Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abweisung Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil des Bezirksrates Uster vom 22. April 2025; VO.2025.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Uster)
Erwägungen: I. 1. Seit 31. August 2016 besteht für A._____ (Beschwerdeführer) eine Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (KESB act. 16). Am 26. Juli 2017 erweiterte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB) die bisherige Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB für die Bereiche Administration, Finanzen, Wohnen, IV-Verfahren, Tagesstruktur und Gesundheit (beschränkt auf Informationsaustausch; KESB act. 43). Der Bereich des IV-Verfahrens wurde nach dessen Abschluss aus dem Aufgabenkatalog des Beistands entfernt (KESB act. 89). 2. Im November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bei der KESB um Aufhe- bung der Beistandschaft (KESB act. 112). Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies die KESB den Antrag ab (BR act. 2 = KESB act. 122). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Uster (Vorinstanz) und verlangte wiederum die Aufhebung der Beistandschaft (BR act. 1, 5 und 6). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB (BR act. 7) wies der Bezirks- rat die Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2025 ab und wies mit Beschluss vom gleichen Tag auch das Gesuch um Bestellung einer (unentgeltlichen) Rechtsver- tretung ab (BR act. 9 = act. 7 [Aktenexemplar]). 4. Mit undatierter handgeschriebener Eingabe (Poststempel vom 26. April 2025) wehrt sich der Beschwerdeführer bei der Kammer (act. 2). Er beantragt, die Bei- standschaft sei aufzuheben. In der Folge wurden die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-9, zitiert als BR act.), einschliesslich der Akten der KESB (act. 8/8/1-130, zitiert als KESB act.), beigezogen. Mit Schreiben vom 29. April 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Begründung der Beschwerde noch ergänzen könne (act. 5). Bis heute ging keine weitere Eingabe ein.
II. 1. 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats sein. 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und mit Anträgen sowie einer Begründung ver- sehen innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich auch im Rahmen der Unter- suchungsmaxime sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz nach ihrer Auffassung das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festge- stellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An die Rechts- mitteleingaben von juristischen Laien wird ein geringerer Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll.
1.3. Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2025 zugestellt (BR act. 9 Anhang). Die undatierte Beschwerde wurde bereits am 26. April 2025 und damit innert Rechtsmittelfrist erhoben. Der Beschwerdeführer ist zudem als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei und von der Massnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Aus der Beschwerde geht überdies hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer die Bei- standschaft aufheben möchte. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Hingegen lässt sich aus der Beschwerde nicht erkennen, dass sich der Beschwer- deführer auch gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 22. April 2025, mit welcher die Bestellung eines (unentgeltliche) Rechtsvertreters abgelehnt wurde, zur Wehr setzen möchte. Das Beschwerdeverfahren dreht sich daher einzig um die Frage der Aufhebung der Beistandschaft. 2. Die Vorinstanz wies auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Beistandschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips hin. Sie er- wog zutreffend, dass gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft aufgehoben werden könne, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr bestehe. Es bestehe kein Grund mehr für die Weiterführung, wenn die Unterstützung durch die Familie oder das Umfeld ausreiche oder die betroffene Person nun in der Lage sei, ihre Angele- genheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich der Schwächezustand zum Positiven verän- dert habe (act. 7 E. 4 S. 5). Die Vorinstanz führte zur Sache aus, der Beschwerde- führer leide an einer bipolaren affektiven Störung und es liege eine Intelligenzmin- derung vor. Es sei ihm bisher nicht gelungen, mehr Eigenverantwortung zu über- nehmen und mehr Selbstständigkeit zu erlangen. Er habe insbesondere Mühe, seine finanziellen Angelegenheiten sinnvoll zu erledigen. Er scheine zwar gewillt zu sein, sein Budget einzuhalten. Dies gelinge ihm bisher jedoch nicht sachgerecht. So wolle er die Kosten für die Beistandschaft und das betreute Wohnen sparen, indem er sich eine eigene Wohnung suche. Die Beiständin habe versucht, ihm mehr Verantwortung einzuräumen, wie beispielsweise ein eigenes Konto zu eröffnen. Dies habe jedoch nicht geklappt. Der Beschwerdeführer habe zudem gemäss sei- nem Psychiater eigenmächtig seine Medikation bis auf ein Medikament abgesetzt. Dies sei besorgniserregend und zeige seine wenig durchdachte und übereilte
Handlungsweise. Es drohe bei einer Aufhebung der Beistandschaft der Verlust von Stabilität und Tagesstrukturen. In den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wo- nach der Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers abgenommen habe. So sei auch nicht zu erkennen, dass er von der Familie oder seinem persönlichen Umfeld mehr unterstützt werde (act. 7 E. 4 S. 5 ff.). 3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Beistand- schaft einzig damit, er sei mit der Arbeit des Beistands nicht zufrieden, er könne die Rechnungen selber bezahlen (act. 2). Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Beistandschaft weggefallen sein sollen und er fortan in der Lage sei, ohne Hilfe der Beiständin insbesondere seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie seine Wohnverhältnisse selber zu regeln. Auch in den Akten fehlen Anhaltspunkte, wonach die Vorausset- zungen für die Beistandschaft weggefallen sind. Gemäss dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2016 leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren Stö- rung, einer Impulskontrollstörung sowie einer leichten (nicht klinisch relevanten) In- telligenzminderung. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer bekun- dete nach seinem Zuzug in die Schweiz im Alter von 13 Jahren Mühe, sich in der Schule, im Beruf sowie im Alltag zurecht zu finden (KESB act. 19, vgl. auch KESB act. 68). Er bedrohte seine Familie, was zur Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Rahmen eines Strafverfahrens führte (KESB act. 73). Im März 2017 fand die Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter statt (KESB act. 21). Wenige Monate später wurde die Beistandschaft um die Bereiche der Administration und Finanzen erweitert, weil er mit der alleinigen Erledigung dieser Angelegenheiten überfordert war. Damals zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Vertretungsbei- standschaft sowie der Erweiterung auf eine Beistandschaft mit Vermögensverwal- tung einverstanden (KESB act. 43 S. 2). Aus den seither genehmigten Berichten der Beiständinnen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich der Schwächezu- stand des Beschwerdeführers nachhaltig verbessert hätte und er seine Kompeten- zen zur Regelung seiner persönlichen und finanziellen Angelegenheiten massge- blich steigern konnte (vgl. KESB act. 74, 82, 91, 109). Demnach benötige er Unter- stützung bei Haushaltarbeiten und teilweise in der Freizeitgestaltung. Die Beistän- din erledige sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten für ihn, der
Umgang mit Geld falle ihm sehr schwer. Das Verhältnis von Einnahmen und Aus- gaben verstehe er oft nicht (KESB act. 91 S. 3 f., KESB act. 109 S. 5). Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, von seiner Familie oder seinem persönlichen Um- feld mehr Unterstützung zu erhalten. Positiv fällt allerdings gemäss Berichten auf, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Erweite- rung der Beistandschaft und aufgrund der psychiatrischen Behandlung stabilisier- ten. Er fand im betreuten Wohnen "B." eine feste Unterkunft und geht einer Anstellung in geschütztem Rahmen, aktuell bei der C. in D._____, nach. Ins- gesamt ist jedoch weiterhin von einem Schwächezustand auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner Angelegenheiten umfas- send auf die Unterstützung der Beiständin angewiesen ist. Der Beschwerdeführer scheint vor allem mehr Selbständigkeit im finanziellen Bereich zu wünschen und insoweit mit der Amtsführung der Beiständin nicht ein- verstanden zu sein (vgl. BR act. 1). Vorab ist zu bemerken, dass die Fragen der Amtsführung der Beiständin oder eines Beistandswechsels nicht Gegenstand die- ses Beschwerdeverfahrens bilden und deshalb nicht näher geprüft werden können. In finanzieller Hinsicht fällt auf, dass gemäss dem ordentlichen Bericht der Beistän- din für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 den Einnahmen über zwei Jahre von total Fr. 136'789.39 Ausgaben von Fr. 134'915.15 gegenüberstehen, wo- bei die Kosten für den stationären (betreuten) Aufenthalt (Langzeitpflege) bereits mit über Fr. 100'000.– zu Buche schlagen. Damit resultierte in den letzten zwei Jah- ren ein leichter Vermögenszuwachs von Fr. 1'874.24, sodass sich das Vermögen auf Fr. 24'645.29 beläuft (KESB act. 109). Angesichts des leichten Vermögenszu- wachses bestünde im Sinne des Beschwerdeführers ein kleiner Spielraum, um ihm in finanzieller Hinsicht etwas entgegen zu kommen, sollten sich die Einnahmen und Ausgaben in Zukunft voraussichtlich die Waagschale halten. Mit Blick auf das Ziel, dem Beschwerdeführer möglichst hohe Eigenständigkeit zu gewähren, wäre daher in Betracht zu ziehen, seinen finanziellen Handlungsspielraum leicht zu erhöhen, indem ihm beispielsweise ein etwas höherer Betrag zur eigenen Verwaltung über- geben würde. Allfälligen Schwierigkeiten bei Eröffnung eines Kontos wäre mit ge- eigneter Anleitung zu begegnen.
Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Wunsch des Beschwer- deführers nach mehr Selbständigkeit und Unabhängigkeit nachvollziehbar und ver- ständlich und sind seine Bemühungen grundsätzlich positiv zu werten. Eine Aufhe- bung oder Eingrenzung der Beistandschaft kommt derzeit allerdings noch nicht in Frage. Es wird auch abzuwarten sein, wie sich das teilweise Absetzen der Medika- mente (KESB act. 121) auf die Gesundheit des Beschwerdeführers und die Bewäl- tigung des Alltags auswirkt und ob es ihm gelingt, seine Fähigkeiten insbesondere in finanziellen Belangen zu verbessern. 4. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bei- standschaft nicht gegeben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und das Urteil des Bezirksrats ist zu bestätigen. 5. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. In Anbetracht des überschaubaren Zeitaufwands und der mässigen Schwierigkeit der Sache er- scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG an- gemessen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen. Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrats Uster vom 22. April 2025 wird bestätigt. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster, die Beiständin E., Berufsbeistandschaft F., ... [Adresse], sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangs- schein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: