Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 10. März 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., sowie C., Verfahrensbeteiligte betreffend Betreuerwechsel und Kostenverlegung in der Beistandschaft für C._____, geb. tt.mm.2021 Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 16. Januar 2025; VO.2024.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1.Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die nicht verheira- teten Eltern von C., geb. tt.mm.2021. 2.Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ordnete das Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, im Rahmen eines Verfahrens betreffend Kinderbelange (Ob- hut, Besuchsrecht, Unterhalt) unter anderem eine Beistandschaft für C. nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (KESB act. 16). Die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) ernannte mit Beschluss vom 11. Au- gust 2022 D._____ zur Beiständin (KESB act. 24). Am 13. Dezember 2023 er- suchte der Beschwerdeführer die KESB, es sei eine neue Beistandsperson für C._____ zu ernennen (KESB act. 38). Die Beiständin erklärte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024, aufgrund des fehlenden Vertrauens des Beschwerdeführers dessen Wunsch nach einem Beistandswechsel zu befürworten (KESB act. 42). Auch die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 25. Januar 2024 mit, sie wi- dersetze sich einem Beistandswechsel nicht (KESB act. 46). Mit Beschluss vom 14. März 2024 wurde E._____ anstelle von D._____ zur Beistandsperson von C._____ ernannt (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beistand wurde unter ande- rem ersucht, per 28. Februar 2026 ordentlicherweise den Rechenschaftsbericht einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2 lit. c). Die KESB setzte die Gebühren für diesen Beschluss auf Fr. 300.00 fest und auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte (Disposi- tiv-Ziffer 4). 3.Mit Eingabe vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Be- schwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) und beantragte Folgendes (BR act. 1): "1. Ziffer 2c) des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Beistand sei zu ersuchen, spätestens per 31. September 2024 ei- nen Rechenschaftsbericht und hernach alle 6 Monate einen Re- chenschaftsbericht einzureichen.
2.Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und auf die Erhebung von Gebühren sei zu verzichten, eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Nach durchgeführtem Verfahren – mit Vernehmlassung der KESB vom 16. Mai 2024 (BR act. 5), Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 (BR act. 7), Replik vom 26. Juni 2024 (BR act. 12) und Duplik vom 23. Juli 2024 (BR act. 6) – entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 16. Januar 2025 (BR act. 20 = act. 3/1 = act. 6 [Ak- tenexemplar]), was folgt: "I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss Nr. 1668 der KESB der Stadt Zürich vom 14. März 2024 wird bestätigt. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. III.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'081.00 (einschliesslich Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. IV.(Rechtsmittel) V.(Mitteilung)" 4.Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Beschwerde bei der Kammer mit fol- genden Anträgen (act. 2): "1.Ziffer 1 des angefochten Urteils sei aufzuheben und die Be- schwerdeanträge vom 18. April 2024 seien gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sei zudem mit Eröffnung des Beschwerdever- fahrens eine vollständige Akteneinsicht der involvierten Behörden (Sozialzentrum F._____, KESB sowie Bezirksrat) zu gewähren. 2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und auf die Er- hebung von Gebühren in der Höhe von CHF 800 sei zu verzich- ten, eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men. 3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei ebenfalls aufzuheben und auf die Verpflichtung einer Parteientschädigung von CHF 1'081 (inkl. MWST) sei zu verzichten, eventualiter sei die Parteientschä- digung der Staatskasse zu entnehmen. 4. Ferner sei auf die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten, eventualiter seien die Kosten für die Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen.
III. 1. 1.1 Die Vorinstanz erwog vorab, es sei sehr fraglich, ob auf den Beschwerdean- trag, wonach die Berichtsperiode zu verkürzen sei, eingetreten werden könne. Gemäss § 67 EG KESR und Art. 317 Abs. 2 ZPO seien neue Anträge dann zuläs- sig, wenn sie unter anderem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhten. Der Beschwerdeführer habe vor der KESB nie den Antrag gestellt, es sei gegebe- nenfalls mitsamt dem Beistandswechsel eine verkürzte Berichtsperiode anzuord- nen. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die den Antrag für den Beschwerdefüh- rer nötig gemacht hätten, seien weder ersichtlich noch behauptet. Namentlich ha- be auch der angefochtene Entscheid kein Novum gesetzt, sehe er doch die glei- che Berichtsperiode von zwei Jahren wie der Errichtungsbeschluss vor (act. 6 E. 2.2). Der Beschwerdeantrag erweise sich aber auch als unbegründet. Gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB erstatte die Beistandsperson so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Die Berichtsperioden richteten sich nach den Be- dürfnissen des Einzelfalls, wobei sich vorliegend keine Verkürzung der Berichts- perioden aufdränge. Zum einen habe die KESB die Beistandsperson ausgewech- selt, weil zwischen dieser und dem Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis gefehlt habe und keine Besserung in Sicht gewesen sei, wobei entgegen der Dar- stellung des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass die vormalige Beiständin mit ihrem Verhalten den Beistandswechsel verursacht habe. Was der Beschwer- deführer vortrage, eigne sich nicht, ein parteiisches oder sonstwie fehlerhaftes Verhalten der ehemaligen Beiständin aufzuzeigen. Selbst wenn aber der früheren Beiständin eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, würde dies nicht zu einer Verkürzung der Berichtsperioden führen. Vorbehalte gegen den neuen Beistand habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es sei folglich zum Vornherein nicht einzusehen, weshalb die künftige Beistandsführung einer engen Kontrolle durch die KESB bedürfte, und auch andere Gründe für eine Verkürzung der Berichtsperioden seien nicht ersichtlich (act. 6 E. 3.3).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei falsch, dass er vor der KESB nie den Antrag gestellt habe, es sei eine verkürzte Berichtsperiode anzu- ordnen (act. 2 S. 3). Er zeigt allerdings nicht auf, wann bzw. mit welcher Eingabe er im Verfahren vor der KESB einen solchen Antrag gestellt haben will. Sodann macht er Ausführungen zur Vernehmlassung der KESB bzw. zum zweiten Schrif- tenwechsel im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 3 f.), zu "neuen Tatsachen mit Akteneinsicht vom 25. Januar 2024" (act. 2 S. 4), zu den "Ursa- chen des Vertrauensverlusts" (act. 2 S. 4 f.), zu einer von der Beiständin "insze- nierten Kindeswohlgefährdung am Obergericht vom 2. Oktober 2023" (act. 2 S. 5), zur "gewährten Akteneinsicht am 25. Januar 2024" (act. 2 S. 5 f.) sowie zu einer "nachträglichen Manipulation der Aktenstücke des Bezirksgerichts" (act. 2 S. 6 f.), welche Sachverhalte durch die Vorinstanz ignoriert worden seien. Richtigerweise habe sich der Beistandswechsel "mit dem durch die Beiständin verursachten Ver- trauensverlust und den damit einhergehenden schwerwiegenden Pflichtverletzun- gen" begründet, so dass sich eine kürzere Berichterstattung aufdränge (act. 2 S. 8). Was die Arbeitsweise des neuen Beistands betreffe, sei diese das pure Ge- genteil zur Arbeitsweise der vormaligen Beiständin. Er sei engagiert, habe zu Lö- sungen im Sinne des Kindeswohls beigetragen und am 27. Januar 2025 ausser- ordentlich einen Bericht erstellt. Auch vor diesem Hintergrund einer konstruktiven und nicht parteiischen Arbeitsweise des neuen Beistands dränge sich eine ver- kürzte Berichtsperiode auf, "damit die positiven Entwicklungen resp. konfliktmin- dernden Massnahmen im anhaltenden Konflikt zeitnah dokumentiert und hinsicht- lich Wirksamkeit auch überprüft werden" könnten (act. 2 S. 8). 1.3 Nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 411 Abs. 1 ZGB erstattet die Beistandsper- son der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 440 Abs. 3 ZGB) so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betrof- fenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Die Berichtsperioden richten sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalls. Die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde kann kürzere als zweijährige Berichtsintervalle festlegen, wenn dies von vornherein als nötig erscheint, z.B. bei unsicherer Prognose über den Erfolg einer verfügten Massnahme (BSK ZGB-Affolter, Art. 411 N 8 m.H.). Darüber hinaus hat
die Beistandsperson falls nötig bereits vor Ablauf einer Berichtsperiode von sich aus Bericht zu erstatten (ebd.). Vorliegend ernannte die KESB mit Beschluss vom 11. August 2022 D._____ zur Beiständin und gab ihr unter anderem auf, erstmals ordentlicherweise per 31. Juli 2024 Bericht zu erstatten (KESB act. 24). Mit Beschluss vom 14. März 2024 er- nannte die KESB E._____ anstelle von D._____ zur neuen Beistandsperson (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 1) und ersuchte diesen unter anderem, per 28. Februar 2026 ordentlicherweise den Rechenschaftsbericht einzureichen (Dispositiv-Zif- fer 2 lit. c). Die KESB hatte dabei keinen Anlass, anders als bisher von vornherein Berichtsperioden von weniger als zwei Jahren festzulegen. Zum einen lag kein entsprechender Antrag vor. Zum andern war für die KESB kein Grund ersichtlich, von sich aus die Berichtsperiode zu verkürzen. Ein solcher Grund könnte auch nicht in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Vor- würfen an die frühere Beiständin und im fehlenden Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gesehen werden, ist doch nicht zu erkennen, wie- so der von den Vorwürfen nicht betroffene neue Beistand deshalb alle sechs Mo- nate Bericht erstatten sollte. Im Übrigen ist die Beistandsperson wie erwähnt ge- halten, bei Bedarf bereits vor Ablauf der Berichtsperiode Bericht zu erstatten. Dies hat der neue Beistand nach den Ausführungen des Beschwerdeführers offenbar am 27. Januar 2025 auch getan. 1.4 Nach dem Ausgeführten hielt die Vorinstanz zu Recht dafür, dass einerseits die Verkürzung der Berichtsperiode nicht Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids der KESB war, so dass auf den neuen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten war, und dass anderseits ein entsprechender Antrag auch abzu- weisen (gewesen) wäre. 1.5 Der Beschwerdeführer stört sich auch an der von der KESB angeordneten hälftigen Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 300.– (vgl. act. 2 S. 5). 1.5.1 Die Vorinstanz verwies auf § 65 Abs. 5 EG KESR und führte zusammenge- fasst aus, es stehe nicht fest, dass die vormalige Beiständin eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu vertreten habe, und der Verfahrensausgang sei bei der Kos-
tenverteilung lediglich zu berücksichtigen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die KESB den beiden Parteien die Kosten ermessensweise je zur Hälfte auferlegt ha- be. 1.5.2 Der Beschwerdeführer hält sinngemäss dafür, aufgrund der parteiischen und fehlerhaften Arbeit der früheren Beiständin sei die Auferlegung von Verfah- renskosten unhaltbar (act. 2 S. 5). 1.5.3 § 60 EG KESR regelt die Verfahrenskosten in den Verfahren vor der KESB. Absatz 5 der Bestimmung sieht vor, dass die KESB Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens auferlegt. Zudem kann die KESB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich- ten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben. Die Kosten werden damit im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren im Grund- satz nicht von der Allgemeinheit, sondern von den betroffenen Personen getra- gen. Sie sind als Verursacher der Kosten zu betrachten. Die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde muss etwa auf eine Gefährdungsmeldung hin von Gesetzes wegen tätig werden und Abklärungen treffen oder – wie hier – aufgrund der vom Bezirksgericht angeordneten Beistandschaft eine Beistandsperson ernennen bzw. bei Bedarf einen Beistandswechsel vornehmen. Dies geschieht im Interesse der betroffenen Personen, welche entsprechend grundsätzlich die Kosten zu tragen haben (vgl. OGer ZH PQ200021 vom 19. Mai 2020 E. 5.3). Vorliegend wurde der Beistandswechsel vom Beschwerdeführer beantragt. Die frühere Beiständin und die Beschwerdegegnerin widersetzten sich einem Bei- standswechsel nicht und die KESB nahm ihn aufgrund des fehlenden Vertrauens des Beschwerdeführers in die Beiständin alsdann vor (vorne E. I.2). Dies geschah im Interesse C._____s und der Parteien, so dass sich die von der KESB vorge- nommene je hälftige Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aufdrängte. Nichts zu ändern vermögen die allgemeinen und teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach sich die Beiständin schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe so- wie nicht unparteiisch gewesen sei und dies zum Vertrauensverlust geführt habe. Es handelt sich um die subjektive Sicht sowie um Interpretationen und Wertungen
des Beschwerdeführers, auf die nicht abgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgehalten, dass nicht feststehe, wer die Zer- rüttung des Vertrauensverhältnisses zu verantworten habe (act. 6 E. 3.3 u. E. 4.3). Die Kosten für den Beistandswechsel durften daher den Parteien je zur Hälfte überbunden werden. Im Übrigen ist auch die Höhe der festgesetzten Ge- bühr (Fr. 300.–) nicht zu beanstanden (vgl. § 60 Abs. 2 und Abs. 3 EG KESR). 1.6 Nach dem Ausgeführten ist Beschwerdeantrag Ziffer 1 abzuweisen, soweit er sich gegen den Abweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 6 Dispositiv-Ziffer I) richtet. Nicht einzutreten ist mangels Zuständigkeit des Obergerichts bzw. konkreter Begründung auf den Antrag, wonach dem Beschwer- deführer "vollständige Akteneinsicht der involvierten Behörden (Sozialzentrum F._____, KESB sowie Bezirksrat) zu gewähren" sei. Es steht dem Beschwerde- führer offen, bei diesen Behörden direkt ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 6 Dispositiv-Ziffer I). Zudem hat sie den Be- schwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'081.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf § 4, § 5 und § 12 GebVO OG sowie § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO bzw. auf § 5 AnwGebV sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO (act. 6 E. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer ficht diese Kosten- und Entschädigungsregelung zwar an (Beschwerdeanträge Ziffern 2 und 3), begründet seinen Antrag aber nicht in verständlicher Weise. Er macht Ausführungen, wonach die Beiständin spätes- tens ab dem Zeitpunkt, als sie seitens der Dienststelle Gewaltschutz der Kantons- polizei mutmasslich im April/Mai 2023 darüber informiert worden sei, dass es sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) um einen gewalttätigen Psychopathen handle, ihre Aufgaben nicht mehr unparteiisch habe wahrnehmen können. Auch die schie- re Informationssymmetrie zwischen der Mutter und der Beiständin einerseits und ihm (der von der Gefährderakte keine Kenntnis gehabt habe) anderseits, verun- mögliche eine transparente und nicht parteiische Arbeitsweise. Die Kostenauflage
der Vorinstanz erscheine "offenkundig aufgrund der rechtswidrigen Aufgabenaus- führung und der schieren Überforderung von Beiständin D._____ im Kontext ei- nes angeblich gewalttätigen und psychisch kranken Beschwerdeführers als un- rechtmässig und unangemessen" (act. 2 S. 9). Mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen (act. 6 E. 6) setzt er sich dabei nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist in- soweit nicht einzutreten. 3.Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob sich der Tatverdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen von Beiständin D._____ erhärtet habe und sich weitere Behördenmitglieder im Kontext der Bei- standschaft schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder möglichen Straftatbestän- den schuldig gemacht hätten (Beschwerdeantrag Ziffer 5). Hierfür ist die Kammer nicht zuständig. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Mangels konkreten Tatver- dachts ist auch keine Anzeige gemäss § 167 Abs. 1 GOG vorzunehmen. 4.Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm (dem "Privatkläger") vom Kan- ton Zürich bzw. der KESB Stadt Zürich eine Zivilforderung in noch zu beziffernder Höhe zu entrichten (Beschwerdeantrag Ziffer 6). Auf den (neuen, nicht begründe- ten) Antrag ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein allfälliger Schadener- satzanspruch wäre im Haftungsverfahren geltend zu machen. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den in diesem Zusammenhang gestellten und nicht begrün- deten Beschwerdeantrag Ziffer 7, wonach dem Beschwerdeführer "eine weitere Akteneinsicht" zu gewähren und "die Möglichkeit zur Stellungnahme, der Beziffe- rung seiner Zivilforderung sowie zum Stellen von Beweisanträgen zu geben" sei (s.a. vorne E. III.1.6). IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer zum einen unterliegt und der Beschwer- degegnerin zum andern keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären.
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: