Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 25. März 2025; VO.2024.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen: 1.Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 hatte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Pfäffikon ZH (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet (BR act. 2). Dagegen erhoben so- wohl A._____ als auch B._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) je einzeln beim Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerden, die in je eige- nen Verfahren vor Vorinstanz beurteilt wurden. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde von B._____ wegen fehlender Be- schwerdelegitimation nicht ein und überwies die Beschwerde samt Beilagen zur Berücksichtigung bei der Beurteilung der Beschwerde von A._____ (BR act. 57). Im Beschwerdeverfahren von A._____ wurde mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag vom Verzicht der KESB auf Vernehmlassung Vormerk genommen, die Einga- ben aus dem Beschwerdeverfahren von B._____ an A._____ zugestellt und Letz- terem eine Frist von 30 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (BR act. 61). Eine Stellungnahme erfolgte innert Frist nicht. Es gingen indes bei der Vorinstanz zahlreiche Mails an diverse Empfänger mit teilweise wirren und teil- weise explizit sexuellen Inhalten ein (BR act. 63-140); bereits vor dieser Fristset- zung waren zahlreiche Mails von A._____ an diverse Empfänger bei der Vorin- stanz eingegangen (BR act. 11-18, BR act. 21-56). Mit Urteil vom 25. März 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde von A._____ ab und bestätigte die Anord- nung der Beistandschaft (BR act. 141 = act. 3/1 = act. 7/1 = act. 9 [Aktenexem- plar], nachfolgend zitiert als act. 9). 2.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2025 (Datum Poststempel) innert Frist (BR act. 142 i.V. m. act. 6 S. 1) bei der Kammer Beschwerde (act. 6). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-143, zitiert als "BR act."; act. 10/18/1-76 im Verfahren PQ250004, zitiert als "KESB act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Ver- fahren sogleich als spruchreif erweist.
3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR), und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt un- richtig festgestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. 3.3. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde werden praxisgemäss be- wusst tief angesetzt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine
Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gege- ben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe vom 28. April 2025 ist überschrieben mit "Urteil vom 25. März 2025 – Rechtsmittel zu Urteil vom 25. März 2025", und gleich im ersten Satz wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil schriftliche Be- schwerde einreichen möchte (act. 6 S. 1). Es handelt sich demnach unzweifelhaft um eine Beschwerdeschrift gegen das vorinstanzliche Urteil. Wie das Obergericht nach Meinung des Beschwerdeführers entscheiden soll, ist nicht ganz leicht zu eruieren. Auf der dritten Seite der Eingabe ist zu lesen, eine simple Auflösung der Beistandschaft wäre vermessen, zumal in den letzten sechs Monaten nebst Kos- ten auch etliche Fristen vor dem Bezirksgericht Weinfelden (Doppelspurigkeit) und der Staatsanwaltschaft entstanden [seien]. Die Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft wird vom Beschwerdeführer sodann als "Kurzschlusshandlung" ohne gründliche Recherche bezeichnet. Noch auf derselben Seite führt der Be- schwerdeführer schliesslich aus, es sei ihm ein expliziter Artikel im ZGB oder der ZPO nicht bekannt, welcher den Entscheid und das Urteil von Frau Weyermann (d.h. der mitwirkenden Bezirksratsschreiberin der Vorinstanz, Anmerkung hinzu- gefügt) rechtlich stützen würde (act. 6 S. 3). Darin kann mit etwas gutem Willen der Antrag erblickt werden, dass das Obergericht die Rechtmässigkeit der mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Errichtung einer Beistandschaft über- prüfe. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sodann einerseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 sowie act. 6 S. 2) und an- dererseits die Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung (act. 6 S. 7). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Ein Grossteil der Ausführungen haben indes keinen konkreten Zusammenhang zum vorinstanzlichen Urteil, so insbesondere die Ausführungen unter den Titeln "Historie/Vorgeschichte", "Richterliche Ver- handlung am Bezirksgericht Arbon" sowie grösstenteils die Ausführungen unter "Ablauf (Eckpunkte) von September 2024 – März 25" (act. 6 passim).
4.Der Beschwerdeführer macht wie gesehen sinngemäss geltend, die Errich- tung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei nicht rechtmässig erfolgt. Dies gilt es im Folgenden zu überprüfen. 5.Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorerst die gesetzlichen Vorausset- zungen zur Anordnung einer Beistandschaft zutreffend festgehalten, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (act. 9 E. 3.4. S. 9-11). Da der Beschwer- deführer moniert, er hätte keine Bestimmung im ZGB (oder in der ZPO) gefunden, auf welche sich die Errichtung einer Beistandschaft vorliegend stützen lasse, seien die massgeblichen Bestimmungen vorliegend dennoch kurz geschildert: Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person u.a. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenhei- ten nur teilweise (oder gar nicht) besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nicht nur ein Schwächezustand, sondern auch eine Schutzbedürftigkeit der be- troffenen Person muss vorliegen, stellen doch Erwachsenenschutzmassnahmen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Überdies darf eine Erwachsenenschutzmassnahme und damit eine Beistand- schaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezu- stands nicht anders begegnet werden kann (Kriterien der Verhältnismässigkeit so- wie der sog. Subsidiarität, vgl. Art. 389 ZGB). 5.1. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 26. August 2024 hatte Dr. phil. C._____ bei der KESB eine Gefähr- dungsmeldung eingereicht. Er kenne den Beschwerdeführer als Leiter des "Apart- hotels D._____", in welchem der Beschwerdeführer damals untergebracht war. Er habe dem Beschwerdeführer das Beherbergungsverhältnis im Aparthotel auf- grund unzumutbaren Verhaltens kündigen müssen. Gemäss seiner Einschätzung bestehe beim Beschwerdeführer eine zunehmende Selbst- und Fremdgefährdung bei einer vermutlich chronischen Problematik. Die Situation sei zwar noch nicht so akut, dass der Beizug eines Notfallpsychiaters indiziert wäre, doch drohe eine Zu- spitzung mit ungewissen Folgen. Im Rahmen seines affektiv instabilen Zustands, einer teilweisen kognitiven Verwirrung und wahnhaft anmutenden Gedanken sei
die Wahrscheinlichkeit von selbstschädigendem Verhalten erhöht. Zudem beste- he eine erhöhte Gefahr von (Brand-)Unfällen. Der trotz Kontaktverbot regelmässi- ge Kontakt zur Ehefrau ende regelmässig mit Streitigkeiten. Es bestehe eine schwerwiegende psychosoziale Problematik u.a. wegen Jobverlust, gesundheitli- chen Problemen, Folgen eines oder mehrerer Unfälle, finanzieller Notlage, ge- mäss einer Aussage Erfahrungen mit unterschiedlichen Substanzen bei unklarem aktuellem Konsum (KESB act. 2/2). Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Pfäffikon (ZH) vom 29. August 2024 umfasst auf fünf Seiten 45 Betreibungen und u.a. Pfandausfall- und Verlustscheine in der Höhe von gut Fr. 530'000.– (KESB act. 13). Nicht weniger Betreibungen und zahlreiche Verlustscheine finden sich zudem im sechsseitigen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Arbon vom 2. September 2024 (KESB act. 17/2). Anlässlich seiner Anhörung vom 3. September 2024 bei der KESB führte der Beschwerdeführer aus, er brauche keine Hilfe. Er erhalte eine IV-Rente, weil er offenbar geisteskrank sei. Der Psychiater meine, er habe etwas Manisches. Er habe einen Magenbypass und er habe keine Krankenversicherung gehabt, des- halb habe er die Symptome, Blut im Stuhl, für drei Wochen ignoriert. Am 16. Ja- nuar 2024 sei er wie gewohnt zur Arbeit in der Disposition gegangen. Dort sei ein Notfallpsychiater aufgeboten worden. Er habe zu wenig Sauerstoff im Hirn gehabt und viel Blut verloren. Nun habe er sich psychisch erholt und sei im Kopf viel ruhi- ger (KESB act. 19). Gemäss Aktennotiz vom selben Tag erteilte die KESB Arbon die Auskunft, der Beschwerdeführer habe eine Hirnblutung gehabt und sei seither stark angetrieben. Aus ihrer Sicht sei eine neurologische Abklärung zwingend er- forderlich. Er wechsle seine Ansicht beinahe stündlich. Es sei nicht möglich, ver- bindliche Abmachungen mit ihm zu treffen. Eine Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht getroffen worden (KESB act. 21; vgl. KESB act. 50/2 und dazu unten). Aus dem am 17. September 2024 beigezogenen verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anfangs 2023 für mehr als zwei Monate im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs hospitalisiert war und im Aus-
trittsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen von 24. März 2023 festgehal- ten wurde, die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers würden auf eine neu diagnostizierte und am ehesten postischämisch bedingte Raumforderung im Frontalhirn rechts zurückgeführt. Weitere Abklärungen bezüglich der Ursache der Durchblutungsstörung seien dem Beschwerdeführer dringend empfohlen, von die- sem jedoch abgelehnt worden (KESB act. 39/1 f.). Am 1. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der KESB telefonisch mit, er wohne derzeit bei seiner Mutter, müsse aber dort heute noch raus. Alle hätten gewusst, dass er Hilfe benötige, niemand hätte ihm geholfen. Auch sein vormali- ger Vermieter hätte ihn verraten. Er wolle zurück zu seiner Frau nach F._____, er wisse nicht, wo er schlafen könne. Seine Frau weigere sich, ihn in ein Apartzim- mer zu fahren. Er werde darum aus Protest draussen schlafen. Eine Beistand- schaft wolle er auf keinen Fall, er wisse nicht, was ihm das bringen sollte (KESB act. 46 und 48). Mit Telefonat vom gleichen Tag teilte die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes Pfäffikon gegenüber der KESB mit, am Vortag ein langes Ge- spräch mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben. Dieser wisse, dass er über eine Kostengutsprache des Sozialamtes verfüge und sich ein Zimmer suchen könne, er schaffe es aber nicht, dies in die Tat umzusetzen. Er vergesse jeweils unmittelbar wieder, was kurz zuvor mit ihm ausgemacht worden sei (KESB act. 47). Am 3. Oktober 2024 wurde der KESB die abschliessende Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon vom 26. April 2024 eingereicht. Aus dieser ergibt sich, dass dort im Juli 2023 eine Gefährdungsmeldung einge- gangen war, die von Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers sowie besorg- niserregenden Facebook Posts berichtete. Zum auffälligen Verhalten des Be- schwerdeführers seien verschiedene Polizeiberichte eingegangen, ebenso u.a. eine Meldung eines Nachbars, wonach der Beschwerdeführer nicht nur herum- schreie und die Nachbarn bedrohe, sondern überdies tags zuvor seine Ehefrau ins Gesicht geschlagen habe, sodass diese nun im Gesicht verletzt sei. Persönli- che Gespräche mit dem Beschwerdeführer seien immer wieder vereinbart wor- den, doch habe dieser keinen dieser Termine wahrgenommen. Trotz Kontakt- und
Rayonverbot habe sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Wohnung der Ehefrau aufgehalten. Seine Ehefrau schaffe es nicht, sich abzugrenzen und die Kinder zu schützen. Der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers sei zwar ausge- wiesen, aber es sei ihm bisher gelungen, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Mit der Errichtung einer Beistandschaft würde man der Beistandsper- son einen nicht umsetzbaren Auftrag erteilen, da der Beschwerdeführer nicht be- reit sei, sich auf diese Form der Hilfe einzulassen. Auf die Ergreifung einer Er- wachsenenschutzmassnahme werde daher verzichtet und das Verfahren abge- schlossen (KESB act. 50/1 f.). 5.2. Aus den Akten geht somit der Schwächezustand des Beschwerdeführers so- wie dessen Hilfsbedürftigkeit klar hervor. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon in ihrer abschliessen- den Aktennotiz festgehalten hat, die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei zwar ausgewiesen, aber bisher sei es ihm gelungen, seine Angelegenheiten selb- ständig zu erledigen, zeigt sich die Hilfsbedürftigkeit doch gerade darin, dass die betroffene Person ihre (massgeblichen) Angelegenheiten nur noch teilweise – oder gar nicht mehr – erfüllen kann. Dem Beschwerdeführer ist es in jüngerer Ver- gangenheit, verdachtsdiagnostisch infolge einer Hirndurchblutungsstörung, offen- sichtlich nicht mehr gelungen, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Im Verkehr mit Behörden und Ämtern ist der Beschwerdeführer überfordert. An- stelle einer halbwegs zielführenden Kommunikation treten eine Unzahl an Mails an diverse Empfänger mit teilweise schwierig verständlichem und teilweise unhalt- barem Inhalt, wie nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch im vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren zu sehen war. Die finanzielle Situation ist recht ei- gentlich entglitten, wobei zusätzlich zu den oben bereits aufgeführten Betrei- bungsregisterauszügen anzumerken ist, dass das Ehepaar in besseren Zeiten über Eigentumswohnungen in G._____ sowie H._____ verfügt hatte, welche in- des verkauft resp. zwangsversteigert werden mussten (KESB act. 50/2 S. 4). Auch in medizinischen Belangen erscheint die Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft angezeigt, so dass etwa die ärztlich dringend empfohlenen Abklärun- gen zur Durchblutungsstörung des Gehirns in die Wege geleitet werden könnten. Auch bei der Sorge um eine geeignete Wohnsituation ist der Beschwerdeführer
sodann auf Hilfe angewiesen. Eine weniger weit gehende Massnahme als eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wäre bei der vorliegenden Sachlage nicht zielführend. Zum Erfordernis der Subsidiarität ist anzumerken, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers die erforderliche Hilfe nicht leisten kann und als Beiständin nicht in Frage kommt. Zwar ist das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern zwischenzeitlich ausgelaufen und soweit ersichtlich nicht verlängert worden, und seine Frau hält nach wie vor zu ihm, wie sich aus ih- rer Beschwerde vor Vorinstanz (BR act. 58) sowie vor der Kammer im Parallelver- fahren PQ250004-O (dort act. 2) ergibt. Indes ist die Beziehung offensichtlich kon- fliktbeladen, wie nicht nur aktenkundige Vorfälle häuslicher Gewalt zeigen, son- dern auch vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ver- schickte Mails, in denen die Ehefrau bald gelobt und bald mit Kraftausdrücken be- schimpft wird. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass nach dem bisherigen Verlauf der Dinge leider kaum zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beistands- person kooperieren wird, was die Arbeit der Beistandsperson erfahrungsgemäss erheblich erschwert. Daraus auf einen nicht umsetzbaren Auftrag der Beistands- person zu schliessen und deshalb auf die Errichtung einer Beistandschaft zu ver- zichten, würde indes nicht angehen. Immerhin ist auch der Beschwerdeführer zu- mindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der Kammer selbst nicht da- von ausgegangen, die Beistandschaft könnte "simpel aufgelöst" werden. Es bleibt zu hoffen, dass er (auch) zukünftig die Erwachsenenschutzmassnahme zumin- dest zeitweise als Hilfe sehen und annehmen können wird. 5.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es entfällt damit nicht nur die Einholung von Stellungnahmen, sondern auch die ermessensweise Anordnung ei- ner mündlichen Verhandlung (§ 66 Abs. 2 EG KESR) von vornherein. Der ent- sprechende Verfahrensantrag ist damit als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.
6.Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7.Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren zu verzichten. Der Beschwerdeführer ersucht um eine unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 2). Dieses Gesuch ist infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine auszurichten. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag auf ein mündliches Verfahren vor Obergericht wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: