Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschlüsse vom 7. Juli 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichtes in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 17. April 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2019; VO.2025.27 (Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1.B._____ und A._____ (Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von C., geboren tt.mm.2019. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) und das Bezirksgericht Zürich sind seit Jahren immer wieder mit C. bzw. seinen Eltern befasst. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange errichtete das Bezirksge- richt Zürich als vorsorgliche Massnahme für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB-act. 48). Mit Beschluss der KESB vom 2. November 2022 wurde D., c/o Sozialzentrum E., Zürich, als Beistand ernannt und mit diversen Aufgaben betraut, u.a. auch damit, per 31. Ok- tober 2024 erstmals ordentlicherweise der KESB Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten (KESB-act. 61 S. 3 Dispositivziffer 2.). 2.Am 27. Januar 2025 erstattete der Beistand den Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit vom 2. November 2022 bis 31. Oktober 2024 (KESB-act. 245). Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 13. Februar 2025 den Rechenschaftsbe- richt und lud den Beistand ein, per 31. Oktober 2026 den nächsten Bericht einzu- reichen (BR-act. 2 = KESB-act. 252). Gegen die Genehmigung des Rechen- schaftsberichts durch die KESB erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR-act. 1). 3.Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BR-act. 4). Mit E-Mail Nachricht vom 7. April 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat mit, dass ihm die Post gestützt auf Art. 139 Abs. 1 ZPO künftig elektronisch via IncaMail zuzustellen sei (BR-act. 8). Ein Zu- stellungsdomizil bezeichnete er nicht. Der Bezirksrat wies das Ansinnen des Be- schwerdeführers zurück und setzte ihm mit Präsidialverfügung vom 17. April 2025 erneut eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Zustellungen fortan durch Publikation im Amtsblatt des Kan-
tons Zürich erfolgen können (BR-act. 13 = act. 6 [nachfolgend nur noch als act. 6 zitiert]). Der Beschwerdeführer nahm die rechtshilfeweise zugestellte Verfügung am 9. Mai 2025 entgegen (BR-act. 17). 4.Gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Zürich erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-17, zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 9/256-264, zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen (act. 4). Das Verfahren erweist sich sofort als spruchreif. 5.1. Die angefochtene Verfügung des Bezirksrates, es sei ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ist ein prozessleitender Entscheid. Dieser kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Kammer mit Beschwerde angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid des Bezirksrates wurde dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, am 9. Mai 2025 zugestellt (BR-act. 17). Es wurde dem Beschwerdefüh- rer zutreffend die 10-tägige Rechtsmittelfrist belehrt. Die Rechtsmittelfrist wurde dem Beschwerdeführer damit formell am 9. Mai 2025 eröffnet und lief somit ab dem 10. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die mit 14. Mai 2025 datierte Beschwerdeschrift wurde am 15. Mai 2025 der ausländischen Poststelle übergeben (act. 10). Sie traf am 20. Mai 2025 in der Schweiz ein und wurde entsprechend von der schweizerischen Post auf dieses Datum gestempelt (act. 2, act. 10). Damit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben werden, ausser der letzte Tag der Frist sei ein Samstag, Sonntag oder anerkannter Feiertag (Art. 143 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der letzte Tag der am 9. Mai 2025 eröffneten und ab 10. Mai 2025 laufenden 10-tägigen Rechts- mittelfrist war vorliegend demnach Montag, 19. Mai 2025. Die am 20. Mai 2025 der schweizerischen Post übermittelte Beschwerde erfolgte damit nicht fristge- recht, sondern verspätet (act. 10). Es ist auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht einzutreten.
5.2. Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet der schweizerischen Post über- mittelt worden wäre, wäre auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung ist ein prozessleitender Entscheid (act. 6 Dispositiv- Ziffern I. und II.). Prozessleitende Entscheide können grundsätzlich nach den Be- stimmungen von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden, mithin nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Das Ge- setz sieht keine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz vor. Entsprechend ist die Anfechtung der Verfügung der Vorinstanz nur möglich, wenn dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, es drohe ihm deshalb ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil mit der Aufforde- rung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass für den Fall einer fehlenden Bezeichnung fortan Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen können, eine Persönlichkeitsverletzung und eine Datenschutzverletzung begangen werde (act. 2 S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 130 ZPO sieht die Möglichkeit vor, dass Pri- vatpersonen Eingaben über eine spezielle Zustellplattform elektronisch dem Ge- richt übermitteln können. Das Gegenstück zu Art. 130 ZPO ist Art. 139 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 139 Abs. 1 ZPO können die Gerichte den Parteien und Verfah- rensbeteiligten Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zustellen, jedenfalls soweit die betroffene Person damit einverstanden ist. Es handelt sich um eine "Kann-Bestimmung". Es besteht nach dem aktuellen Gesetzestext kein Anspruch des Empfängers auf elektronische Zustellung. Etwas anderes lässt sich auch aus den Verordnungen des Bundesrates über die elektronische Übermitt- lung (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) nicht ableiten (vgl. zum Ganzen: OGer BE ABS 22 200 vom 11. Januar 2023 E. III./7.-8. mit weiteren Hinweisen; Bachofner in: Sut- ter-Som/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 130 N 11). Zusam- menfassend sind die Gerichte verpflichtet, elektronische, über spezielle Zustel-
lungsplattformen eingereichte Eingaben entgegenzunehmen und die dafür not- wendige Infrastruktur vorzusehen, sie sind aber nicht dazu verpflichtet, ihre eige- nen Zustellungen elektronisch vorzunehmen. Erfolgen die Zustellung durch das Gericht auf dem herkömmlichen Weg in Papier- form, kommt bei Zustellungen ins Ausland Art. 140 ZPO ins Spiel. Art. 140 ZPO besagt, dass das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen kann, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Zustellungen im Aus- land sind oft aufwendig und erfordern viel Zeit, weil grundsätzlich die Modalitäten der internationalen Rechtshilfe eingehalten werden müssen. Deshalb kann das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anhalten, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (KUKO ZPO-Roger Weber, Art. 140 N 1 mit weiteren Hinweisen). Wenn der Be- zirksrat, der mit den Parteien nicht elektronisch kommuniziert (act. 6 S. 1), eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt, ist dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Das Vorgehen ist gesetzeskonform. Die Beeinträchtigung in der Privatsphäre, die nach Auffassung des Beschwerde- führers mit einer bei fehlender Bezeichnung allenfalls folgenden Publikation der gerichtlichen Entscheide einhergehen, kann der Beschwerdeführer mit der Be- zeichnung eines Zustellungsempfängers begegnen. Inwiefern ihm das nicht mög- lich sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern mögliche Anstrengungen im Zusammen- hang mit der Bezeichnung eines Zustellungsdomizil erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen sollten, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend macht. Mangels hinreichenden Nachteils ist auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 6.Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.Die Kammer teilt diesen Entscheid dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise in Papierform mit.
II. 1.Der Beschwerdegegner unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegen- den Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Aufwand für das Gericht war nicht gross. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer ist deshalb im untersten Bereich der zur Anwendung gelangenden Bandbreite auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG). 2.Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten (act. 2). Die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren setzt neben Mittellosig- keit des Ansprechers fehlende Aussichtslosigkeit des im Rechtsmittelverfahren vertretenen Standpunktes voraus (Art. 117 ZPO). Ein verspätet eingereichtes Rechtsmittel ist von vornherein aussichtslos. Selbst wenn man von einer rechtzei- tigen Beschwerde ausginge, vermag der Beschwerdeführer, wie gezeigt, dem prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz nichts Substantielles entgegensetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren aussichts- los, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Ge- winnaussichten waren hier deutlich geringer als die Verlustgefahren. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, und dies ist die Referenz, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur Beschwerde mit den vom Beschwerde- führer erhobenen Rügen gegen einen prozessleitenden Entscheid entschlossen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird weiter beschlossen: 1.Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: