Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 19. März 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner betreffend Betreuerwechsel in den Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C., geb. tt.mm.2008, D., geb. tt.mm.2012 und E._____, geb. tt.mm.2014 Beschwerde gegen ein Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 16. Januar 2025; VO.2024.92 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1.Die Parteien sind die Eltern der Kinder C., geboren am tt.mm.2008, D., geboren am tt.mm.2012, und E., geboren am tt.mm.2014. Mit Ur- teil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt, das Besuchsrecht des Vaters geregelt, und dieser zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen für die Kinder an die Mutter verpflichtet. Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit Beschluss vom 25. Juni 2013 bzw. vom 17. März 2020 für die Kinder errichtete Beistandschaft wurde be- stätigt und um die Aufgabe einer Besuchsbeistandschaft ergänzt (vgl. KESB act. 8/190 = act. 9/190 = act. 10/122). 2.Mit drei identischen Beschlüssen der KESB vom 27. August 2024 (KESB act. 8/214, act. 9/214 und act. 10/146) wurde F. als neue Mandatsträgerin für die drei Kinder ernannt, weil die bisherige Beiständin, G.______, die Stelle wechselte. 3.Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin in vier handschriftlichen Ein- gaben an die Kammer, welche diese am 25. September 2024 zur Behandlung als Beschwerde gegen den Beistandswechsel an den Bezirksrat weiterleitete (BR act. 7/1 und act. 7/2/1-4). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR act. 7/7) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (BR act. 7/14 = act. 6) ohne Erhebung von Kosten ab und schrieb das nachträg- lich von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BR act. 7/11) ab. 4.Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 16. Januar 2025. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR act. 7/1-14; KESB act. 8/184-223; act. 9/184-223; act. 10/116-154; act. 14/1-183; act. 15/1-183 und act. 16/1-115). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1.Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert 30 Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Be- stimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Geset- ze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). 2.Der Bezirksrat hielt fest, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 10. September 2024 mitgeteilt, dass sie mit dem Beistandswechsel nicht einver- standen sei. Sie führe aus, sie möchte auf keinen Fall wieder eine Schweizerin als Beiständin haben, sie habe bereits schlechte Erfahrungen mit der Beiständin H._____ gemacht. Als Doppelbürgerin sei sie benachteiligt, erpresst, diskriminiert und gemobbt worden. Sie habe F._____ kennengelernt und den Eindruck erhal- ten, sie sei eine sture Frau, wie es auch H._____ gewesen sei. Sie wolle jedoch eine neutrale, sachverständige und korrekte Person und nicht eine, die stur sei und die Wahrheit nicht akzeptieren könne (act. 6 S. 5 E. 3.3). Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin bemängle in allgemeiner Weise die Eignung von F._____ als Beiständin und stütze sich dabei auf ihre Erfahrungen mit einer früheren Beistandsperson. Das genüge in keiner Weise, um die persönli- che und fachliche Eignung von F._____ in Zweifel zu ziehen. Ausserdem bestehe weder ein Anspruch auf eine ausländische Beistandsperson, noch könne auf- grund einer allfälligen schweizerischen Staatsangehörigkeit der ernannten Bei- ständin darauf geschlossen werden, dass sie die Beschwerdeführerin als Doppel- bürgerin diskriminieren würde. Zusammenfassend schloss der Bezirksrat, man- gels konkreter anderslautender Hinweise sei davon auszugehen, dass F._____
die ihr auferlegten Aufgaben pflichtgemäss und im wohlverstandenen Interesse der verbeiständeten Kinder erfüllen könne bzw. erfülle, und wies die Beschwerde als unbegründet ab (act. 6 S. 5 E. 3.4). 3.Die Beschwerde richtet sich gegen den Wechsel der Beistandsperson, den der Bezirksrat bestätigte, was die Beschwerdeführerin aufgrund von mehreren Gesprächen mit F._____ und der Fehler, die H._____ in diesem Amt gemacht habe, nicht richtig finde, wie sie einleitend schreibt (act. 2 S. 1). Die neue Beiständin sei ihr sympathisch gewesen, aber diese habe ihre Sympa- thie nicht erwidert, sondern sei misstrauisch gewesen, und ihr sei sofort klar ge- wesen, dass sie dem Beschwerdegegner glaube, wie H., in deren Augen sie nur eine kranke, paranoid schizophrene Frau gewesen sei, was nicht gestimmt habe (act. 2 S. 1). Sie beklagt sich über fehlende Sympathie, Benachteiligung, Diskriminierung, Hass und Mobbing durch die Beiständin H., weswegen sie keine Beiständin wie diese wolle (act. 2 S. 2). Ausserdem kündigt sie eine Ergänzung der Beschwerde mit Beweisen für Hass, Mobbing und Erpressung der neuen Beiständin H._____ an (act. 2 S. 3). 4.Auf die Auswahl einer Beistandsperson nach Art. 308 ZGB kommt grund- sätzlich Art. 401 ZGB analog zur Anwendung (BSK ZGB I - BREITSCHMID, Art. 308 N 3). Nach Art. 401 Abs. 3 ZGB entspricht die KESB der Ablehnung einer Bei- standsperson durch die betroffene Person - als was die Eltern im Kindesschutz- recht zu behandeln seien (BSK ZGB I - BREITSCHMID, Art. 308 N 22) - soweit tun- lich. Das Ablehnungsrecht der betroffenen Person nach Art. 401 Abs. 3 ZGB gilt nicht absolut. Es sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die KESB hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob sie einer Ablehnung, die auf einigermassen einleuchtenden Gründen beruhen muss, entspricht oder nicht. Blosse Mutmassungen genügen als Grund ebenso wenig wie ein schlechter Ver- lauf des ersten Treffens (BSK ZGB I - REUSSER, Art. 401 N 22).
5.Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihres Eindrucks beim Kennenlernen der neuen Beiständin befürchtet, dass sich die - von ihr sehr negativ erinnerten - Erfahrungen mit einer früheren Beistän- din wiederholen würden. Objektive Gründe für ihre Befürchtung einer Wiederholung dieser Erfahrungen führt die Beschwerdeführerin nicht an und sind auch nicht ersichtlich. Das bestä- tigt den Befund der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Ablehnung der neuen Beistandsperson auf ihre Erfahrungen mit einer früheren Beistandsperson stütze (act. 6 S. 5 E. 3.4). Ob die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an die frühere Beiständin und ihre heftigen Vorwürfe an ihre Adresse (auch nur ansatzweise) einen realen Hinter- grund haben, kann offen bleiben, denn selbst wenn dies der Fall wäre, würden diese Vorbehalte nicht genügen, um die neue Beiständin abzulehnen, bevor diese ihr Amt angetreten hat. Zu ihren Ausführungen zur Sympathie, welche sie gegenüber der neuen Beistän- din gespürt bzw. von deren Seite vermisst habe (vgl. act. 2 S. 1), ist anzumerken, dass gegenseitige Sympathie keine Voraussetzung für die Auswahl einer Bei- standsperson ist. Gerade in Kindesschutzverfahren mit zerstrittenen Eltern ist eine neutrale, kritische Haltung gegenüber beiden Eltern angebracht, welche diese vielleicht als Misstrauen empfinden, wenn sie Sympathie erwarten. Wichtig ist, dass die Beiständin beiden Parteien mit der gleichen Haltung begegnet, wobei es kein Zeichen von Parteilichkeit ist, wenn sie im Einzelfall aus sachlichen Grün- den der Darstellung einer Partei folgt. Ebenfalls nicht gegen die Beiständin spricht, wenn sie nicht ohne Weiteres von einer einmal getroffenen Entscheidung abrückt, falls es das ist, was die Beschwerdeführerin als Sturheit bezeichnet. Mit ihren pauschalen Bedenken gelingt es der Beschwerdeführerin demnach we- der die - bei einer Berufsbeiständin ohnehin zu vermutende - fachliche noch die persönliche Eignung der neuen Beiständin in Frage zu stellen. Es besteht im Übri- gen kein Anlass, die angekündigte Ergänzung der Beschwerde abzuwarten, da
eine solche nach Ablauf der Beschwerdefrist ohne besondere Gründe i.S. Art. 317 ZPO, die nicht geltend gemacht wurden, ohnehin verspätet wäre. 6.Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. III. Die Vorinstanz verzichtete umständehalber auf die Erhebung von Kosten, was nicht beanstandet wurde und zu bestätigen ist. Ebenso ist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschä- digungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 16. Januar 2025 wird bestätigt. 2.Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich, die neue Beiständin F._____ sowie an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: