchen können. Mutter und Tochter seien sehr bemüht, die erlernten Strategien anzuwenden. Einen grossen Belastungsfaktor stelle für C._____ die Ungewissheit über die künftigen Kontakte zum Vater dar. Sie habe immer wieder geäussert, ihn nicht sehen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe während des Treatments einen Brief und ein Paket geschickt, beides habe beim Mädchen eine Unruhe, Anspan- nung und Ängstlichkeit ausgelöst. C._____ habe viele Ressourcen und es werde davon ausgegangen, dass sie bei einer ordentlichen therapeutischen Behandlung inskünftig wieder symptomfrei sein könne. Aktuell werde von einer Wiederauf- nahme der Besuche des Vater abgeraten, da davon auszugehen sei, dass diese zu einer erneuten Verschlechterung der Symptomatik bei C._____ beitragen wür- den (BR act. 9/3). Gemäss Rechenschaftsbericht des Beistands für die Zeit vom
ter Linie auf der ärztlich und psychotherapeutisch dokumentierten bedenklichen ge- sundheitlichen Entwicklung von C._____ und insbesondere ihrer akuten Erkran- kung im letzten Winter gründet. Der gegenüber der Kindesvertreterin sowie den behandelnden Therapeuten konstant geäusserte Wille der heute zehnjährigen C., den Vater (erstmal) nicht mehr sehen zu wollen, steht nicht im Vorder- grund, ist jedoch aus nachfolgendem Grund in die Gesamtwürdigung einzubezie- hen: Die Parteien sind seit längerem in Kinderbelangen uneinig und ihre Beziehung ist tief zerstritten. Dies bleibt C., die eigentlich beide Eltern gern hat, nicht verborgen. Ihre aktuelle Ablehnung, den Beschwerdeführer zu sehen, ist in diesem Kontext als Schutz und Reaktion auf die kindeswohlgefährdende Zerstrittenheit der Parteien zu verstehen, zumal sich jüngere Kinder notorisch mit ihrer Hauptbezugs- person, von der sie im täglichen Leben abhängen, solidarisieren. Die Weigerung von C._____ ist daher objektiv nachvollziehbar und aus ihrer subjektiven Sicht ver- ständlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer C._____ mit seinem Verhalten unter Druck zu setzen schien. Sein Einwand, die Beschwerdegegnerin versuche, jeden Kontakt zwischen ihm und C._____ zu unterbinden, und sie sei für die Eska- lation im Herbst 2024 verantwortlich, erweisen sich aufgrund der Akten überdies als zu einseitig. Auch sein Argument, C._____ habe während den Herbstferien 2024 keinerlei Anzeichen von Panikattacken oder Angstzuständen gezeigt, spricht in Anbetracht der ernstzunehmenden psychischen Erkrankung wenige Wochen später nicht für die umgehende Wiederaufnahme von Besuchen. 2.6. 2.6.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Bezug auf die Sistierung des Besuchs- rechts, C._____ sei im Beschwerdeverfahren anzuhören (act. 2 Rz 32). Diesen An- trag stellt er insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihm bestrittenen Vor- wurf, er habe C._____ während den Herbstferien bei ihm über die Therapie und das Gerichtsverfahren ausgefragt. 2.6.2. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Sie steht den Eltern nicht als per- sönliches Mitwirkungsrecht zur Verfügung, das losgelöst vom Streit in der Sache als selbständiger Anspruch durchgesetzt werden kann. Soweit die Kindesanhörung
der Sachverhaltsfeststellung dient, kann sie von den Eltern jedoch als Beweismittel angerufen werden. Kommt das Gericht indes zum Schluss, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte (sog. un- echte antizipierte Beweiswürdigung) und käme die Anhörung einer reinen Formsa- che gleich, so kann auf die Kindesanhörung verzichtet werden (BGer 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E 3.3.1; BGE 146 III 203 E. 3.3.2). 2.6.3. Die Sistierung der Kontakte rechtfertigt sich hauptsächlich in Anbetracht des noch immer glaubhaft fragilen und besorgniserregenden Gesundheitszustands von C._____ aufgrund des weiterhin bestehenden schweren Loyalitätskonflikts. Ent- sprechend rieten auch die involvierten Fachpersonen von einer raschen Wieder- aufnahme der Kontakte ab. Überdies wurde C._____ von der KESB bereits zu kon- kreten Fragen des Beschwerdeführers angehört. Aus dem (zusammenfassenden) Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass C._____ auf die Frage, was der Vater gefragt habe, antwortete, er habe sie speziell über die Therapie bei Frau K._____ und das Gerichtsverfahren ausgefragt, beispielsweise, ob sie (C.) Sachen wirklich ge- sagt habe, ob Sachen stimmen würden oder diese ihr von der Beschwerdegegnerin aufgeschwatzt worden seien (KESB act. 541 S. 1). Es ist daher nicht einzusehen, welche neuen und massgeblichen Erkenntnisse aus der Anhörung von C. gewonnen werden könnten. Dem Antrag ist daher nicht zu entsprechen. 2.7. Abschliessend ist weder eine einseitige, unvollständige oder falsche Sachver- haltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz zu erkennen. Aus den vorstehenden Gründen ist das geltende Besuchsrecht vorsorglich zu sis- tieren und es ist von Kontakten mittels Skype oder in Form begleiteter Besuche einstweilen abzusehen. Daher sind die Beschwerdeanträge 1 (Bestätigung des bis- herigen Besuchsrechts), 2.1 (befristetes begleitetes Besuchsrecht) und 2.2 (Wie- derinkraftsetzung früheres Besuchsrechts) abzuweisen. Gleichzeitig bleibt zu beto- nen, dass das vorrangige Ziel darin liegen muss, wieder einen regelmässigen Kon- takt zwischen C._____ und ihrem Vater herzustellen, sobald es C._____s Zustand zulässt. 3. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Einschränkung seiner elterlichen Sorge (Beschwerdeantrag 3).
3.1. Die KESB erachtete die vorsorgliche Einschränkung der elterlichen Sorge be- züglich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von C._____ als notwendig, weil C._____ dringend einer solchen Behandlung bedürfe und der Beschwerdeführer sich mit dem Home Treatment nicht einverstanden erklärt habe. Er habe C._____ schnellstmöglich stationär einweisen lassen wollen. Die Kommu- nikation zwischen den Parteien sei massiv gestört, was eine rasche Behandlung von C._____ äusserst erschwert hätte. Auch der Beistand habe keine Abhilfe schaf- fen können. Erst nach Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers habe das Home Treatment starten können. Es würden weitere wichtige Entscheide über Anschlusstherapien anstehen. Die KESB eigne sich nicht dazu, elterliche Ent- scheide im medizinischen Bereich über einen gewissen Zeitraum zu ersetzen (BR act. 2/1 E. IV.3). 3.2. Die Vorinstanz bestätigte den vorsorglichen Teilentzug der elterlichen Sorge. Aufgrund des bedenklichen Gesundheitszustands von C._____ und des Schulab- sentismus sei dringend gewesen, das Home Treatment starten zu können. Der Be- schwerdeführer habe via seinen Anwalt bemängelt, keine Informationen von den behandelnden Ärzten zum Gesundheitszustand von C._____ erhalten zu haben. Er habe erklärt, seine Zustimmung nur geben zu können, wenn er über die Situa- tion detailliert informiert sei. Es wäre dem Beschwerdeführer als Vater aber möglich gewesen, die notwendigen Informationen direkt zu beschaffen. Er habe sich mit der Behandlung im Übrigen selbst dann nicht vorbehaltslos einverstanden erklärt, als ihm der Notfallbericht bekannt gewesen sei. Es habe eine Pattsituation gedroht. Die elterliche Kommunikation sei im medizinischen Bereich massiv gestört. Auch habe der Beschwerdeführer trotz Weisung des Bezirksrats keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer KET-Beratung beim MMI signalisiert. Da das Home Treatment auf zwei Monate begrenzt gewesen sei, habe über eine Anschlusstherapie rasch entschieden werden müssen. Die Situation sei noch immer fragil und es seien lau- fend dringende Entscheidungen zu fällen. Selbst in der neusten Stellungnahme stelle der Beschwerdeführer den Abschlussbericht des Home Treatment und des- sen Folgerungen in Frage. Es drohten daher weitere Pattsituationen zwischen den Parteien. Nach Eintreffen des Gutachtens werde zu klären sein, ob die elterliche Sorge des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken sei (act. 8 E. 4.3).
3.3. Der Beschwerdeführer empfindet die Einschränkung der elterlichen Sorge als nicht notwendig und unverhältnismässig (act. 2 Rz 49 f.). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, ohne Einschränkung drohe eine Pattsituation. Er habe bereits im Dezember 2023 eine professionelle kinderpsychologische Unterstützung für C._____ als notwendig erachtet. Er habe auch nicht erklärt, mit dem Home Treat- ment und der Nachbehandlung nicht einverstanden zu sein, sondern habe zuerst die ärztlichen Berichte einsehen wollen. Wieder einmal mehr habe ihm die Be- schwerdegegnerin, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, die nötigen Aus- künfte nicht erteilt. Er habe einzig erklärt, dass er aufgrund der gravierenden Sym- ptome von C._____ ein ambulantes Home Treatment für nicht ausreichend halte und eine intensivere Therapie notwendig sein könnte. Als er am 19. November 2024 nur rudimentär über den Gesundheitszustand von C._____ informiert worden sei, habe er sich sogleich um die notwendigen Informationen gekümmert. Die Vor- instanz übergehe, dass eine zielgerichtete Kommunikation über C._____s Gesund- heitszustand nicht an seinem Verhalten, sondern an der Verweigerungshaltung der Beschwerdegegnerin scheitere. Von ihm könne keine Blanko-Zustimmung zu ei- nem Home Treatment ohne Kenntnis der aktuellen Situation verlangt werden (act. 2 Rz 51 ff.). 3.4. Die Eltern haben im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erzie- hung zu leiten und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grund- satz. Sie kann gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZGB nur eigeschränkt werden, wenn mildere Massnahmen erfolglos geblieben oder als ungenügend erscheinen und an- sonsten das Kindeswohls beeinträchtigt würde. Eine Einschränkung fällt in Be- tracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinanderset- zungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Neuregelung setzt neue Tat-
sachen voraus, welche eine Umteilung gebieten, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (BGE 142 III 197 E. 3.5, BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 3.5. Der alarmierende psychische Zustand von C._____ und der damit einherge- hende Schulabsentismus im November/Dezember 2024 veränderten die Situation drastisch und machten rasches Handeln dringend nötig. Die Situation hätte deshalb ein einvernehmliches Vorgehen beider Parteien beim Entscheid, welche Therapie bzw. ob ein Home Treatment anzuordnen ist, dringend erfordert. Da das Home Tre- atment zeitlich auf einige Wochen beschränkt und ein Erfolg nicht absehbar war, mussten zum Schutz von C._____ auch Lösungen für den Fall des Scheiterns der Behandlung sowie Anschlusslösungen nach durchlaufener (erfolgreicher) Behand- lung rasch evaluiert werden können. Es ist offenkundig und Gegenteiliges behaup- tet auch der Beschwerdeführer nicht, dass sachliche und zielorientierte Gespräche zwischen den Parteien in Kinderbelangen seit längerem nicht möglich sind. Eine von beiden gemeinsam getragene Entscheidung über eine geeignete therapeuti- sche Behandlung für C._____ schien damals in Kürze nicht erzielbar. Die Weisung der Vorinstanz an die Parteien gemäss Beschluss vom 18. Juli 2024, eine KET- Beratung beim MMI in Anspruch zu nehmen, brachte keine Verbesserung der Kom- munikation, unter anderem weil der Beschwerdeführer zu keinen persönlichen Ge- sprächen mit der Therapeutin bereit war (KESB act. 487 S. 1). Auch aus dem WhatsApp-Chat der Parteien vom November 2024 sind Anstrengungen des Be- schwerdeführers, gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin rasch eine Lösung für C._____ zu finden, nicht erkennbar (BR act. 9/9). Die konfliktbehaftete Situation scheint sich bis heute nicht verbessert zu haben. Der Beschwerdeführer sieht nach wie vor die Ursache für das Scheitern des Besuchsrechts und die gesundheitlichen Probleme von C._____ einseitig im abweisenden Verhalten der Beschwerdegeg- nerin (act. 2 Rz 11). Auch erneuert er seinen bereits im Jahr 2019 erhobenen und unbelegt gebliebenen Verdacht, sexuelle Handlungen an C._____ durch den Grossvater mütterlicherseits könnten Ursache der gesundheitlichen Probleme des Kindes sein (act. 2 Rz 37; vgl. KESB act. 129/5 S. 11). Ein gegenseitiges Entge- genkommen ist somit auch aktuell nicht absehbar. Ein einträchtigeres Einverneh-
men bezüglich der Behandlung von C._____ wäre aber aufgrund ihres alarmieren- den Gesundheitszustands unabdingbar, um die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes gemeinsam ausüben zu können. Gemäss Bericht der PUK über das Home Treatment ist die Mutter die wich- tigste Bezugsperson von C.. Sie habe wesentliche Aufgaben übernommen und sich bemüht, die von der Psychologin gezeigten Bewältigungsstrategien zu er- lernen, zu vertiefen und anzuwenden (BR act. 9/3 S. 4). Aufgrund der Zerstritten- heit der Parteien, der gefährdeten Gesundheit von C., ihrer intakten, engen Beziehung zur Mutter und der Offenheit der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Home Treatment und geeigneter therapeutischer Hilfe erweist sich der Entscheid, die elterliche Sorge bezüglich psychiatrischen und psychotherapeutischen Behand- lungen von C._____ dem Beschwerdeführer vorsorglich zu entziehen und der Be- schwerdeführerin alleine zu übertragen, einstweilen als sachgerecht und verhält- nismässig. Im Rahmen der Begutachtung wird die Situation von C._____ sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu untersuchen und es wird gestützt auf die Exper- tise zu beurteilen sein, mit welcher Lösung der erheblichen Gefährdung des Kin- deswohls am besten entgegenzuwirken ist. Insoweit ist auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei erziehungsfähig bzw. ihm sei keine ungenügende erzie- herische Eignung bescheinigt worden, hier nicht näher einzugehen. 3.6. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers und die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge an die Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Der Beschwerdeantrag 3 ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ersucht darum, eine andere Gutachtensperson mit der Durchführung des interventionsorientierten Erziehungsfähigkeitsgutachtens zu be- auftragen (Beschwerdeantrag 5). 4.1. Die Vorinstanz hielt den Vorwurf, die Fachstelle G._____ bzw. die beauftrag- ten Expertinnen seien befangen, für unbegründet. Die Fachstelle gehöre zwar wie der mit der Behandlung von C._____ vorbefasste Notfalldienst oder das Home Tre- atment organisatorisch zur KJPP der PUK. Daraus ergebe sich jedoch noch keine Befangenheit der Gutachterinnen. Es sei nicht generell ausgeschlossen, eine an-
dere Fachperson einer bereits involvierten Klinik beizuziehen. Entscheidend sei, dass die bereits behandelnde und die zur Begutachtung vorgesehene Fachperson verschiedenen Organisationseinheiten der Klinik angehörten und in der täglichen Arbeit keinerlei Berührungspunkte hätten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Ausstandsgründe gegen die ausgewählten Gutachterinnen persönlich erhebe der Beschwerdeführer keine (act. 8 E. 5.3). 4.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, sein Anspruch auf Unparteilichkeit der begutachtenden Person werde mit der Ernennung von Expertinnen der Fachstelle G._____ der KJPP der PUK verletzt. Es sei notwendig, Gutachter aus einer neu- tralen Institution zu beauftragen, um eine objektive und unvoreingenommene Be- urteilung zu gewährleisten. Die KJPP habe C._____ am 15. November 2024 not- fallmässig behandelt und gleichentags eine Gefährdungsmeldung eingereicht, wel- che Anlass für die superprovisorischen Massnahmen gegen ihn gewesen sei. Es bestehe die Gefahr eines informellen Austausches unter Mitarbeitern der gleichen Klinik sowie einer Interessenskollision, wenn die Gutachterinnen zu einer anderen Einschätzung kämen. Eine neutrale Begutachtung durch Mitarbeiter der PUK sei daher ausgeschlossen (act. 2 Rz 66 ff.). 4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, indem sie die erforderlichen Erkundigungen einzieht und die notwendigen Beweise erhebt. Nötigenfalls ordnet sie das Gutach- ten einer sachverständigen Person an (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V. m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Die begutachtende Fachperson muss unabhängig sein (BGE 137 III 289 E. 4.4). Dies beurteilt sich, mangels kantonaler Bestimmungen, subsidiär nach Art. 47 ZPO. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stellen sämtliche Umstände einen Ausstandsgrund dar, die in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Person zu we- cken. Bloss subjektives Empfinden einer Partei genügt nicht. Massgebend ist, ob im konkreten Fall bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit be- steht, was bei einer Vorbefassung grundsätzlich der Fall ist (vgl. CHK ZGB-HER- ZIG/JOST/STECK, Art. 446 N 8, vgl. auch BSK ZPO-WEBER, 47 N 37 ff.). Unzulässig wäre daher der Beizug eines Arztes oder Therapeuten, der die betroffene Person
bereits behandelt hat. Ebenfalls als unzulässig ist gemäss Bundesgericht zu be- trachten, wenn ein Arzt der Einrichtung, in welcher sich die betroffene Person auf- hält, als Gutachter ernannt wird (BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3). Davon wird in der Lehre der Fall abgegrenzt, demgemäss der behandelnde und der zur Begutachtung vorgesehene Arzt verschiedenen Organisationseinheiten dersel- ben Klinik angehören, die beiden Ärzte in der täglichen Arbeit indes keinerlei Be- rührungspunkte haben (BKS ZGB I-MARANTA, Art. 446 N 25). 4.4. Die KESB beauftragte die Fachstelle G._____ der KJPP der PUK mit der Er- stellung des Gutachtens, wobei sie weiter bestimmte, das Gutachten werde von der Leiterin der Fachstelle, lic. phil. D., entweder mit MMag. E. oder dipl. psych. F._____ erarbeitet. Dass eine der genannten Expertinnen C._____ bereits behandelte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und dies geht auch aus den Akten nicht hervor. Der Anschein könnte sich einzig aus der Tatsache ergeben, dass die Fachstelle G._____ gleich wie der Notfallfalldienst und das Home Treat- ment organisatorisch zur KJPP der PUK gehört. Die KJPP ist eine weitverzweigte Organisation, die sich in fünf Abteilungen gliedert, die wiederum in diverse Dienste und Fachstellen unterteilt sind. Die begutachtende Fachstelle gehört zur Dienst- stelle Fachstellen der Abteilung Ambulatorien und Spezialangebote, während der im November 2024 angerufene Notfalldienst sowie das im Dezember 2024/Januar 2025 behandelnde Home Treatment der organisatorisch und örtlich getrennten Ab- teilung Notfall- und Triagezentrum/Home Treatment zugeteilt sind (BR act. 15). Die Fachstelle G._____ bestätigte ausdrücklich, unabhängig von anderen Dienststellen des KJPP zu handeln, es fände über die einzelnen Patienten und Patientinnen we- der personell noch fachlich ein Austausch statt. Ein Datenaustausch sei nur mit Einwilligung der betroffenen Person bzw. mit einer Entbindung von der Schweige- pflicht möglich (KESB act. 555). Demnach waren weder die beauftragte Fachstelle noch die vorgesehenen Ex- pertinnen je mit der Behandlung von C._____ betraut. Da die Fachstelle von den bisher involvierten Diensten örtlich getrennt, organisatorisch und personell unab- hängig sowie fachlich eigenständig ist, lässt sich ein Interessenkonflikt durch die Beauftragung nicht erkennen, auch wenn die Dienststellen der gleichen Organisa-
tion angehören. C._____ befand sich ausserdem nie in stationärer Behandlung in der PUK oder einer Tagesklinik der KJPP. Der Einsatz des Notfalldienstes und das Home Treatment sind seit rund einem halben Jahr abgeschlossen. Die Nachbe- handlung sowie die Unterstützung im Rahmen einer psychotherapeutischen Spitex wird von unabhängigen privaten Therapeutinnen durchgeführt (act. 13). Unter die- sen Umständen sind die Bedenken des Beschwerdeführers unbegründet bzw. ist der Anschein der Befangenheit der beauftragten Fachstelle oder der bezeichneten Expertinnen nicht gegeben. Der Beschwerdeantrag 5 ist daher abzuweisen. 5. Mit Beschwerdeantrag 4 ersucht der Beschwerdeführer darum, das in den Beschwerdeanträgen 2.1 und 2.2 verlangte Besuchsrecht im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen. Da mit dem vorliegenden Entscheid das Beschwerdeverfahren bei der Kammer abge- schlossen wird, ist das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieser Anträge weggefallen. Beschwerdeantrag 4 ist daher als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 6. Zusammenfassend verfangen die Einwände nicht; die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. In Anbetracht des nicht unwesentlichen Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint gestützt auf §§ 5, 8 und 12 GebV eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als ange- messen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, einschliess- lich der Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand (act. 2 S. 3). Zur Begründung führt er aus, ihm sei bereits vor Vor-instanz im Jahr 2024 sowie im laufenden Verfahren bei der KESB und der Vor-instanz jeweils die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Er sei mittellos (act. 2 Rz 80 ff.).
8.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fami- lie erforderlich sind. Keine Mittellosigkeit ist anzunehmen, wenn es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlaubt, die Prozesskosten bei aufwändi- geren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 141 III 369 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Massgebend sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. 8.3. Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern be- zieht Krankentaggelder. Diese betrugen in den Monaten April und Mai 2025 Fr. 3'387.08 (act. 2 Rz 81, act. 4/7 S. 3). Er beziffert seinen notwendigen Bedarf mit Fr. 3'669.82 (act. 2 Rz 82). Der darin berücksichtigte Zuschlag zum Grundbetrag von 25% bzw. Fr. 300.– ist indes nicht zu gewähren, weil im Bedarf sämtliche not- wendigen konkreten Lebenshaltungskosten über das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum hinaus berücksichtigt sind. Weiter fallen dem Beschwerdeführer einstweilen keine Reisekosten für die Besuche von C._____ an, so dass sich der Bedarf um weitere Fr. 618.40 reduziert und sich auf Fr. 2'751.42 beläuft. Es ver- bleibt ihm somit ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 635.–. Damit ist es ihm möglich, die im Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten von Fr. 1'500.–- sowie die Kosten seines Rechtsvertreters innert einer Frist von maximal zwei Jah- ren zu bezahlen. Ob die weiteren Positionen des Bedarfs gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers glaubhaft sind, braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr geprüft zu werden. Damit ist das Gesuch mangels Mittellosigkeit abzuweisen. 8.4. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu ent- schädigenden Aufwände entstanden sind. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers (Dispositiv-
Ziff. IV) und dem Absehen von Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. V) abzuwei- chen. Damit sind auch die Beschwerdeanträge 6 und 7 abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1.Der Beschwerdeantrag 4 betreffend (vorsorgliches) Besuchsrecht während des Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2.Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 8. Mai 2025 wird bestätigt. 2.Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 2 und 4/2-8), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: